Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 107/2000 vom 10. August 2000
Dazu Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -
Zum Betätigungsfeld von Optikern
Die 2. Kammer des Ersten Senats hat über eine Verfassungsbeschwerde
(Vb) entschieden, die die Durchführung von Tonometrie und automatischer
Perimetrie durch Optiker betraf. Tonometrie bezeichnet die
berührungslose Augeninnendruckmessung, unter automatischer Perimetrie
werden Gesichtsfeldprüfungen mittels Computermessung verstanden.
1. Die Beschwerdeführerin (Bf), die ein Optikergeschäft betreibt,
bietet u.a. diese Leistungen dort an. Auf Antrag der Zentrale zur
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hat der Bundesgerichtshof (BGH)
in letzter Instanz die Bf verurteilt, dies zukünftig zu unterlassen.
Der BGH sah in der Durchführung dieser Messungen die unerlaubte
Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz. Ausübung
der Heilkunde ist danach auch jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung von Krankheiten.
Davon würden Tätigkeiten erfasst, die ärztliche Fachkenntnisse
voraussetzen und gesundheitliche Schäden zur Folge haben können. Es
genüge eine mittelbare Gesundheitsgefährdung, etwa dadurch, dass
frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert werden könne. Derartige
Gefahren lägen bei Tonometrie und automatischer Perimetrie nahe. Der
vom Oberlandesgericht (OLG) für ausreichend gehaltene Hinweis des
Optikers an seine Kunden, dass nur eine Untersuchung durch den
Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne,
führe zu keiner anderen Beurteilung. Es sei davon auszugehen, dass
viele Betroffene bei einem unauffälligen Befund doch mit einem Gefühl
trügerischer Sicherheit darauf vertrauten, dass schon alles in Ordnung
sei. Damit sei die naheliegende Gefahr verbunden, dass schwere
Erkrankungen des Auges, die bereits im Frühstadium einer Behandlung
bedürften, zunächst unerkannt blieben.
2. Auf die Vb der Bf hat die 2. Kammer des Ersten Senats die
Entscheidung des BGH aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Zur
Begründung führt sie u.a. aus:
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Bf in ihrer
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Wie das BVerfG mehrfach entschieden hat, sind Eingriffe in die Freiheit
der Berufsausübung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie
durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn
die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und
erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Wird der Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit
mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet, entfernen sich
Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung
besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich
wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend
sein.
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Der
BGH hätte sich damit auseinandersetzen müssen, inwieweit die in Rede
stehenden rein technischen Messverfahren besser und
verantwortungsvoller von den zur Ausübung der Heilkunde berechtigten
Heilpraktikern als von dem spezialisierten Heilhilfsberuf der Optiker
vorgenommen werden. Hierfür gibt es nach den eingeholten Stellungnahmen
keine Anhaltspunkte.
Allein die Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, kann
zudem nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu
begründen. Diese Gefahr besteht immer, wenn der Patient nicht unter
Beschwerden leidet. Die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von
vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach Durchführung von
Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker (also der Nutzen) dürfte
größer sein als die Gefahr, dass ein in Wahrheit erkrankter Kunde im
Anschluss an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optikeruntersuchung
von einem - sonst beabsichtigten - Besuch beim Augenarzt absieht. Es
ist nach den eingeholten Stellungnahmen eher fernliegend, das Verbot
der Messungen durch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der
Volksgesundheit zu werten. Jedenfalls ist das generelle Verbot dieser
Untersuchungen durch Optiker sowie das diesbezügliche Werbeverbot zum
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich. Der Schutz
der Gesundheit der Kunden kann durch die Untersuchung einerseits und
durch den vom OLG in Übereinstimmung mit den vom Bundesinnungsverband
der Augenoptiker gesetzten Standards geforderten aufklärenden Hinweis
vor ihrer Durchführung andererseits weit besser gewährleistet werden.
Angesichts des fehlenden Problembewusstseins in der Öffentlichkeit, auf
das auch der Verband der Augenärzte hingewiesen hat, ist eine
Verbesserung der Volksgesundheit nicht zu erwarten, wenn Messungen, die
an aufklärende Hinweise gebunden sind, verboten werden. Die Gefahr,
dass schwere Erkrankungen des Auges, die bereits im Frühstadium einer
Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben, ist ohne die
Untersuchung durch den Optiker, der immerhin einen gewissen Anteil
richtig erkennt, noch größer.
Beschluss vom 7. August 2000 - Az. 1 BvR 254/99 -
Karlsruhe, den 10. August 2000
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