Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 103/2000 vom 1. August 2000
Dazu Beschluss vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -
Vorlage zur Bananenmarktordnung unzulässig
Der Zweite Senat des BVerfG hat über eine Vorlage des
Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt zu der Frage entschieden, ob die
Anwendung der europäischen Bananenmarktordnung in der Bundesrepublik
Deutschland mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Die Bananenmarktordnung (insbesondere die EG-Verordnungen 404/93 und
1442/93) unterscheidet zwischen Gemeinschaftsbananen (Herkunft aus den
EG-Staaten), AKP-Bananen (Herkunft aus einer Reihe von Staaten Afrikas,
der Karibik und des Pazifik, zusammengeschlossen im Loméabkommen) und
Drittlandsbananen (sonstige Herkunft).
Gemeinschafts- und AKP-Bananen können auf offenen Märkten in Preis und
Qualität nicht mit Drittlandsbananen konkurrieren. In Deutschland waren
vor Erlass der vorgelegten Normen vor allem Drittlandsbananen bekannt
und verbreitet.
Die Bananenmarktordnung soll die Produktion von Gemeinschaftsbananen
stützen und den zollfreien Absatz traditioneller AKP-Bananen
ermöglichen. Als traditionelle AKP-Bananen werden AKP- Bananen bis zu
einer bestimmten Einfuhrmenge, die dem traditionellen Absatz
entspricht, bezeichnet.
Für Gemeinschaftsbananen werden zu diesem Zweck Beihilferegelungen
geschaffen. Traditionelle AKP-Bananen bedürfen - wie alle außerhalb der
Gemeinschaft produzierten Bananen - einer Einfuhrbescheinigung, sind
aber zollfrei. Nicht traditionelle AKP-Bananen und Drittlandsbananen
können im Rahmen eines bestimmten Zollkontingents zu geringen
Zollsätzen oder zollfrei eingeführt werden; außerhalb dieses
Kontingents unterliegen sie einem hohen Zollsatz.
Die jeweiligen Zollkontingente werden auf die Importeure im Wege von
Einfuhrlizenzen aufgeteilt.
Im Ergebnis führen die EG-Regelungen dazu, dass die von
Marktbeteiligten zu entrichtenden Preise für Bananen aus Drittländern
über den Preisen für Gemeinschaftsbananen und "traditionellen"
AKP-Bananen liegen.
2. In den Ausgangsverfahren klagten verschiedene Bananenimporteure
gegen die Beschränkungen beim Import von Drittlandsbananen. Das VG
Frankfurt legte die Frage, ob die Bananenmarktordnung mit dem EG-Recht
vereinbar sei, dem Europäischen Gerichtshof vor. Nachdem der
Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hatte, gegen die Gültigkeit
der Verordnung 404/93 bestünden keine Bedenken, legte das VG Frankfurt
dem BVerfG die Frage vor, ob die Anwendung der Einfuhrregelungen für
Bananen mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Nach seiner Auffassung
verletzen die Bestimmungen die klagenden Importfirmen in ihren
Grundrechten auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), freie Berufsausübung
(Art. 12 Abs. 1 GG) und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Infolge
der Bananenmarktordnung hätten die Klägerinnen ab dem 1. Juli 1993 ohne
Übergangsregelung nur noch weniger als 50% der zuvor eingeführten
Mengen an Drittlandsbananen in die Bundesrepublik Deutschland einführen
können. Dies entwerte ihr Eigentum an den Betriebsanlagen und
beschränke die Berufsausübungsfreiheit in verfassungswidriger Weise,
insbesondere wegen des Fehlens einer Übergangsregelung.
Das VG Frankfurt hält eine Vorlage an das BVerfG für zulässig. Zwar sei
an sich der EuGH gesetzlicher Richter hinsichtlich der Normen des
sekundären Gemeinschaftsrechts. Dieser habe Verstöße gegen das
Gemeinschaftsrecht verneint. Meine das vorlegende Gericht aber, dass
die Rechtsprechung des EuGH den nach dem Grundgesetz zu gewährenden
Grundrechtsschutz nicht gewährleiste, die völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem GATT nicht wahre
oder einem Handeln des Gemeinschaftsgesetzgebers außerhalb oder unter
Verletzung der Vorschriften des EG-Vertrags nicht entgegentrete, stelle
sich die Frage nach den Grenzen des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts.
Seit dem Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155) erstrecke das BVerfG seine
Prüfungs- und Verwerfungskompetenz auch auf in Deutschland wirksame
Hoheitsakte der Gemeinschaft. Es übe, anders als nach der Solange
II-Entscheidung, seine Prüfungsbefugnis ausdrücklich wieder aus, wenn
auch in Kooperation mit dem EuGH.
Das BVerfG hat das VG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an den
Vorlagebeschluss der EuGH am 26. November 1996 eine Entscheidung
getroffen habe, nach der Art. 30 VO 404/93 die Kommission zum Erlass
aller für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen verpflichte. Diese
Übergangsmaßnahmen müssten die Lösung der Probleme ermöglichen, die
nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation eingetreten seien,
ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlass
der Verordnung hätten.
Der Vorsitzende der vorlegenden Kammer des VG hat dieses Schreiben des
BVerfG beantwortet. Er hat unter Hinweis auf die Ausführungen im
Vorlagebeschluss dargelegt, dass Art. 30 der VO 404/93 keine Handhabe
biete, den Grundrechtsverletzungen abzuhelfen. Es liege nicht etwa eine
vom Verordnungsgeber nicht oder so nicht gesehene Härte im Einzelfall
vor, sondern eine gewollte Härte.
II.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2000 hat der Zweite Senat des BVerfG
beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Wie der Senat in seiner Solange II-Entscheidung 1986 festgestellt hat,
gewährleisten die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften, einen wirksamen
Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften.
Dieser ist dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen
Grundrechtsschutz im wesentlichen gleich zu achten. Solange dies so
ist, wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von
abgeleitetem Gemeinschaftsrecht nicht mehr ausüben. Vorlagen von Normen
des sekundären Gemeinschaftsrechts an das BVerfG sind deshalb
unzulässig (BVerfGE 73, 339). Hieran hat der Senat auch im
Maastricht-Urteil festgehalten. Der Senat betont dort: Das BVerfG
gewährleistet durch seine Zuständigkeit in Kooperation mit dem
Europäischen Gerichtshof, dass ein wirksamer Schutz der Grundrechte für
die Einwohner Deutschlands auch gegenüber der Hoheitsgewalt der
Gemeinschaften generell sichergestellt ist. Der EuGH ist unter den
Voraussetzungen, die der Senat in der Solange II-Entscheidung
formuliert habe, auch für den Grundrechtsschutz der Bürger der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber Akten der nationalen (deutschen)
öffentlichen Gewalt, die auf Grund von sekundärem Gemeinschaftsrecht
ergehen, zuständig. Das BVerfG wird erst und nur dann im Rahmen seiner
Gerichtsbarkeit wieder tätig, wenn der EuGH den Grundrechtsstandard
verlassen sollte, den der Senat in der Solange II-Entscheidung
festgestellt hat.
Diese Rechtsprechung ist durch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, der durch
Gesetz vom 21. Dezember 1992 eingefügt wurde, bestätigt worden.
Somit sind nach wie vor Verfassungsbeschwerden (Vb) und Vorlagen von
Gerichten von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht
darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange
II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken
sei. Deshalb muss die Begründung einer Richtervorlage im einzelnen
darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz
generell nicht gewährleistet ist. Dies erfordert eine Gegenüberstellung
des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in
der Art und Weise, wie das BVerfG sie in der Solange II-Entscheidung
geleistet hat.
Hieran fehlt es. Die Begründung der Vorlage beruht auf einem
Missverständnis des Maastricht-Urteils und verfehlt deshalb die
Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das vorlegende Gericht meint, das BVerfG
übe seine Prüfungsbefugnis nach dem Maastricht-Urteil entgegen der
Solange II-Entscheidung ausdrücklich wieder aus, wenn auch in
Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof. Diese Aussage kann dem
Maastricht-Urteil nicht entnommen werden. Ein Widerspruch zwischen den
Entscheidungen Solange II und Maastricht besteht nicht. Insbesondere
hat der Senat im Maastricht-Urteil an keiner Stelle seine Auffassung
über die Abgrenzung der Rechtsprechungszuständigkeit des EuGH im
Verhältnis zum BVerfG und umgekehrt aufgegeben.
Darüber hinaus bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass zu
eingehenden Ausführungen hinsichtlich einer negativen Entwicklung des
Grundrechtsstandards in der Rechtsprechung des EuGH. Dies folgt aus dem
bereits erwähnten Urteil des EuGH vom 26. November 1996 mit der darin
enthaltenen Verpflichtung der Kommission zum Erlass aller für
erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen. Der Umstand, dass allein
der Kammervorsitzende auf einen entsprechenden Hinweis des BVerfG
geantwortet hat, führt zur Unzulässigkeit dieser Stellungnahme bereits
aus formellen Gründen, wie der Senat weiter ausführt. Im übrigen hätte
das VG auch ein generelles Absinken des Grundrechtsstandards angesichts
dieser Entscheidug des EuGH nicht feststellen können.
Beschluss vom 7. Juni 2000 - Az. 2 BvL 1/97 -
Karlsruhe, den 1. August 2000
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