Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 114/2002 vom 20. Dezember 2002
Dazu Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 1 BvR 2305/02 -
Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand ohne Erfolg
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden (Vb) dreier Lebensmittelmärkte, die sich gegen
das so genannte Dosenpfand zur Wehr setzen, nicht zur Entscheidung
angenommen. Damit haben sich die ebenfalls gestellten Anträge auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
1. Die Beschwerdeführerinnen (Bf), die in Einwegverpackungen
abgefülltes Bier und Mineralwasser vertreiben, wollen verhindern, dass
sie ab 1. Januar 2003 auf Bier und Mineralwasser Pfand erheben und
gebrauchte Verpackungen zurücknehmen und verwerten müssen. Die Bf
hatten gegen Ende des Jahres 2000 vor dem Verwaltungsgericht Berlin die
Feststellung beantragt, dass sie ab 1. Januar 2003 nicht zur
Pfanderhebung auf Grund der Verpackungsverordnung verpflichtet seien.
Die Bundesregierung hatte am 2. Juli 2002 die Zahlen über die
Mehrwegquote für Bier und Mineralwasser bekanntgegeben. Diese
unterschritten den in der Verpackungsverordnung festgesetzten
Grenzwert. Infolgedessen wird sechs Monate danach die Verpflichtung zur
Erhebung des Dosenpfands wirksam. Nach dieser Bekanntgabe begehrten die
Bf beim VG - in Abänderung ihrer bisherigen Anträge - die Aufhebung der
Bekanntmachung. Über diese Klagen hat das VG bislang nicht entschieden.
Mit ihren weiter auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Anträgen
blieben die Bf vor dem Verwaltungsgericht und in zweiter Instanz vor
dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin ohne Erfolg. Hiergegen richten
sich ihre Vb. Zugleich haben sie den Erlass einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht beantragt.
2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Die Vb
haben keine grundsätzliche Bedeutung und sind ohne Aussicht auf Erfolg.
Sie sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Die Bf sehen zunächst einen Verstoß der Verpackungsverordnung gegen
Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Zwar haben die Bf Klage im
Hauptsacheverfahren erhoben. Über diese wurde aber noch nicht
entschieden. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich nicht allein deshalb, weil
diese Klagen schon seit zwei Jahren anhängig sind. Die Bf können
zumutbarer Weise auch über den 1. Januar 2003 hinaus auf die
Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Sie haben
nämlich nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen deshalb ein schwerer und
unzumutbarer Nachteil, insbesondere die Aufgabe ihres Betriebs drohe.
Die ab 1. Januar 2003 geltenden Pfandpflichten beschränken die
Berufsausübungsfreiheit der Bf. Deshalb stellt es auch einen Eingriff
in dieses Grundrecht dar, wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt wird.
Dies heißt jedoch nicht, dass dieses Grundrecht verletzt wäre. Das
Bundesverfassungsgericht kann allgemein die Entscheidungen der
Fachgerichte nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung über die Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Dies ist hier
nicht der Fall. Das OVG hat den durch die Pfandpflichten ausgelösten
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in die Folgenabwägung
einbezogen, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geboten ist.
Es hat bei seinen Entscheidungen weder Reichweite noch Bedeutung des
Grundrechts der Bf auf Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich verkannt.
Auch das Grundrecht der Bf auf Eigentum ist nicht verletzt. Die Bf
haben nicht dargelegt, dass sie infolge der Pfanderhebungspflicht ihre
Betriebe schließen müssen, was ohnehin fernliegend ist. Der Beschluss
des OVG verletzt weiter nicht die grundrechtliche Garantie eines
effektiven Rechtsschutzes. Dort ist in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise ausgeführt, die Nachteile infolge der Versagung
von einstweiligem Rechtsschutz seien nicht so schwer, dass sie das
öffentliche Interesse an einer umgehenden Einführung der Pfandpflicht
überwögen. Das OVG hat die Bf auch nicht deshalb ihrem gesetzlichen
Richter entzogen, weil die Sache nicht dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegt wurde. Denn das OVG hat nachvollziehbar begründet, warum dies
nicht in Betracht kommt.
Beschluss vom 20. Dezember 2002 - Az. 1 BvR 2305/02 -
Karlsruhe, den 20. Dezember 2002
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