Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 107/2001 vom 27. November 2001
Dazu Beschluss vom 7. November 2001 - 1 BvR 325/94 u.a. -
Zur Vergütung von Vereinsbetreuern
1. Mit der Reform des Vormundschaftsrechts 1992 hat der Gesetzgeber
einen Wechsel in der Konzeption der Betreuung Volljähriger vorgenommen.
Unter anderem ist zur Sicherstellung einer persönlichen qualifizierten
Betreuung und zur Entlastung der öffentlichen Träger die Institution
des anerkannten Betreuungsvereins geschaffen worden. Dessen Mitarbeiter
müssen für Betreuungen fachlich geeignet sein; sie können von den
Gerichten zu Vereinsbetreuern bestellt werden, üben diese Aufgabe aber
im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Verein aus. Die Vergütung für
die Betreuung, die bei mittellosen Betreuten vom Staat zu zahlen ist,
fließt an den Verein. Bis 1998 entsprach die staatliche Vergütung dem
Höchstbetrag der Zeugenentschädigung (20 DM, seit 1994 25 DM pro
Stunde), sie konnte bei besonderen Erfordernissen oder Schwierigkeiten
im Einzelfall auf das drei- bis fünffache erhöht werden. Die
Vereinsbetreuer selbst erhalten vom Verein ein arbeitsvertraglich
geschuldetes Gehalt.
2. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
nunmehr in einem Beschluss vom 7. November 2001 festgestellt, dass bei
der Vergütung auch die Erforderlichkeit der Beschäftigung
qualifizierter Mitarbeiter durch den Betreuungsverein zu
berücksichtigen ist. Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) von drei
Betreuungsvereinen hat die Kammer Gerichtsentscheidungen aufgehoben,
mit denen für die Betreuung durch Diplom-Pädagogen bzw. Sozialarbeiter
eine Vergütung von 25 - 45 DM festgesetzt worden war. Die Kammer führt
zur Begründung im Wesentlichen aus:
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die
gesetzliche Regelung über die Vergütung von Betreuern als solche den
Anforderungen an ein Gesetz, durch das Art. 12 GG berührt wird, genügt.
Insbesondere lässt sie hinreichend Raum für die Berücksichtigung von
Besonderheiten im Einzelfall. Hier haben die Gerichte in Auslegung und
Anwendung des Gesetzes aber die Besonderheit verkannt, die darin liegt,
dass die Betreuungsvereine besonders qualifiziertes Fachpersonal
anstellen. Genau dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers, muss
dann aber auch bei der Festsetzung der Vergütung beachtet werden. Durch
das neue Betreuungsgesetz sollten nicht nur die öffentlichen Träger
entlastet, sondern auch die Gerichte in die Lage versetzt werden, auf
ein ausreichendes Potenzial qualifizierter Mitarbeiter von
Betreuungsvereinen zugreifen zu können. Die Anerkennung eines
Betreuungsvereins setzt voraus, dass er hinreichend qualifizierte
Mitarbeiter anstellt. Bei dieser Konstruktion darf die gerichtliche
Festsetzung der Vergütung nicht in Widerspruch stehen zu den
gesetzlichen Vorgaben, die die Höhe der Kosten für den Betreuungsverein
maßgeblich beeinflussen. Bei der Festsetzung der Vergütung muss daher
in Rechnung gestellt werden, dass Diplom-Pädagogen oder diplomierte
Sozialarbeiter, die die vom Gesetz gewollte qualifizierte Betreuung
leisten können, von den Betreuungsvereinen nach BAT IV b zu vergüten
sind, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Eine diesem Umstand
angemessene Vergütung wäre im oberen Bereich des Vergütungsrahmens
anzusiedeln.
Beschluss vom 7. November 2001 - Az. 1 BvR 325/94 u. a. -
Karlsruhe, den 27. November 2001
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