Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 109/2002 vom 11. Dezember 2002
Informationen zur mündlichen Verhandlung zum Zeugnisverweigerungsrecht
und Beschlagnahmeprivileg bei Abgeordneten
Am 14. Januar 2003 wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
über die Reichweite des Beschlagnahmeverbots aus Art. 47 Satz 2 GG und
die Zulässigkeit von Durchsuchungen in den Räumen des Deutschen
Bundestages verhandeln. Zugrunde liegen eine Verfassungsbeschwerde und
ein gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages (AG) gerichtetes
Organstreitverfahren. Beschwerdeführer (Bf) und Antragsteller (ASt)
sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Mitglieder bzw.
stellvertretende Mitglieder der Arbeitsgruppe der
SPD-Bundestagsfraktion im Parteispenden-Untersuchungsausschuss des 14.
Deutschen Bundestages, der ASt zu 1 ist deren Obmann.
Beiden Verfahren liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde:
Nach einem Zeitungsbericht vom Mai 2000 sollen hohe Stellen der Justiz
des Freistaats Bayern die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg
gegen Schlüsselfiguren der CDU-Spendenaffäre beeinflusst haben. Der
Artikel berief sich auf Handakten der Staatsanwaltschaft, die dem
Parteispenden-Untersuchungsausschuss des Bundestages vorlägen. Es
folgte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des
Geheimnisverrats, das sich schließlich auch gegen einen
Regierungsdirektor bei der Bundestagsverwaltung richtete, der der
Arbeitsgruppe der SPD-Bundestagsfraktion im
Parteispenden-Untersuchungsausschuss und dem Antragsteller zu 1 als
Mitarbeiter zugewiesen ist. Aufgrund des Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschlusses des Ermittlungsrichters wurden im Februar 2002
zeitgleich die Privatwohnung des Beschuldigten sowie sein Büro in den
Räumen des Deutschen Bundestages durchsucht. Das Büro des Beschuldigten
befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Büro des ASt zu 1 und dessen
Sekretariat. Der AG hatte zuvor unter anderem seine Genehmigung zur
Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen Bundestages
erteilt. Bei den Durchsuchungen wurden diverse Gegenstände und
Schriftstücke sichergestellt. Der ASt zu 1 widersprach der
Beschlagnahme aller Beweisstücke mit Bezug zu seiner
Abgeordnetentätigkeit und zur
Parteispenden-Untersuchungsausschusstätigkeit von dessen
Arbeitsgruppenmitgliedern. Die Beweisstücke befinden sich seither in
versiegelten Umschlägen im Gewahrsam der Bundestagspolizei. Dort sollen
sie bis zum Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung verbleiben, ohne
dass der AG darüber verfügen wird.
Alleiniger Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist der
Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Februar 2001, mit dem
unter anderem die Beschlagnahme der in der Wohnung und im Büro des
Beschuldigten sichergestellten Unterlagen und Gegenstände bestätigt
wurde. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren Rechten aus Art. 38
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG sowie ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verletzt. Durchsuchung und Beschlagnahme hätten in
den unantastbaren Bereich des Abgeordnetengeheimnisses in
verfassungswidriger Weise eingegriffen. Dies gelte auch in Bezug auf
das Mitarbeiterbüro.
In dem Organstreitverfahren geht es darum, ob die Genehmigung der
Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen des Deutschen Bundestages
durch den AG gegen Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt. Die ASt meinen,
die vom AG erteilte Genehmigung, das im Bundestag gelegene Büro des
beschuldigten Mitarbeiters zu durchsuchen und die dabei
sichergestellten Beweismittel zu beschlagnahmen, verletze ihre Rechte
aus Art. 47 Satz 2 GG. Der AG ist dem entgegengetreten.
- Az. 2 BvR 508/01 und 2 BvE 1/01 -
Karlsruhe, den 11. Dezember 2002
|