Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 108/2000 vom 11. August 2000
Dazu Beschluss vom 8. August 2000 - 1 BvQ 21/00 -
Keine einstweilige Anordnung gegen
Vermögensrechtsergänzungsgesetz
Nach einem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG kann
das Vermögensrechtsergänzungsgesetz (VermRErgG), dessen Inkrafttreten
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig verhindert
werden sollte, ausgefertigt und verkündet werden.
Dieses Gesetz ist am 7. Juli 2000 vom Bundestag verabschiedet worden
und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bisher ist es
nicht verkündet worden.
I.
1. Das VermRErgG betrifft die Thematik der Wiedergutmachung von
Vermögensschäden in der ehemaligen DDR. Es sieht u.a. folgende
Änderungen des Vermögensgesetzes (VermG) und des
Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) vor:
- Ist die Rückübertragung eines Grundstücks wegen redlichen Erwerbs des
derzeitigen Besitzers ausgeschlossen, kann nach § 9 VermG zur Zeit die
Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks erfolgen. Die
Kosten hierfür hat im Ergebnis der Bund zu tragen. Diese Möglichkeit
soll durch das VermRErgG gestrichen werden. Die Alteigentümer werden
auf Geldentschädigung verwiesen.
- Die Möglichkeit zum Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen
Flächen gemäß § 3 AusglLeistG soll nach Beanstandungen durch die
EU-Kommission nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass der
Erwerber am 3. Oktober 1990 ortsansässig war. Voraussetzung soll nach
der Neuregelung nur noch sein, dass der Erwerber im Zeitpunkt des
Erwerbs ortsansässig ist. Zudem sollen - ebenfalls nach Beanstandungen
durch die EU-Kommission - die Regelungen über den Verkaufspreis
landwirtschaftlicher Flächen geändert werden und in Zukunft einheitlich
Kaufpreise in Höhe des Verkehrswertes abzüglich 35% festgesetzt werden.
- Das VermRErgG schafft erstmals Möglichkeiten, Flächen an die
Bundesländer oder von diesen benannte Naturschutzverbände zum Zwecke
des Naturschutzes zu übergeben.
Die Antragsteller (Ast) sind auch Beschwerdeführer in den
Verfassungsbeschwerde (Vb)-Verfahren gegen diverse Regelungen des
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
(1 BvR 1408/95 u.a.). Über das Verfahren 1 BvR 1408/95 ist am 11. April
2000 mündlich verhandelt worden; eine Entscheidung ist noch nicht
ergangen.
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die
Ast, die dargestellten Regelungen des VermRErgG zunächst nicht in Kraft
treten zu lassen, da ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung stünden bei einem Erfolg der
Vb gegen das EALG land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht mehr für
Wiedergutmachungszwecke zur Verfügung. Zudem seien die Ast nicht in der
Lage, auch nur vorübergehend die erhöhten Kaufpreiszahlungen, die nach
der Neuregelung gefordert würden, aufzubringen.
2. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat auf Grund der vorzunehmenden
Folgenabwägung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Zur Begründung hat sie sinngemäß ausgeführt:
Sollte eine Vb gegen das VermRErgG Erfolg haben und § 9 VermG
dementsprechend in Kraft bleiben, könnten die Ast wiederum
Ersatzgrundstücke anstatt der Entschädigung in Geld bekommen. Für die
Fälle, in denen bereits Geldentschädigung gezahlt worden ist, muss der
Gesetzgeber die Möglichkeit einer Umstellung auf eine Entschädigung
durch Übereignung von Ersatzgrundstücken vorsehen. Zwar besteht
das Risiko, dass bestimmte Grundstücke dann bereits unumkehrbar an Dritte
übertragen worden sind. Das Gesetz verleiht aber auch jetzt keinen Anspruch
auf ein konkretes Grundstück. Ebenso kann durch gesetzgeberische und
privatrechtliche Vorsorgemaßnahmen abgesichert werden, dass bei einem
Erfolg der Vb der nach Inkrafttreten des VermRErgG zu zahlende Kaufpreis für
landwirtschaftliche Flächen rückwirkend angeglichen und überhöhte
Zahlungen rückerstattet werden. Hinsichtlich der Übertragung von
Flächen an Naturschutzverbände sowie an die übrigen ortsansässigen
EU-Bürger lässt sich nach Auffassung der Kammer absehen, dass hierdurch
nicht Flächen in so erheblichem Umfang betroffen sein werden, dass eine
Übertragung weiterer Flächen an die Ast nicht mehr möglich wäre.
Demgegenüber kann es zu einer Belastung des Bundeshaushalts in
Milliardenhöhe führen, wenn § 9 VermG zunächst nicht gestrichen würde.
Diese Belastung könnte bei einem Misserfolg der Vb nicht rückgängig
gemacht werden, denn die Neuregelung durch das VermRErgG würde erst
nach Auslaufen der einstweiligen Anordnung und Ablehnung der Vb mit
Wirkung für die Zukunft in Kraft treten.
Weitere Nachteile für das Allgemeinwohl im Falle des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung bestehen darin, dass das Flächenerwerbsprogramm
zur Zeit auf Grund der Einwendungen der EU-Kommission angehalten worden
ist und nach Einschätzung der Kammer erst nach Inkrafttreten des
VermRErgG wieder aufgenommen werden wird. Der Aufbau von Land- und
Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern würde sich damit weiterhin
verzögern.
Diese - nicht korrigierbaren - nachteiligen Auswirkungen bei Erlass
einer einstweiligen Anordnung für die Allgemeinheit überwiegen die den
Ast entstehenden und korrigierbaren Nachteile bei weitem.
Beschluss vom 8. August 2000 - 1 BvQ 21/00 -
Karlsruhe, den 11. August 2000
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