Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 110/2000 vom 17. August 2000
Dazu Beschluss vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -
SPIEGEL muss FOCUS-Gegendarstellung abdrucken
Ein Eilantrag der Verlegerin des Wochenmagazins DER SPIEGEL
(Antragstellerin; Ast), die Verpflichtung zum Abdruck einer
Gegendarstellung durch einstweilige Anordnung beim BVerfG zunächst
hinauszuschieben, ist abgelehnt worden.
In der Ausgabe 23/2000 war im SPIEGEL ein Artikel unter der Überschrift
"Aktien, Aktien, Aktien" erschienen, welcher sich kritisch mit der
Berichterstattung der Zeitschrift FOCUS in der Rubrik "Geldanlage" und
den finanziellen Aktivitäten des von 1993 bis 1999 zuständigen
Redakteurs beschäftigte. Auf Antrag dieses Redakteurs, der inzwischen
aus der Redaktion des FOCUS ausgeschieden ist, verpflichtete das
Landgericht Hamburg den SPIEGEL im Wege der einstweiligen Verfügung zum
Abdruck einer Gegendarstellung. Mit Urteil vom 21. Juli 2000 bestätigte
es die einstweilige Verfügung.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die
Ast, die Vollziehung des landgerichtlichen Beschlusses einstweilen, bis
zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde (Vb),
auszusetzen. Die Entscheidung verletze ihr Grundrecht auf Meinungs- und
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG.
Mit Beschluss vom 11. August 2000 hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des BVerfG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Aus der Folgenabwägung ergibt sich, dass die Nachteile, die
der Ast im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen
Anordnung drohen, weniger schwer sind als die Nachteile, die für den
Gegner des Ausgangsverfahrens im Falle eines Anordnungserlasses
entstünden. Muss die Ast nämlich eine Gegendarstellung zunächst
abdrucken, die ihr in dieser Form nicht hätte auferlegt werden dürfen,
wird zwar in ihre redaktionellen Auswahlmöglichkeiten eingegriffen. Bei
einem etwaigen Erfolg der Vb hätte es die Ast, die unmittelbar die
Möglichkeit publizistischer Äußerungen hat, aber auch in der Hand,
diesen dann öffentlich wirksam herauszustellen. Ergeht hingegen die
einstweilige Anordnung, ohne dass die Vb später zum Erfolg führt, würde
die Ast vorläufig keine Gegendarstellung abdrucken. Diese Verzögerung
kann unter Umständen bis zur Entscheidung über die Vb dauern. Eine
Gegendarstellung ist aber auf Zeitnähe zur Erstmitteilung angewiesen.
Ihr Effekt geht bei erheblich späterer Erscheinung verloren oder wird
sogar konterkariert, wie das BVerfG schon mehrfach entschieden hat.
Beschluss vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -
Karlsruhe, den 17. August 2000
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