Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 113/2000 vom 29. August 2000
Dazu Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00, 1 BvR 1345/00 -
Verfassungsbeschwerden gegen Landeshundeverordnung
Nordrhein-Westfalen unzulässig
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat zwei
Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen über das Halten, die Zucht, die
Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung -
LHV NRW) vom 30. Juni 2000 nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat
die Beschwerdeführer (Bf) darauf verwiesen, die von ihnen als
verfassungswidrig angesehenen Vorschriften zunächst von den
Verwaltungsgerichten überprüfen zu lassen. Soweit das Halten bestimmter
Hunde erlaubnispflichtig nach § 4 Abs. 1 LHV NRW ist, ist den Bf
zuzumuten, eine solche Erlaubnis zu beantragen und ggf. vor den
Verwaltungsgerichten die Verfassungswidrigkeit der Erlaubnispflicht
geltend zu machen. Da sich das Verwerfungsmonopol des BVerfG nur auf
nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne bezieht, könnten auch
die Verwaltungsgerichte die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Regelungen feststellen. Entsprechendes gilt für den Leinen- und
Maulkorbzwang. Insoweit ist den Bf zuzumuten, eine Ausnahmegenehmigung
zu erstreben und wiederum im Verwaltungsrechtsweg die
Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Vorschrift geltend zu machen.
Schließlich steht den Bf auch in den Fällen, in denen ihnen das Halten
bestimmter Hunde nach § 7 LHV NRW untersagt werden kann, der
verwaltungsgerichtliche Rechtsweg gegen die Untersagungsverfügung
offen.
Beschluss vom 18. August 2000 - Az. 1 BvR 1329/00, 1 BvR 1345/00 -
Karlsruhe, den 29. August 2000
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