Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 110/2001 vom 6. Dezember 2001
Dazu Beschluss vom 23. November 2001 - 1 BvR 1778/01 -
Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es
abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung Teile des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vorläufig auszusetzen. Die Kammer hat -
wie bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in aller
Regel üblich - eine Folgenabwägung vorgenommen. Danach werden die
insgesamt neunzig Antragsteller bei Vollzug des Gesetzes
wirtschaftliche Nachteile in unterschiedlichem Umfang durch das Zucht-
und Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen erleiden. Auch bleiben die
Überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des
Gesetzes dienen, in Kraft.
Demgegenüber droht bei Aussetzung des Gesetzes nicht nur eine
Verzögerung in der Umsetzung des gesetzgeberischen Konzepts zum Schutz
vor gefährlichen Hunden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass durch
erneute Überfälle von gefährlichen Hunden auf Menschen Schäden an Leben
und Gesundheit entstehen. Diese Gefahr wiegt erheblich schwerer als die
von den Antragstellern hinzunehmenden Nachteile.
Beschluss vom 23. November 2001 - Az. 1 BvR 1778/01 -
Karlsruhe, den 6. Dezember 2001
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