Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 109/2001 vom 5. Dezember 2001
Dazu Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 -
Entschädigung auch bei "kalter Enteignung" geboten
- § 1 Abs. 3 Entschädigungsgesetz nichtig
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf eine Vorlage des
Bundesverwaltungsgerichts hin entschieden, dass § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 27. September 1994 (EntschG) mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist.
Deshalb ist auch für die Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die
nach dieser Norm bisher von einer finanziellen Wiedergutmachung
ausgeschlossen waren, eine Entschädigung zu gewähren.
1. Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik sind
verschiedene Regelungen über die Rückgabe von in der DDR entzogenen
Vermögenswerten und über die ersatzweise zu gewährende Entschädigung
getroffen worden. § 1 Vermögensgesetz (VermG) regelt, in welchen Fällen
grundsätzlich ein Anspruch auf Rückübertragung besteht. Ist diese aus
bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen nicht möglich, bestimmt das
EntschG, unter welchen Voraussetzungen dem Berechtigten Entschädigung
zu gewähren ist. Beide Normen sind auszugsweise im Anhang abgedruckt.
§ 1 Abs. 2 VermG schafft den Anspruch auf Rückübertragung für bebaute
Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und
in Folge dessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender
Überschuldung einerseits durch Enteignung und andererseits durch
Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum
übernommen wurden. Entschädigung - soweit die Rückübertragung nicht
möglich ist - steht nach § 1 Abs. 3 EntschG aber für Grundstücke, die
durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung und nicht durch
Enteignung in Volkseigentum übernommen wurden, den früheren Eigentümern
nicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Frage, ob diese Regelung
des EntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem BVerfG zur
Entscheidung vorgelegt.
2. Der Erste Senat des BVerfG hat nunmehr festgestellt, dass die zur
Prüfung vorgelegte Norm mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist. Die in § 1 Abs. 2 VermG
umschriebene Gruppe von Hauseigentümern, die nicht durch Enteignung,
sondern durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung ihres
Eigentums verlustig gingen, wird durch die Verweigerung von
Entschädigung sowohl gegenüber vergleichbaren Hauseigentümern, die auf
Grund der Überschuldung enteignet wurden, als auch gegenüber den
übrigen in § 1 VermG genannten Gruppen schlechter gestellt. Alle diese
Berechtigen haben zwar nach dem VermG Anspruch auf Rückübertragung
ihrer Grundstücke. Ist eine solche jedoch nicht möglich, ist lediglich
die Gruppe der durch Eigentumsverzicht etc. "entreicherten"
Grundstückseigentümer von einer Entschädigung ausgeschlossen.
Für diese Differenzierung besteht kein hinreichender Grund.
Sinn des § 1 Abs. 2 VermG ist u.a. die Wiedergutmachung erlittener
Vermögensschäden. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers sollte
diese Wiedergutmachung nicht nur den auf Grund der Überschuldung ihres
Mietshauses formell enteigneten Grundstückseigentümern zugute kommen.
Vielmehr sollten auch die Opfer "kalter Enteignungen", die ebenfalls
auf Grund des in der DDR herrschenden Mietpreisbindungssystems keine
kostendeckenden Mieten erzielen konnten, in den Genuss der
Rückübertragung gelangen. Ausgehend von dieser Entscheidung des
Gesetzgebers ist es systemwidrig, dieser Gruppe für den Fall, dass eine
Rückgabe des Eigentums unmöglich ist, keine Entschädigung zuzugestehen.
Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für diese Unterscheidung besteht
nicht. Insbesondere kann ein solcher nicht darin gesehen werden, dass
Eigentumsverzicht, Erbausschlagung oder Schenkung im Gegensatz zur
Enteignung auf der eigenen Entscheidung der Betroffenen beruht hätten.
Einerseits kann von einer wirklich eigenen Entscheidung der Betroffenen
angesichts der ökonomischen Zwangssituation, in der sie sich bei
Überschuldung befanden, nicht die Rede sein. Andererseits umfassen die
Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 und 3 VermG ebenfalls
Sachverhalte, bei denen es im Rahmen rechtsgeschäftlicher Veräußerung
unter Druck und Zwang zu Eigentumsverlusten auf Grund "eigener
Entscheidung" des Berechtigten kam, ohne dass für diese Gruppen die
Entschädigung ebenfalls ausgeschlossen wäre. Gleichermaßen ist die
Bewertung, bei Eigentumsverlust wegen überschuldeter Mietshäuser
handele es sich nicht um gezielte Unrechtsmaßnahmen, sondern
gewissermaßen um Systemunrecht, keine Rechtfertigung für einen
unterschiedlichen Umfang der Wiedergutmachung. Andere Eigentumsverluste
auf Grund "Systemunrechts" werden ebenfalls entschädigt, wie § 1 Abs. 1
Buchstabe d VermG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG zeigt.
Auch gegenüber den wegen der Überschuldung ihrer Mietshäuser formell
Enteigneten bestehen keine derart gewichtigen Unterschiede, dass eine
unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Entschädigung
gerechtfertigt wäre. Bereits in der Gemeinsamen Erklärung der beiden
deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen von 1990 ist
für die Rückgabe der Mietshausgrundstücke kein Unterschied zwischen den
Enteignungsfällen und den anderen heute in § 1 Abs. 3 EntschG
geregelten Fällen gemacht worden. Der in dieser Erklärung verwendete
Begriff des "ökonomischen Zwangs" erfasste die Überschuldung als
Ursache für alle Vorgänge, die zur Übernahme in Volkseigentum führten.
Unterschiede zwischen der "kalten Enteignung" und der förmlichen
Enteignung hinsichtlich des Gewichts des diskriminierenden Unrechts
sind nicht zu erkennen.
Schließlich kann der Entschädigungsausschluss der auf kaltem Wege
Enteigneten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass ansonsten die
Eigentümer vergleichbarer Grundstücke, die ihr Eigentum trotz
Überschuldung behalten haben und nach der Wiedervereinigung für ihre
"heruntergekommenen" Objekte eine Entschädigung nicht erhalten können,
benachteiligt würden. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen ist
von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Aufgabe des Eigentums an
Mietshausgrundstücken im Wege des Verzichts, der Schenkung oder der
Erbausschlagung wegen ökonomischen Zwangs einerseits und das Festhalten
an diesem Eigentum trotz gleicher Rahmenbedingungen andererseits sind
Sachverhalte, die sich so grundlegend voneinander unterscheiden, dass
sie verfassungsrechtlich nicht gleichbehandelt werden müssen. Abgesehen
davon ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich ohnehin nicht
verpflichtet, alle Nachteile auszugleichen, die die Menschen unter der
Herrschaft der DDR in den unterschiedlichsten Lebensbereichen hinnehmen
mussten.
Die zur Prüfung gestellte Norm ist nicht nur für mit dem Grundgesetz
unvereinbar, sondern für nichtig zu erklären. Eine bloße
Unvereinbarkeitserklärung, wie sie bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG
regelmäßig angebracht ist, kommt hier nicht in Betracht. Sie würde
voraussetzen, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung
stehen, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Daran aber fehlt
es. Gleichheit kann nur dadurch hergestellt werden, dass diejenigen,
die nach § 1 Abs. 3 EntschG derzeit von der Gewährung einer
Entschädigung ausgenommen sind, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1
Satz 1 EntschG einbezogen werden. Würde man nämlich Gleichheit dadurch
herzustellen versuchen, dass auch die bisher Entschädigungsberechtigten
im Sinne des § 1 VermG von einer Entschädigung nach dem EntschG
ausgeschlossen würden, wäre der Kreis der Entschädigungsberechtigten so
klein, dass das Gesetz in erheblichem Umfang leer laufen würde.
Unanfechtbar gewordene Entscheidungen, mit denen eine Entschädigung im
Hinblick auf § 1 Abs. 3 EntschG abgelehnt wurde, bleiben unberührt,
sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt.
Beschluss vom 10. Oktober 2001 - Az. 1 BvL 17/00 -
Karlsruhe, den 5. Dezember 2001
Anhang zu Pressemitteilung Nr.109/2001 vom 5. Dezember 2001
§ 1 Abs. 1 bis 3 VermG sowie § 1 Abs. 1 und 3 EntschG lauten, soweit
hier von Interesse, wie folgt:
§ 1 VermG
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an
Vermögenswerten, die
a) entschädigungslos enteignet und in Volks-
eigentum überführt wurden;
b) gegen eine geringere Entschädigung enteig-
net wurden, als sie Bürgern der früheren
Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c) ...;
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Prä-
sidiums des Ministerrates vom 9. Februar
1972 und im Zusammenhang stehender Rege-
lungen in Volkseigentum übergeleitet wur-
den.
(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude,
die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen
eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch
Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in
Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie
Nutzungsrechte, die
auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch,
Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers,
staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
§ 1 EntschG
Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2 ... des
Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (...
§ 8 Abs. 1 ... des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf
Entschädigung...
(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die
durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in
Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
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