Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 71/2011 vom 11. November 2011
2 BvE 8/11
Mündliche Verhandlung in Sachen
„Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
29. November 2011, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Dienstsitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über den Antrag zweier Abgeordneter des Deutschen Bundestages im
Organstreitverfahren, mit dem sie sich gegen die im Zusammenhang mit der
Erweiterung des „Euro-Rettungsschirms“ getroffene Neuregelung der
Beteiligungsrechte des Bundestages wenden, die in bestimmten Fällen eine
Übertragung dieser Rechte auf ein Sondergremium vorsieht.
Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der Europäischen
Währungsunion schufen deren Mitgliedstaaten den „Euro-Rettungsschirm“,
in dessen Rahmen sie eine privatrechtlich organisierte
Zweckgesellschaft, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)
gründeten. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von den
Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen,
die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt. Mit dem Gesetz
zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen
Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz -
StabMechG) vom 22. Mai 2010 legte der Bundesgesetzgeber auf nationaler
Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands fest.
Über die Einzelheiten informieren insoweit die Pressemitteilungen Nr.
37/2011 vom 9. Juni 2011 und Nr. 55/2011 vom 7. September 2011, die auf
der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden können.
Im Mai/Juli 2011 kamen die Mitgliedstaaten überein, die vereinbarte
maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440 Milliarden Euro in vollem
Umfang bereitzustellen und die EFSF mit weiteren, flexibleren
Instrumenten zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise auszustatten. Die
europäischen Vereinbarungen wurden in Deutschland durch das am 14.
Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des
Stabilisierungsmechanismusgesetzes umgesetzt, das nunmehr einen auf rund
211 Milliarden Euro erhöhten Gewährleistungsrahmen der Bundesrepublik
Deutschland vorsieht, die erweiterten Instrumente der EFSF definiert und
die Voraussetzungen ihres Einsatzes festlegt. Zudem wurden die
Beteiligungsrechte des Bundestages neu geregelt. Danach bedürfen
Entscheidungen des deutschen Vertreters in der EFSF, die die
haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren,
grundsätzlich der Zustimmung des Deutschen Bundestages. In Fällen
besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit wird dieses
Beteiligungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu
schaffenden Gremium ausgeübt (sog. Sondergremium). Dessen Mitglieder
sind aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses zu
wählen. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren liegt
nach der Neuregelung regelmäßig besondere Eilbedürftigkeit oder
Vertraulichkeit vor. In allen übrigen Fällen kann die Bundesregierung
Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit geltend machen. Dem kann das
Sondergremium mit Mehrheit widersprechen, um wieder eine
Zustimmungskompetenz des gesamten Bundestages zu erreichen. Darüber
hinaus können nach § 5 Abs. 7 StabMechG die Unterrichtungsrechte des
Bundestages in Fällen besonderer Vertraulichkeit auf das Sondergremium
übertragen werden.
Die Antragsteller sehen sich in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, soweit die haushaltspolitische
Gesamtverantwortung auf das Sondergremium delegiert wird.
In seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 hat der Deutsche Bundestag die
Mitglieder des Sondergremiums gewählt. Auf Antrag vom 27. Oktober 2011
hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 eine
einstweilige Anordnung erlassen, nach der die Beteiligungsrechte des
Deutschen Bundestages bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht
von dem Sondergremium wahrgenommen werden dürfen (vgl. Beschluss vom 27.
Oktober 2011 - 2 BvE 8/11, Pressemitteilung Nr. 68/2011 vom 28. Oktober
2011).
Der Deutsche Bundestag hat als Beteiligter des Verfahrens auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden (§ 25 BVerfGG).
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 29. November 2011
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 24. November,
12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax
Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs
berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per
E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
I. Einleitende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
1. Antragsteller
2. Deutscher Bundestag
II. Zulässigkeit
III. Begründetheit
1. Status des Abgeordneten und Stellung des Deutschen Bundestages
(Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG)
2. Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten
3. Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung
- Delegation von Entscheidungen auf Ausschüsse
- Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen
- Rückholbarkeit von Entscheidungen
4. Besondere Bedingungen bei Notmaßnahmen zugunsten von
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes
- Geheimnisschutz
- Eilbedürftigkeit
IV. Rechtsfolgen
V. Abschließende Stellungnahmen
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