Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 105/2001 vom 22. November 2001
Dazu Urteil vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 -
--- English Version ---
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
- Urteil vom 22. November 2001
Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
19. Juni 2001 den Antrag der PDS-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren
zurückgewiesen.
Der Hintergrund des Verfahrens ist in der Pressemitteilung Nr. 58/2001
vom 5. Juni 2001 dargestellt, die auf der Homepage des
Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht ist.
Zur Begründung seines Urteils stellt das Bundesverfassungsgericht im
Wesentlichen fest:
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Bundesregierung hat
nicht gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 GG verstoßen, indem
sie dem neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999 (im folgenden:
Konzept 1999) zugestimmt hat, ohne zuvor die Zustimmung des Bundestages
einzuholen. Das Konzept 1999 stellt keine Änderung des NATO-Vertrages
dar (1.) . Für die Fortentwicklung des Vertrages unterhalb der Schwelle
der Vertragsänderung ist eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich
(2.). Durch die Zustimmung zum Konzept 1999 sind auch weder die Grenzen
des Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag noch die Zweckbestimmung der
NATO als Bündnis der Friedenswahrung überschritten (3.).
1. Der Zweite Senat führt aus, dass ein Wille der Beteiligten, den
NATO-Vertrag zu ändern, nicht zu erkennen ist. So ist schon das Fehlen
einer Ratifikationsklausel als ein Indiz gegen den Vertragscharakter zu
werten. Zwar wollten alle Beteiligten die Zielsetzung der NATO
insbesondere um die sogenannten Krisenreaktionseinsätze über Art. 5
NATO-Vertrag hinaus erweitern. Auch aus diesem hochpolitischen
Gegenstand kann jedoch nicht auf einen Vertrag geschlossen werden.
Insbesondere der Wortlaut der Vereinbarung spricht gegen die
Vertragsnatur, denn der Text des Konzepts 1999 besteht weitgehend aus
Lagebeschreibungen und -einschätzungen sowie allgemein gehaltenen
Absichtserklärungen.
Auch eine konkludente Vertragsänderung liegt nicht vor. Fehlt es an
Anhaltspunkten für einen subjektiven Vertragsänderungswillen bei den
Beteiligten, muss ein deutlicher Widerspruch zu dem bereits bestehenden
Vertrag vorliegen, um Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG auszulösen. Das ist hier
nicht der Fall. Insbesondere die Erweiterung auf
Krisenreaktionseinsätze ist noch eine Fortentwicklung des bestehenden
Vertrages. Das Konzept 1999 lässt die kollektive Verteidigungsfunktion
des Bündnisses unberührt und schreibt den in der Präambel
niedergelegten Sicherheits- und Friedensauftrag in Hinblick auf eine
tiefgreifend neue Sicherheitslage fort. Das grundlegende
Ziel bleibt die Abwehr und Abschreckung von Aggressionen dritter
Staaten. Zwar enthält das Konzept 1999 die im Ursprungsvertrag nicht
implizierte Erweiterung auf Krisenreaktionseinsätze außerhalb des
Bündnisgebiets. Hier ist das Konzept 1999 gegenüber dem NATO-Konzept
von 1991 wesentlich verändert worden. Die im NATO-Konzept 1991 noch
dominierenden Absichtserklärungen als Ausdruck des politischen Willens
der Mitglieder zur Fortentwicklung des Vertrages weichen einer nunmehr
konkretisierten Planung. Der Tatbestand der Krisenreaktionseinsätze
verallgemeinert die seit 1994 entwickelten Verfahren innerhalb der
Bündnispartner. Dennoch ist eine objektive Vertragsänderung nicht
festzustellen, es handelt sich um eine Fortentwicklung und
Konkretisierung der offen formulierten Bestimmungen des NATO-Vertrages:
Der Nordatlantikrat erklärt ausdrücklich, Zweck und Wesen des
Bündnisses blieben unverändert. Zudem sind die gegenseitigen Pflichten
bei den sogenannten Krisenreaktionseinsätzen geringer als im
Verteidigungsfall; die Mitglieder koordinieren ihre Maßnahmen von Fall
zu Fall nach Konsultationen; eine Pflicht zur kollektiven Reaktion
besteht nicht und das Primat der Politik sowie das Procedere gelten
unverändert. Insbesondere ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten
dabei jeweils auf der Grundlage ihres Verfassungsrechts handeln,
weshalb die Bundesregierung bei deutscher Beteiligung an
Krisenreaktionseinsätzen die vorherige Zustimmung des Parlaments
benötigt. Auch die Ausweitung des Sicherheitsbegriffs auf neue
Bedrohungen für die Stabilität im euro-atlantischen Raum und globale
Risiken wahrt den Abstand zu der Aufgabe der kollektiven Verteidigung
2. Für eine derartige Fortentwicklung, die keine Vertragsveränderung
darstellt, ist eine Zustimmung des Bundestages nicht erforderlich. Art.
59 Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht erweiternd ausgelegt werden. Die
Konkretisierung des Vertrages und seine Ausfüllung ist nach dem
Grundgesetz Aufgabe der Regierung, die im Bereich der Außenpolitik
einen weiten Spielraum hat. Zwar bleibt sie der parlamentarischen
Kontrolle unterworfen und an das GG gebunden. Eine Zustimmungspflicht
durch das Parlament bei nichtförmlicher Vertragsfortentwicklung würde
jedoch nicht nur Rechtsunsicherheit hervorrufen, sondern auch die
Handlungsfähigkeit der Regierung ungerechtfertigt beschneiden. Der
Gefahr einer allmählichen Inhaltsveränderung des Vertrages durch
derartige nichtförmliche Weiterentwicklungen ist das Parlament dennoch
nicht schutzlos ausgeliefert. Nach dem Grundgesetz kontrolliert das
Parlament die Regierung, diese muss nach Art. 43 Abs. 1 GG Rede und
Antwort stehen. In Hinblick auf das Budgetrecht des Parlaments und den
Parlamentsvorbehalt für Einsätze der Bundeswehr wird sie für die
Fortentwicklung der NATO werben müssen.
3. Das ursprüngliche Gesetz zum NATO-Vertrag ist durch die Zustimmung
zum Konzept 1999 nicht überschritten; Art. 24 Abs. 2 GG ist nicht
verletzt. Durch die Zustimmung zum NATO-Vertrag ist die Bundesregierung
auch zu seiner Fortentwicklung ermächtigt worden. In Rechte des
Bundestages greift die Bundesregierung erst ein, wenn sie sich
außerhalb dieser ursprünglichen Ermächtigung bewegt. Das ist weder
hinsichtlich des Einsatzes von Atomwaffen noch hinsichtlich der
Regelungen über Krisenreaktionseinsätze der Fall. Der NATO-Vertrag
strebt eine umfassende regionale Friedenssicherung in Europa und
Nordamerika an. Ändert sich das Erscheinungsbild der Bedrohungen, lässt
er Spielraum für eine Fortentwicklung, solange nicht grundlegend neue
Einsätze vereinbart werden. Das Konzept 1999 hat die Bindung an die
Ziele der NATO, aber auch an die durch die UN-Charta normierten
Pflichten nicht aufgegeben, vielmehr ausdrücklich bekräftigt. Die
vorgesehene Aufnahme neuer Mitglieder in Europa stellt eine Fortsetzung
der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas zur Friedenssicherung
seit 1994 dar. Die Zweckbestimmung der Friedenswahrung ist durch das
Konzept 1999 nicht geändert worden. Zwar ist im GG nicht ausdrücklich
definiert, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist. Aus Art. 24 Abs.
2 GG folgt aber, dass die kollektive Sicherheit eine entscheidende
Voraussetzung dafür ist. Ebenso lässt sich Art. 24 Abs. 2 GG entnehmen,
dass Deutschland nicht an einem Bündnis teilnehmen darf, welches nicht
dem Frieden dient. Die Entwicklung eines bereits bestehenden
Bündnissystems weg von der Friedenssicherung wäre von dem
ursprünglichen Zustimmungsgesetz nicht mehr gedeckt. Das Konzept 1999
enthält aber keine Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung. Die
Einsätze sollen nach wie vor ausschließlich in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht erfolgen. Auf die Art. 42, 48, 53 der UN-Charta wird
ausdrücklich weiter hingewiesen. Auch die Konkretisierung der
Einsatzvoraussetzungen in und außerhalb des Bündnisgebietes lassen
keine Friedensstörungsabsicht erkennen.
Urteil vom 22. November 2001 - Az. 2 BvE 6/99 -
Karlsruhe, den 22. November 2001
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