Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 104/2002 vom 03. Dezember 2002
Dazu Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 u.a. -
Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen
Universitätsklinika
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden (Vb) von mehreren Professorinnen und Professoren
medizinischer Fachbereiche (Bf) gegen die Regelungen über die Besetzung
des Aufsichtsrats der Universitätsklinika in Nordrhein-Westfalen nicht
zur Entscheidung angenommen.
1. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Universitätsklinika waren früher Betriebseinheiten der Hochschule
und nicht rechtsfähig. Im Rahmen der Novellierung des Hochschulgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen wurden sie zu rechtlich
verselbständigten Medizinischen Einrichtungen der Universitäten und in
Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildet. Das Hochschulgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen gestattet die Neuorganisation des
Fachbereichs Medizin auf Grund einer Verordnungsermächtigung. Nach den
daraufhin erlassenen Klinikumsverordnungen sowie den Satzungen für die
Universitätsklinika sind die Professorinnen und Professoren des
Fachbereichs Medizin im Aufsichtsrat des jeweiligen Klinikums nicht
vertreten. Sie wenden sich deshalb gegen diese Regelungen. Sie sehen
sich in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit in Verbindung mit
dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt.
2. In der Entscheidung der Kammer heißt es im Wesentlichen:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb zur Entscheidung liegen
nicht vor. Die Vb haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung noch werden die Bf durch die angegriffenen Regelungen in
ihren Grundrechten verletzt.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gibt nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht
auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum
Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich
sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst
ermöglichen. Nicht jeder Hochschullehrer braucht jedoch an der Leitung
der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist,
teilzunehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluss auszuüben.
Besonderheiten für die Organisation der Hochschulklinika ergeben sich
daraus, dass sie neben Forschung und Lehre auch die Aufgabe der
Krankenversorgung wahrnehmen. Deren Organisation unterliegt nicht ohne
weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG, die im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter
Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in
Forschung und Lehre gelten. Sie muss straffer sein, die
Verantwortlichkeiten klar abgrenzen und rasche Entscheidungen
ermöglichen. Allerdings sind Forschung, Lehre und Krankenversorgung an
Universitätsklinika untrennbar miteinander verknüpft. Deshalb darf das
Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit
auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung nicht
unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss deshalb bei der
Organisation der Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit
einerseits und der bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen
angemessenen Ausgleich finden. Insoweit eignen sich Koordinations- und
Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und sachgerechte
organisatorische Verzahnungen.
Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Regelungen die Bf
nicht in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit. Hierbei kommt es
nicht allein auf die Vorschrift über die Besetzung des Aufsichtsrats
an. Ebenso ist von Bedeutung, ob die Regelungen über das
Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die Wissenschaftsfreiheit
hinreichend berücksichtigen. Dies bejaht die Kammer. Sie führt im
Einzelnen aus, dass die Klinikumsverordnung durch geeignete
Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche
einen Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und den
Organisationsanforderungen an die Krankenversorgung gewährleistet.
Dieser Ausgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die angegriffenen Regelungen verstoßen weiter auch nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung zwischen den
Professorinnen und Professoren und dem übrigen im Klinikum tätigen
Personal hinsichtlich der Vertretung im Aufsichtsrat ist
gerechtfertigt. Ihr Ausschluss von der Mitbestimmungsregelung ist zur
Gewährleistung einer funktionierenden Vertretung von
Arbeitnehmerinteressen im Aufsichtsrat geeignet, weil Professoren im
Universitätsklinikum regelmäßig Leitungsfunktionen wahrnehmen.
Beschluss vom 11. November 2002 - Az. 1 BvR 2145/01, 1 BvR 2146/01,
1 BvR 2175/01 und 1 BvR 2176/01 -
Karlsruhe, den 3. Dezember 2002
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