Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 112/2000 vom 24. August 2000
Dazu Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -
Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg
am 20. August 2000
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat am 18. August 2000 im
Wege der einstweiligen Anordnung eine Kundgebung von Rechtsextremisten
am 20. August in Hamburg unter Auflagen ermöglicht. Die Polizei hatte
zuvor die für den 19. August und hilfsweise für den 20. August
angemeldete Demonstration verboten. Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht Hamburg hatten das Verbot bestätigt.
In der jetzt nachgereichten Begründung stellt die Kammer sinngemäß
folgendes fest:
Eine Verfassungsbeschwerde (Vb) des Anmelders der geplanten
Demonstration (Antragsteller - Ast.) ist weder unzulässig noch von
vornherein unbegründet. Die demnach vorzunehmende Folgenabwägung geht
hier in Teilen zugunsten des Antragstellers aus.
Dabei ist zu beachten, dass das BVerfG im Verfahren der einstweiligen
Anordnung regelmäßig nicht in der Lage ist, selbst den Sachverhalt
aufzuklären und zu würdigen. Schon aus Zeitgründen scheidet es in
Fällen wie diesem aus, behördliche und fachgerichtliche Akten
heranzuziehen und Stellungnahmen einzuholen. In diesen Fällen hat das
BVerfG seiner Abwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und -
würdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen.
Anders ist es nur bei offensichtlich fehlerhafter Tatsachenfeststellung
oder wenn die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Gefahrenprognose für eine Demonstration auf Umstände
gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
offensichtlich widerspricht.
Hier befürchtet die Versammlungsbehörde eine Umwidmung der
Veranstaltung zu einer Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung und damit
verbunden die Begehung von Straftaten, wie sie bei solchen
Veranstaltungen erfahrungsgemäß vorkommen. Ferner sieht sie aufgrund
der Ortswahl die öffentliche Ordnung gefährdet. Schließlich rechnet sie
mit gewalttätigen Gegendemonstrationen und beruft sich für ihr Verbot
hilfsweise auf polizeilichen Notstand.
Diese Gesichtspunkte tragen den Sofortvollzug des Verbots nicht in
vollem Ausmaß.
Die Folgenabwägung kann nicht auf die Annahme gestützt werden, von der
geplanten Versammlung ginge das Risiko von Gewalttätigkeiten aus.
Hiermit ist das Verbot nämlich nicht begründet worden.
1. Die Folgenabwägung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass es
sich bei der Anmeldung um die Tarnung einer in Wahrheit geplanten oder
zu erwartenden Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung handelt. Denn die Behörde
hat zwar plausible Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Möglichkeit
einer solchen Umwidmung besteht. Sie setzt sich aber nicht mit den
ebenfalls vorhandenen Gegenindizien auseinander:
Die geplante Versammlung sollte den Titel tragen: "Gegen Lügen und
Hetze der BILD Zeitung-Enteignet Springer". Der Ast. hat sie am 3.
August 2000 angemeldet. An diesem Tag war ein Artikel in der BILD
Zeitung erschienen, der sich kritisch auch mit dem Ast.
auseinandersetzte. Die geplante Route der Demonstration führte am Sitz
des Axel-Springer-Verlages vorbei; dort sollte die "Hauptkundgebung"
stattfinden. Schließlich hat der Ast. in einem Schreiben vom 3. August
2000 an seine Anhänger ausdrücklich darum gebeten: "von
Meinungsbekundungen zum Todestag von Rudolf Heß Abstand zu nehmen".
Diese Umstände schließen allerdings nicht zwingend aus, dass damit ein
anderes Kundgebungsthema getarnt werden soll. Auch sind Veranstaltungen
aus der rechtsextremistischen Szene schon häufiger unter einem anderen
Thema angekündigt worden, als es später umgesetzt wurde. Dies gilt
allerdings nicht generell, so dass pauschale Deutungen ausscheiden.
Deshalb kann ein Versammlungsverbot mit der Begründung, es handele sich
um eine getarnte Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung, nur ausgesprochen
werden, wenn die Behörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene
Indizien der Tarnabsicht hat und unter Berücksichtigung möglicher
Gegenindizien begründet, warum diesen kein maßgebendes Gewicht
beizumessen ist. Die Prüfung der Voraussetzungen eines
Versammlungsverbots hat von den Angaben in der Anmeldung auszugehen, es
sei denn, es dränge sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des
Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant
und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung eine
Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials
durchführen als angemeldet.
Diesen Anforderungen sind die Behörde und die Fachgerichte nicht
gerecht geworden. Sie haben sich mit den Gegenindizien nicht
auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es dem
Ast. seine verbale Distanzierung von einer Rudolf Heß-Veranstaltung
nicht zu glauben vermöge; sein persönlicher Werdegang und die
Aktivitäten der rechtsextremistischen Szene sprächen dagegen. Hiermit
verkennt das Verwaltungsgericht das Verhältnis zwischen der
grundrechtlichen Garantie und der Beschränkungsmöglichkeit. Die
Beweislast für die Tarnung eines das Verbot rechtfertigenden Inhalts
und damit eine täuschende Anmeldung liegt bei der Verwaltung. Die
Tatsachenfeststellung fehlender Glaubwürdigkeit bedarf auch im
Eilverfahren konkreter Anhaltspunkte, z.B. durch Hinweis auf frühere
Täuschungen durch den Ast. Daran fehlt es.
Die von der Behörde angenommenen Gefahren für die öffentliche Ordnung,
die sie bei einer Rudolf Heß-Gedenkveranstaltung erwartet, haben daher
ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Es kann deshalb dahinstehen,
inwieweit ein Versammlungsverbot auf ein Verstoß gegen die öffentliche
Ordnung gestützt werden kann.
2. Die Kammer kann in diesem Eilverfahren die Angaben der
Versammlungsbehörde über Zahl und Gewaltpotential der
Gegendemonstranten sowie über die erforderlichen polizeilichen
Gegenmaßnahmen und die dafür verfügbaren Mittel nicht überprüfen. Die
Annahmen der Behörde über die Gefahren der Verletzung von Leib und
Leben von Beamten, Passanten, Reisenden und Demonstranten und über die
Beschädigung von Sachen rechtfertigen den Schluss auf eine unmittelbare
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Auch die Angaben über die
personell und sächlichen Möglichkeiten der Polizei können als Grundlage
der Folgenabwägung herangezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für
Gefahren, deren Eintritt bei Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeschlossen werden kann. Insoweit
ist die Gefahrenlage am Sonnabend, dem 19. August offensichtlich in
nicht unerheblichem Maße eine teilweise andere als am Sonntag, den 20.
August. Die Gefahren können bei einer stationären Durchführung der
Versammlung am 20. August sowie durch weitere Auflagen soweit
verringert werden, dass eine Versammlungsverbot wegen polizeilichen
Notstands ausscheidet:
Es liegt auf der Hand, dass die polizeiliche Lage bei einer
Demonstration durch die Innenstadt während der Ladenöffnungszeiten eine
andere ist als an einem Sonntag. Gleichermaßen unterscheidet sich eine
stationäre, auf einem abgrenzbaren Platz festgelegte und auf zwei
Stunden begrenzte Versammlung von einem vierstündigen, sich über eine
Strecke von knapp drei Kilometern erstreckenden Aufzug.
Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen aus dem Gesichtspunkt polizeilichen
Notstands. Der Träger des Grundrechts hat dann auf die Verwirklichung
der Versammlungsfreiheit im Interesse des Schutzes anderer zu
verzichten. Ist der polizeiliche Notstand in der Gefahr gewalttätiger
Gegenaktionen begründet, kann die Versammlung ggf. auf einen anderen
Zeitpunkt verschoben werden. Ist aber zu erwarten, dass die
Durchführung der Versammlung zu anderen Zeitpunkten ebenfalls zu
entsprechenden Gegenaktionen und damit immer wieder zu Situationen
polizeilichen Notstands führen wird, besteht das Risiko, dass der davon
betroffene Grundrechtsträger auf Dauer an der Verwirklichung seines
Freiheitsrechts gehindert wird. Diese Situation kann entstehen, wenn -
wie gegenwärtig in Hamburg - jede Absicht zur Durchführung
rechtsextremistischer Demonstrationen mit Gegenaktionen gewaltbereiter
Personen des linken politischen Spektrums beantwortet wird. Das
Grundgesetz verwirklicht zwar eine auf die Abwehr von Gefahren für den
Rechtsstaat und die Demokratie gerichtete Ordnung; es fordert hierfür
aber rechtsstaatliche Mittel. Gewalt von "links" ist keine
verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der
rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts". Drohen Gewalttaten als
Gegenreaktion auf Versammlungen, ist es Aufgabe der zum Schutz der
rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise
auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Sie hat
deshalb auch zu prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch
Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch
den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. Ist der Veranstalter
bereit, die Versammlungsmodalitäten zu ändern, so ist die
Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten,
solchen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die
Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst
ausgehen. Erklärt der Veranstalter dabei einen Versammlungsort wegen
seines besonders nahen Bezugs zum Versammlungsthema für unverzichtbar,
darf diese Alternative nur ausgeschlossen werden, wenn es keine
polizeilich vertretbare Möglichkeit zur Vermeidung einer Lage
polizeilichen Notstands gibt.
Auch das BVerfG hat solche Möglichkeiten im Rahmen der Folgenabwägung
im Eilverfahren in Betracht zu ziehen. Es darf Folgen nicht
berücksichtigen, deren Eintritt bei entsprechenden hoheitlichen
Vorgaben vermeidbar ist.
3. Die Fachgerichte können sich in Fällen, in denen die sofortige
Vollziehung eines Versammlungsverbots Art. 8 GG verletzt, nicht auf die
Alternative "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" oder "Bestätigung
des Verbots" beschränken. Die Gerichte haben der Versammlungsbehörde
den Erlass notwendiger Auflagen zum Ausschluss von Gefahren aufzugeben,
ggf. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs selbst mit Auflagen zu versehen. Von entsprechenden
Entscheidungen zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit dürfen die
Gerichte nicht mit Rücksicht darauf absehen, dass sie ohnehin die
Einlegung einer Vb erwarten.
Diese Aufgabe haben die Fachgerichte im vorliegenden Fall nicht
wahrgenommen. Grundsätzlich ist es nicht die Angelegenheit des BVerfG,
in solchen Fällen seinerseits Auflagen anzuordnen. Hält es Auflagen
durch die Versammlungsbehörde oder die Gerichte für erforderlich, teilt
es dies in den Gründen seines Beschlusses mit. Im vorliegenden Fall
verbindet das BVerfG angesichts der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit
der Vorentscheidungen ausnahmsweise die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit den im Tenor aufgeführten
inhaltlichen Maßgaben.
Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -
Karlsruhe, den 24. August 2000
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