Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2011 vom 29. März 2011
2 BvC 4/10
2 BvC 6/10
2 BvC 8/10
Mündliche Verhandlung in Sachen „Fünf-Prozent-Sperrklausel im
Europawahlrecht“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
3. Mai 2011, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
über die Wahlprüfungsbeschwerden von drei Wählern, die sich gegen die
bei der Europawahl 2009 (7. Wahlperiode) geltende
Fünf-Prozent-Sperrklausel wenden. Ein Beschwerdeführer rügt darüber
hinaus, dass die Wahl auf der Grundlage „starrer Listen“ erfolgt sei.
Die Fünf-Prozent-Klausel bewirkt, dass nur solche Parteien bei der
Verteilung der Abgeordnetensitze im Europäischen Parlament
berücksichtigt werden, die das Quorum von fünf Prozent der gültigen
Stimmen erreichen. Eine Liste mit den Bewerbern einer Partei wird als
„starr“ bezeichnet, wenn der Wähler sich nur für die Liste als solche
entscheiden kann, aber keinen Einfluss darauf hat, in welcher
Reihenfolge die aufgeführten Kandidaten bei der Sitzverteilung zum Zuge
kommen.
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel
gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der
Parteien verstoße. Sie sind unter anderem der Auffassung, dass die
Sperrklausel nicht mit der Begründung zu rechtfertigen sei, dass durch
sie eine übermäßige Parteienzersplitterung vermieden und hierdurch die
Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gesichert werde. Die
Sperrklausel gelte nur für die aus Deutschland gewählten Abgeordneten
des Europäischen Parlaments, die nur etwa 13 % aller Europaabgeordneten
stellten. Es seien bei der Europawahl 2009 auch nur acht
Abgeordnetensitze von der Sperrklausel betroffen, die auf bislang nicht
berücksichtigte kleine Parteien entfallen wären. Angesichts des
Umstandes, dass im Europäischen Parlament gegenwärtig über 160 Parteien
aus 27 Mitgliedstaaten vertreten seien, falle eine geringfügige Erhöhung
von sechs weiteren deutschen Parteien mit jeweils ein oder zwei
Abgeordneten kaum ins Gewicht. Mit einer wesentlichen Verschlechterung
der Arbeitsweise des Europäischen Parlaments sei daher nicht zu rechnen.
Der Gesetzgeber könne sich auch nicht auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1979 berufen, das die damals
geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht gebilligt habe,
weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend
geändert hätten. Die seither gemachten parlamentarischen Erfahrungen
blieben völlig unberücksichtigt. So habe die im Vergleich zu 1979
größere Zahl an Parteien im Europäischen Parlament die
Handlungsfähigkeit gerade nicht gefährdet.
Einer der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass die im
Europawahlgesetz festgelegten „starren“ Wahllisten gegen die Grundsätze
der unmittelbaren und freien Wahl verstießen, da nicht die Wähler ihre
Abgeordneten, sondern die Parteien durch die Festlegung der
Kandidatenreihenfolge die Auswahl der Abgeordneten bestimmten.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 3. Mai 2011
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 28. April
2011, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 43 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum im
1. OG begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum stehen weitere 50 Sitzplätze zur Verfügung – davon sind 30
Plätze mit einem 230 V-Anschluss für Laptops ausgestattet. Außerdem
steht ein Analog-Modem (mit TAE-Stecker) zur Verfügung. Es findet eine
Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern, Verfahrensbeteiligten sowie deren
Bevollmächtigten kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams die
Ebene des Sitzungssaals (auch äußeren Flurraum und Pressetribüne) zu
verlassen. Zum Aufenthalt steht der Presseempfangsraum (1. OG) zur
Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen der Presseempfangsraum (1. OG) oder das Foyer (EG)
zur Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de. |
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich im Presseempfangsraum (1. OG) sowie im Foyer (EG)
möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
A. Einleitende Stellungnahmen (jeweils 10 Minuten)
I. Beschwerdeführer
II. Deutscher Bundestag
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel gemäß
§ 2 Abs. 7 EuWG
1. Prüfungsmaßstab
- Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien
- Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze durch die
Fünf-Prozent-Sperrklausel und Möglichkeiten der
Rechtfertigung
- Prognosespielraum des Gesetzgebers und Kontrollintensität
durch das Bundesverfassungsgericht
- Bedeutung des Europarechts
2. Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
a) Funktionen und Arbeitsweise des Europäischen Parlaments
b) Eignung und Erforderlichkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel
zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Europäischen
Parlaments
- Zusammenwirken von Sperrklauseln und faktischen
Sperrwirkungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
- Auswirkungen einer fehlenden Sperrklausel auf
Wählerverhalten und Parteienentwicklung
- Auswirkungen einer fehlenden Sperrklausel auf die
Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments
3. Weitere mögliche Rechtfertigungsgründe für eine
Fünf-Prozent-Sperrklausel
II. Verfassungsmäßigkeit des Systems der „starren Listen“
D. Rechtsfolgen
I. Mandatsrelevanz
II. Auswirkungen einer Entscheidung
E. Abschließende Stellungnahmen
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