Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 109/2000 vom 15. August 2000
Dazu Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -
Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat einem Beschwerdeführer
(Bf) Recht gegeben, über dessen Begehren auf Schadensersatz 26 Jahre
nach Klagerhebung und 16 Jahre nach Erlass eines stattgebenden
Grundurteils noch nicht entschieden worden ist. Das BVerfG hat
ausgeführt, dass die Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses nicht
in angemessener Zeit erfolgt sei.
1. Der Bf stand Anfang der siebziger Jahre mit der Stadt Saarbrücken in
Verhandlungen über den Bau eines Einkaufszentrums. Zum
Vertragsabschluss und zur Erteilung einer Baugenehmigung kam es jedoch
nicht, da die Stadt die Verhandlungen schließlich abbrach. Im August
1974 erhob der Bf Schadensersatzklage gegen die Stadt, weil sie die
Verhandlungen aus sachfremden Gründen abgebrochen habe.
Nachdem die Klage vor dem Landgericht (LG) und dem Oberlandesgericht
(OLG) ohne Erfolg geblieben war, verwies der Bundesgerichtshof (BGH)
1980 das Verfahren auf die Revision des Bf an das OLG zurück. Dort
unterlag der Bf erneut. Dieses Urteil hob der BGH 1983 auf und verwies
die Sache wiederum an das OLG. Im Juli 1984 stellte das OLG mit
Grundurteil die Schadensersatzpflicht der beklagten Stadt fest. Diese
Entscheidung ist rechtskräftig seit 1985. Im Juli 1986 erging ein
Schlussurteil zur Schadenshöhe, mit dem dem Bf Schadensersatz in Höhe
von rund 5 Millionen DM zugesprochen wurde. Auch diese Entscheidung hob
der BGH auf die beiderseitige Revision im Juni 1989 teilweise auf und
verwies das Verfahren erneut an das OLG. Dieses erhob in der Folgezeit
umfänglich Beweis, u.a. zur Schadenshöhe. Es holte mehrere
Sachverständigengutachten ein; die Begutachtung ist noch nicht
abgeschlossen. Ende 1999 wechselte die Besetzung des zuständigen
Senates. Ein Urteil ist bisher nicht ergangen.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf, mit der dieser die
überlange Verfahrensdauer rügt, hat die 1. Kammer des Ersten Senats
festgestellt:
Die Rechte des Bf aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) werden dadurch verletzt, dass das Saarländische OLG
es unterlassen hat, in dem Verfahren ... in angemessener Zeit eine
Entscheidung über die Höhe des dem Bf zustehenden
Schadensersatzanspruchs zu treffen.
Zur Begründung heißt es u.a. sinngemäß:
Aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgt die
Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für
bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten.
Zwar lässt sich nicht generell festlegen, ab wann ein Verfahren
unverhältnismäßig lange dauert. Bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des
Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache für die Parteien, die
Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten
sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten,
wie etwa Sachverständigen, zu berücksichtigen. Mit zunehmender Dauer
des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz verdichtet sich
jedenfalls die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht
des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und
dessen Beendigung zu bemühen. Im Fall des Bf sind seit der Klageerhebung
26 Jahre und nach der letzten Zurückverweisung durch den BGH elf Jahre
vergangen, in denen keine Entscheidung über die Höhe des dem Bf
zustehenden Anspruchs gefallen ist. Damit sind die Grenzen des unter
dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes noch Hinnehmbaren
eindeutig überschritten. Zwar weist dieser Rechtsstreit beträchtliche
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Auch lässt sich aus
den Verfahrensakten nicht entnehmen, dass das Verfahren durch eine
schlichte Nichtbearbeitung verzögert worden wäre. Besondere
Vorkehrungen des Gerichts zur Verfahrensbeschleunigung sind jedoch
ebenfalls nicht festzustellen. Die Pflicht zur nachhaltigen
Beschleunigung wurde vorliegend noch dadurch verstärkt, dass es bei dem
Rechtsstreit um die wirtschaftliche Existenz des Bf geht. Angesichts
der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer hätte sich das OLG nicht
darauf beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen, wenn
auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Vielmehr hätte es
sämtliche ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten der
Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen. Gegebenenfalls wäre es gehalten
gewesen, sich um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen zu bemühen.
Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, den Gerichten bestimmte
Beschleunigungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Entscheidung darüber
obliegt den Fachgerichten und lässt sich nicht abstrakt, sondern nur
anhand des konkreten Falles und unter Berücksichtigung der Gründe für
die lange Verfahrensdauer treffen. Auch wenn das Gericht bei der
Entscheidungsfindung auf die Mitwirkung von Sachverständigen angewiesen
ist, erscheinen Beschleunigungsmaßnahmen möglich, wie die Kammer weiter
ausführt.
Dass neben Maßnahmen der Verfahrensleitung und gegebenenfalls des
Bemühens um gerichtsinterne Entlastung auch eine andere rechtliche
Bewertung der zu entscheidenden Rechtsfragen zu einer
Verfahrensverkürzung hätte führen können, kann den Vorwurf einer
überlangen Verfahrensdauer allerdings nicht rechtfertigen. Wie der Fall
rechtlich zu bewerten ist und mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt
festgestellt werden soll, obliegt der Beurteilung der Fachgerichte.
Eine inhaltliche Überprüfung kommt grundsätzlich nur in dem der
Verfahrensordnung entsprechenden Rechtsmittelverfahren in Frage.
Beschluss vom 20. Juli 2000 - Az. 1 BvR 352/00 -
Karlsruhe, den 15. August 2000
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