Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 104/2000 vom 3. August 2000
Dazu Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -
Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat ein Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) aufgehoben, mit dem eine Zahnklinik in Kiel
und der dort tätige Zahnarzt wegen unzulässiger Werbung verurteilt
worden waren.
1. Grund der Verurteilung war ein farbiges Faltblatt der Zahnklinik,
welches in ihren Räumen auslag. In diesem Faltblatt werden Technik und
Ablauf von Implantatbehandlungen als eine Methode der Zahnbehandlung
geschildert, die anders als herkömmliche Behandlungen mehr
Lebensqualität sichern könne ("Der Natur ein Stück näher ... sicher";
"Implantate - ein guter Weg"; "Zahn für Zahn mehr Lebensqualität";
"sicher - bequem - ästhetisch").
Die angebotenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem ebenfalls
verurteilten Zahnarzt erbracht, der in dem selben Gebäude wie die
Zahnklinik eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt unterhält.
Auf Antrag eines Zahnarztkollegen und der Zahnärztekammer
Schleswig-Holstein hat der BGH den Beschwerdeführern (Bf) die
Verbreitung dieses Faltblatts wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit der Berufsordnung für
Zahnärzte untersagt.
2. Die Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen diese Verurteilung hat Erfolg,
weil das Urteil auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beruht. Die Vorschrift
in der Berufsordnung für Zahnärzte, nach der dem Zahnarzt "jede Werbung
und Anpreisung" untersagt ist, muss verfassungskonform dahingehend
ausgelegt werden, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist, die
keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt.
Die Auslegung durch den BGH wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es
ist schon nicht nachvollziehbar, dass der BGH die in der Klinik
ausliegenden Faltblätter als Werbung für die ambulanten zahnärztlichen
Leistungen des Zahnarztes bewertet. Dieser wird im Faltblatt nicht
erwähnt; das Faltblatt lag auch nicht in seiner Praxis aus. Für die
Klinik hingegen, in der gewerbliche Umsätze erzielt werden, gilt die
Regelung in der Berufsordnung über Werbetätigkeit niedergelassener
Ärzte nicht. Ihre Maßstäbe können auch nicht durch die Anknüpfung an
den dort arbeitenden Belegarzt, der daneben eine eigene Praxis
unterhält, auf eine Klinik übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es
an einer Begründung dafür, dass die Informationen, die das Faltblatt
enthält, in ihrer Präsentation den Rahmen sprengen, der einerseits
einer Klinik gezogen ist und den andererseits ein niedergelassener Arzt
beachten muss. An einer sachlich zutreffenden und dem Laien
verständlichen Informationswerbung über die relativ neue
Behandlungsmethode der Implantation besteht ein Allgemeininteresse. Es
geht auch nicht um die Anpreisung eines bestimmten Arztes, sondern um
die Werbung für eine bestimmte Therapie. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass das Faltblatt nur in der Klinik ausgelegt und niemandem unverlangt
zugeschickt wird. Außerdem erschließt sich aus der angegriffenen
Entscheidung nicht, weshalb es niedergelassenen Ärzten verwehrt sein
soll, in ihrer Praxis durch allgemein gehaltenes Informationsmaterial
über von ihnen beherrschte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu
informieren.
Beschluss vom 4. Juli 2000 - Az. 1 BvR 547/99 -
Karlsruhe, den 3. August 2000
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