Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 106/2000 vom 8. August 2000
Dazu Beschluss vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 387/00 -
Zur Kürzung einer Betriebsrente wegen geheimdienstlicher
Agententätigkeit
Der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG lag die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines ehemaligen Mitarbeiters einer
Bundestagsfraktion gegen die Kürzung seiner betrieblichen
Altersversorgung vor.
1. Der Beschwerdeführer (Bf) war von 1972 bis 1991 wissenschaftlicher
Angestellter einer Bundestagsfraktion. Ab Dezember 1991 bezog er eine
Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
daneben Leistungen einer Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes (Rheinische Zusatzversorgungskasse - RZVK).
1996 wurde der Bf wegen Spionagetätigkeit für das MfS der DDR zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die RZVK kürzte die
monatlichen Leistungen an den Bf daraufhin von rund 3.000 DM auf rund
500 DM. Grundlage dessen war § 56 Abs. 3 RZVK-Satzung. Danach erlischt
der Anspruch auf Versorgungsrente nach einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Bei bestimmten Taten (u.a.
Landesverrat) reicht bereits eine Verurteilung zu mehr als sechs
Monaten.
Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage des Bf gegen die Kürzung ab;
daraufhin erhob der Bf Vb.
2. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen. Zur Begründung führt sie sinngemäß aus:
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG
kann im Ergebnis nicht festgestellt werden. Zwar ist es zweifelhaft, ob
eine Regelung, die den automatischen Verlust von Ansprüchen auf
Versorgungs- und Betriebsrente im Falle einer strafgerichtlichen
Verurteilung vorsieht, ohne dass es auf den konkreten Bezug zum
Arbeitsverhältnis ankommen soll, uneingeschränkt den Anforderungen des
allgemeinen Gleichheitssatzes gerecht wird. Sie führt insbesondere zu
einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die nicht bei einer
Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes
pflichtversichert waren, sondern eine anders geartete betriebliche
Altersversorgung erhalten. Nach dem Betriebsrentengesetz und der
Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof ist für
diesen Personenkreis nämlich nur unter sehr viel engeren
Voraussetzungen der Entzug von unverfallbaren Versorgungsansprüchen
möglich. Hier ist Voraussetzung, dass die Verfehlungen des
Arbeitnehmers im Einzelfall so schwer wiegen, dass sich die erbrachte
Betriebstreue rückwirkend als wertlos erweist. Demgegenüber
differenziert die an der Beamtenversorgung orientierte Regelung der
RZVK nicht danach, ob die strafgerichtliche Verurteilung in irgend
einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder ob die
Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall durch die Straftaten berührt
waren oder sind. Die Regelung lässt nach ihrem Wortlaut auch keinerlei
Ermessensentscheidung zu.
Es erscheint fraglich, ob für diese Ungleichbehandlung jeweils ein
sachlicher Grund besteht. Zudem können beamtenrechtliche Regelungen
nicht ohne weiteres auf die Zusatzversorgung bei privatrechtlichen
Arbeitsverhältnissen übertragen werden. Bedenklich erscheint die
Heranziehung beamtenrechtlicher Grundsätze vor allem dann, wenn es sich
- wie im vorliegenden Fall - beim Arbeitgeber nicht um einen Teil der
öffentlichen Verwaltung handelt.
Im Ergebnis greifen diese Bedenken im Fall des Bf jedoch nicht durch.
Durch geheimdienstliche Tätigkeit für einen anderen Staat hat der Bf,
der als Referent für die Parlamentsfraktion einer Partei im Bundestag
tätig war, eine massive und schwerwiegende arbeitsvertragliche
Pflichtverletzung begangen. Unabhängig von der einfachrechtlichen Lage
ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, einen solchen
Arbeitnehmer bei Fragen der Altersversorgung anders zu behandeln als
diejenigen Arbeitnehmer, die solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen
nicht begangen haben.
Beschluss vom 28. Juni 2000 - Az. 1 BvR 387/00 -
Karlsruhe, den 8. August 2000
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