Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 110/2002 vom 12. Dezember 2002
Dazu Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvL 16/95 u.a. -
Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im
Kindergeldrecht in den Jahren 1994 und 1995
Die in den Jahren 1994 und 1995 geltende Regelung des
Bundeskindergeldgesetzes, nach der nur miteinander verheiratete und
zusammenlebende Eltern bestimmen durften, wem von ihnen Kindergeld zu
gewähren war, war mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Dies
hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen dreier
Vorlageverfahren am 29. Oktober 2002 beschlossen. Dem Gesetzgeber wurde
aufgegeben, die verfassungswidrige Norm bis zum 1. Januar 2004 durch
eine neue Regelung zu ersetzen. Andernfalls ist stattdessen auf noch
nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende
Recht anzuwenden.
1. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt, dass Kindergeld jeweils nur
einem der Anspruchsberechtigten gewährt wird. Für das Verhältnis
zwischen den Eltern galt vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995
die aus der Anlage zu entnehmende Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG.
Diese beseitigte für nicht miteinander verheiratete Eltern und
verheiratete, aber getrennt lebende Eltern , die bis zum 31. Dezember
1993 allen Eltern offenstehende Möglichkeit, den Kindergeldberechtigten
zu bestimmen, hielt sie aber für verheiratet zusammenlebende Eltern
weiterhin aufrecht. Das Interesse an der Bestimmung des
Anspruchsberechtigten erklärt sich vor dem Hintergrund des so genannten
Zählkindervorteils, der die Höhe des Kindergelds beeinflussen konnte:
Die Höhe des - mit höherer Kinderzahl überproportional ansteigenden -
Kindergelds war nach der Ordnungszahl des Kindes gestaffelt. Bei deren
Berechnung waren alle Kinder des Anspruchsberechtigten als Zählkinder
mitzuzählen, auch wenn eine andere berechtigte Person für ein solches
Kind vorrangig Kindergeld bezog. Vorteilhaft war es also, den
Elternteil mit den meisten so genannten Zählkindern zum
Anspruchsberechtigten zu bestimmen.
Die Kläger der drei Ausgangsverfahren sind Väter mit mehreren Kindern,
deren Kindergeldbewilligungen von der beklagten Bundesanstalt für
Arbeit aufgrund der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Neuregelung
aufgehoben wurden und deren Familien dadurch den Zählkindervorteil
verloren. In zwei der Verfahren hat das Sozialgericht Magdeburg, im
dritten Verfahren das Bundessozialgericht (BSG) das Verfahren
ausgesetzt. Sie legten dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur
Entscheidung vor, ob die für 1994 und 1995 gültige Regelung des BKGG,
die zwischen zusammenlebenden Ehepaaren einerseits und getrennt
lebenden Ehepaaren sowie nichtehelichen Lebensgemeinschaften
andererseits differenzierte, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nach
Auffassung der vorlegenden Gerichte ist dies zu verneinen.
2. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Senats:
§ 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der in den Jahren 1994 und 1995 gültigen
Fassung war mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.
Der Gesetzgeber verfügt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für
die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise über einen
Gestaltungsspielraum. Diesen begrenzt der allgemeine Gleichheitssatz
aber um so mehr, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken
kann. Hier wurden unterschiedliche Familienformen ungleich behandelt.
Zu den unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien gehören
auch nicht verheiratete Eltern mit ihren Kindern. Gründe, die die
unterschiedliche Behandlung der Elterngruppen durch den
Kindergeldgesetzgeber bei der Erlangung des Zählkindervorteils in den
Jahren 1994 und 1995 zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.
Die Zielsetzung der angegriffenen Regelung, durch Begrenzung des
Zählkindervorteils Einsparungen im Sozialbereich vorzunehmen, war
allerdings im Ansatz verfassungsgemäß. Aufgrund der Wertentscheidung
des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist der
Staat zwar allgemein zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet. In
welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich
vorzunehmen ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Lässt der Gesetzgeber
das Kindergeld mit höherer Kinderzahl progressiv ansteigen, kann er
diese Wirkung auf die Fälle beschränken, in denen die älteren Kinder
tatsächlich überwiegend unterhalten werden, im Haushalt des
Berechtigten leben oder der Berechtigte die Personensorge für sie hat.
Der Gesetzgeber wollte mit der angegriffenen Regelung den
Zählkindervorteil ausschließen, wenn die älteren Kinder weder
überwiegend unterhalten wurden noch Personensorge für sie bestand. Die
Unterscheidung nach Familienformen eignet sich hierfür jedoch nicht.
Denn es fehlt an einem Zusammenhang zwischen der Beziehung eines
Kindergeldberechtigten zu seinen älteren Kindern aus anderen
Verbindungen einerseits und der Form seines Zusammenlebens mit Mutter
oder Vater des Kindes, für das das Kindergeld gezahlt wird,
andererseits. Für verheiratet zusammenlebende Eltern blieb der
Zählkindervorteil auch dort erhalten, wo der Gesetzgeber diesen gerade
abbauen wollte, wenn nämlich der Empfänger des erhöhten Kindergelds für
die Zählkinder weder überwiegend Unterhalt zahlte noch die
Personensorge inne hatte. Umgekehrt ging der Zählkindervorteil anderen
Eltern selbst dann verloren, wenn Kinder aus einer früheren Verbindung
in den Haushalt aufgenommen waren und Personensorge für sie bestand.
Diese Ungleichbehandlung lässt sich weder mit der
Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers bei Massenerscheinungen noch
durch den besonderen Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigen
Beschluss vom 29. Oktober 2002 - Az. 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95 u.
1 BvL 16/97 -
Karlsruhe, den 12. Dezember 2002
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 110/2002 vom 12. Dezember 2002
§ 3 Abs. 3 BKGG in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995
gültigen Fassung
Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, die
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt,
den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange eine Bestimmung nicht
vorliegt, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind
überwiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die
Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche Sorgerecht für das
Kind allein zusteht.
§ 3 Abs. 3 BKGG in der bis 31. Dezember 1993 gültigen Fassung
Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die Anspruchsvoraussetzungen, so
wird das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten
bestimmen. Solange sie diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird das
Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es
wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des
Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht.
Seit dem 1. Januar 1996 gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige § 64
Abs. 2 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG), für nicht
unbeschränkt Steuerpflichtige die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3
BKGG in der nachstehend ersichtlichen Fassung:
§ 64 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der
das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den
gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten,
Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese
untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen,
so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BKGG in der ab 1. Januar 1996 gültigen Fassung
Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so
wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren
Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von
Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder
Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den
Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das
Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten.
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