Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 105/2002 vom 03. Dezember 2002
Dazu Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 2 BvE 3/02 -
Keine einstweilige Anordnung wegen Sitzverteilung auf der
Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen gegen
den Deutschen Bundestag gerichteten Antrag der CDU/CSU-Fraktion (ASt)
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Mit diesem Antrag
begehrt die ASt eine vorläufige Regelung der Frage, wie die Sitze auf
der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses zu verteilen sind.
1. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Für jede Legislaturperiode legt der Deutsche Bundestag das
Zählverfahren zur Berechnung der Stellenanteile der Fraktionen in den
Bundestagsausschüssen fest. Dieses Verfahren gilt auch für den
ständigen Vermittlungsausschuss, in den Bundestag und Bundesrat je 16
ihrer Mitglieder entsenden. Es haben sich drei Zählverfahren für die
Besetzung der Gremien durchgesetzt, zwischen denen in der Vergangenheit
immer wieder gewechselt wurde. Es handelt sich dabei um die Verfahren
d´ Hondt, Hare/Niemeyer und St. Laguë/Scheppers. Die Anwendung dieser
drei üblichen Zählverfahren führt auf Grund des Wahlergebnisses der
Bundestagswahl vom 22. September 2002 dazu, dass die
Bundestagsfraktionen von SPD und Union je sieben und die
Bundestagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP je einen
Abgeordneten in den Vermittlungsausschuss entsenden (7:7:1:1).
Allgemein herrscht die Auffassung, dass auch auf Seiten der
Bundesratsbank im Vermittlungsausschuss ein politisches Patt herrsche,
da diese derzeit mit jeweils acht Vertretern von Union und SPD besetzt
sei. Am 30. Oktober 2002 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von
SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dass das Verfahren St. Laguë/Scheppers
mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die zu verteilende Anzahl der
Sitze um einen reduziert und der unberücksichtigte Platz der stärksten
Fraktion zugewiesen wird. Auf Grund dessen wurden acht Mitglieder der
SPD-Fraktion, sechs Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion und jeweils ein
Mitglied der FDP-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
(8:6:1:1) gewählt.
Gegen den Beschluss des Deutschen Bundestags vom 30. Oktober 2002
wendet sich die ASt im Wege des Organstreitverfahrens. Zugleich will
sie vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache erreichen, dass die
oben wiedergegebene Bestimmung des Bundestagsbeschlusses nicht zur
Anwendung kommt. Sie sieht sich in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf
angemessene parlamentarische Betätigung beeinträchtigt. Nach dem
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit müssten die Ausschüsse des Bundestags
entsprechend der Mehrheitsverhältnisse des Plenums zusammengesetzt
sein.
2. Die Ablehnung des Eilantrags ist das Ergebnis einer Folgenabwägung
in dem hier zu beurteilenden Fall. Damit verbindet sich keine
Entscheidung über den in der Hauptsache gestellten Antrag. Dessen
Erfolg ist vielmehr offen.
Die Gründe der heutigen Entscheidung des Zweiten Senats liegen derzeit
noch nicht in schriftlicher Form vor. Sie werden zu gegebener Zeit der
Öffentlichkeit im Wege einer Pressemitteilung zugänglich gemacht
werden.
Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 2 BvE 3/02 -
Karlsruhe, den 3. Dezember 2002
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