Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 72/2011 vom 11. November 2011
2 BvE 4/11
Mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren „ESM/Euro-Plus-Pakt“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
30. November 2011, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Dienstsitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über zwei Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Bundesregierung. Diese betreffen jeweils die Frage, ob die
Bundesregierung in der ersten Jahreshälfte 2011 Unterrichtungspflichten
aus Art. 23 Abs. 2 GG gegenüber dem Deutschen Bundestag verletzt hat.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG muss die Bundesregierung den Deutschen
Bundestag „in Angelegenheiten der Europäischen Union“ umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt unterrichten.
Der Antrag zu 1. zielt auf den sog. Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM). Hierbei handelt es sich um ein zwischenstaatliches Instrument der
Mitgliedstaaten der Eurozone zur Bekämpfung der Staatsschuldenkrise im
Gebiet der Europäischen Währungsunion. Die Antragstellerin begehrt die
Feststellung, dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen
Bundestages aus Art. 23 Abs. 2 GG verletzt hat, indem sie es unterlassen
hat, unmittelbar vor und nach der Tagung des Europäischen Rates vom 4.
Februar 2011 umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend
über die Ausgestaltung des ESM zu unterrichten und insbesondere
spätestens am 6. April 2011 den Entwurf eines Vertrages über den ESM an
den Deutschen Bundestag zu übersenden.
Der Antrag zu 2. betrifft den sog. Euro-Plus-Pakt, der auf der Tagung
des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 öffentlich vorgestellt wurde.
Diese Abmachung, die in Deutschland zunächst auch unter dem Begriff
„Pakt für Wettbewerbsfähigkeit“ diskutiert wurde, soll namentlich die
Gefahr von Währungskrisen im Euro-Raum strukturell verringern. Hierfür
will der Euro-Plus-Pakt unter anderem die wirtschaftliche Säule der
Währungsunion stärken und „eine neue Qualität der wirtschaftspolitischen
Koordinierung“ erreichen. In diesem Kontext begehrt die Antragstellerin
die Feststellung, dass die Bundesregierung die Rechte des Deutschen
Bundestages aus Art. 23 Abs. 2 GG verletzt hat, indem sie es vor der
Tagung des Europäischen Rates am 4. Februar 2011 unterlassen hat, den
Bundestag über die Initiative der Bundeskanzlerin zu einer verstärkten
wirtschaftspolitischen Koordinierung der Mitglieder des
Euro-Währungsgebietes zu unterrichten, und es nach der Tagung bis zum
11. März 2011 unterlassen hat, umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt über den Euro-Plus-Pakt zu unterrichten.
Das Organstreitverfahren muss vor diesem Hintergrund klären, ob die
Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte, die aus Art. 23 Abs. 2 GG dem
Bundestag zustehen, auch zwischenstaatliche Instrumente der genannten
Art erfassen können, die von der Bundesregierung im Kontext der
europäischen Integration und unionsbezogen behandelt werden.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 30. November 2011
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 25. November,
12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax
Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs
berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per
E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Mobiltelefone sind
auszuschalten. Laptops dürfen im Sitzungssaal ebenfalls nicht benutzt
werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
Verhandlungsgliederung
I. Einleitende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
1. Antragsteller
2. Bundesregierung
II. Zulässigkeit
III. Begründetheit
1. Prüfungsmaßstäbe
a) Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit
Stabilisierungsmaßnahmen im Europäischen Währungsraum
b) Integrationsverantwortung der gesetzgebenden Körperschaften
c) Besonderheiten zwischenstaatlicher Verfahren im Kontext der
europäischen Integration
d) Unterrichtungspflichten aus Art. 23 Abs. 2 GG
e) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (insbesondere
Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereiche der
Bundesregierung)
2. Subsumtionsgesichtspunkte
a) ESM-Vertrag („European Stability Mechanism“)
b) Euro-Plus-Pakt
IV. Rechtsfolgen
V. Abschließende Stellungnahmen
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