Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 114/2000 vom 30. August 2000
Dazu Beschlüsse vom 4. August 2000 - 1 BvR 1510/99, 1 BvR 1410/99 -
Semesterticket verfassungsrechtlich unbedenklich
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, mit der
die Verfassungswidrigkeit des sogenannten Semestertickets geltend
gemacht worden war.
1. Der Beschwerdeführer (Bf), Student an der Gesamthochschule Duisburg,
hatte im Verwaltungsrechtsweg die Erstattung des auf das Semesterticket
entfallenden Anteils an seinem Studentenbeitrag begehrt. Er blieb in
allen Instanzen, zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
erfolglos.
Mit der Vb machte der Bf Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und
sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch das
Urteil des BVerwG geltend.
2. Die 2. Kammer hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und zur
Begründung u.a. sinngemäß ausgeführt:
Die allgemeine Handlungsfreiheit des Bf wird durch seine zwangsweise
Mitgliedschaft in der Studierendenschaft nicht verletzt. Zwar sind
inzwischen in den Hochschulgesetzen einiger Bundesländer keine
öffentlich rechtlich verfassten Studierendenschaften mehr vorgesehen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Institut mittlerweile
verfassungsrechtlich unzulässig geworden wäre.
Auch soweit durch die finanzielle Belastung des Bf in seine allgemeine
Handlungsfreiheit eingegriffen wird, ist der Eingriff durch die mit der
Einführung des Semestertickets verfolgten Gemeinwohlbelange
gerechtfertigt. Schließlich ist auch die Auslegung des BVerwG, wonach
die Finanzierung des Semestertickets mit den Regelungen des
Nordrhein-Westfälischen Landesrechts vereinbar ist,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist der
Studierendenschaft auch die Wahrnehmung solcher Aufgaben erlaubt, die
mit dem Rückgriff auf Leistungen Dritter verbunden sind und nicht allen
Studierenden gleichermaßen zugute kommen. Angesichts der
ausbildungsbedingten finanziellen Bedürftigkeit der Studierenden und
der Reduzierung von Fahrtkosten durch das Semesterticket begegnet es
keinen Bedenken, die Verbilligung der Fahrtkosten als Wahrnehmung eines
studienspezifischen sozialen Belangs anzusehen. Diesem Ergebnis steht
nicht entgegen, dass die Einführung des Semestertickets daneben oder
zusätzlich einen allgemeinpolitisch-ökologischen Effekt hat, hierbei
handelt es sich um einen unbedenklichen Nebeneffekt.
Die Finanzierung des Semestertickets stellt auch keine
verfassungswidrige Sonderabgabe, sondern einen Beitrag dar. Die
Gegenleistung besteht in der erheblich verbilligten Nutzungsmöglichkeit
des öffentlichen Personennahverkehrs. Dabei ist es unerheblich, dass
dieser Vorteil nicht allen Studierenden zugute kommt. Die Geeignetheit
des Semestertickets zur Verbesserung der sozialen Situation der
Studierenden ist an den Vorteilen für die Gesamtheit der Studierenden
zu messen. Die finanzielle Belastung von 14 DM pro Monat ist auch im
Hinblick auf die Verbesserung der örtlichen Umweltbedingungen, die
Entspannung der Parkplatzsituation sowie die Möglichkeit, das Ticket zu
Freizeitzwecken zu nutzen, die im Prinzip allen Studierenden zugute
kommt, verhältnismäßig.
Beschluss vom 4. August 2000 - Az. 1 BvR 1510/99 -
Aus den gleichen Erwägungen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
BVerfG eine weitere Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Der dortige
Bf hatte sich gegen Äußerungen des allgemeinen Studentenausschusses zum
verkehrspolitischen und ökologischen Nutzen des Semestertickets
gewandt. Die Kammer hat unter Bezug auf den Beschluss 1 BvR 1510/99
festgestellt, dass die Studierendenschaft sich dementsprechend zur
Einführung des Semestertickets werbend äußern darf.
Beschluss vom 4. August 2000 - 1 BvR 1410/99 -
Karlsruhe, den 30. August 2000
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