Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 115/2000 vom 31. August 2000
Dazu Beschluss vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -
Beschluss vom 15. August 2000 - 1 BvR 1523/99 -
Zum Berufsrecht der Notare
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat festgestellt, dass es
Notaren nicht grundsätzlich verboten ist, Beurkundungen außerhalb ihrer
Amtsräume vorzunehmen.
1. Der Beschwerdeführer (Bf) ist Anwaltsnotar in Niedersachsen. Ihm war
vom Präsidenten des Oberlandesgericht (OLG) Celle ein Bußgeld in Höhe
von 10.000 DM auferlegt worden, weil er von 1991 bis 1994 49
Beurkundungen außerhalb seiner Geschäftsräume, allerdings innerhalb
seines Amtsbereichs vorgenommen hatte. Seine Rechtsmittel blieben
erfolglos. Das OLG Celle hat seine Entscheidung mit einer Zusammenschau
der §§ 1, 10 und 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung (BNotO) in der
seinerzeit geltenden Fassung begründet. Aus dieser ergebe sich, dass
der Notar grundsätzlich keine Beurkundungen außerhalb seiner
Geschäftsstelle vornehmen dürfe. Dieses Verbot sei mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf hat die Kammer diese
OLG-Entscheidung aufgehoben, weil sie - wie auch die vorangegangenen
Entscheidungen des Niedersächsischen Ministeriums der Justiz und für
Europaangelegenheiten und des Präsidenten des OLG - den Bf in seinem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen.
In den §§ 10, 10 a und 11 Bundesnotarordnung, die den örtlichen Aspekt
der Berufsausübung durch den Notar regeln, ist ein ausdrückliches
Verbot der Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle nicht enthalten.
Auch sonst ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für ein
derartiges Verbot nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein solches
nicht aus dem Regelungszusammenhang entnommen werden. Das BVerfG hat
seit den Entscheidungen zu den anwaltlichen Standesrichtlinien 1987
zunehmend eingefordert, dass empfindliche Einschränkungen der
Berufsfreiheit ausdrücklich durch den Gesetzgeber geregelt werden. Da
es dem Gesetzgeber obliegt, die Gefährdung von Rechtsgütern
einzuschätzen, ihre Schutzwürdigkeit zu bewerten und die Mittel zu
ihrem Schutz zu bestimmen, legt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dem Richter
besondere Zurückhaltung auf, wenn dieser vornehmlich aus bloßen
gesetzlichen Zielsetzungen die Wahl des geeigneten und erforderlichen
Mittels abzuleiten sucht. Dabei können Veränderungen der sozialen
Verhältnisse, gewandelte gesellschaftspolitische Anschauung und neue
rechtliche Rahmenbedingungen einer bisherigen Gesetzesinterpretation
die Grundlage entziehen. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung zu
den Sozietäten zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern 1998
ausdrücklich bekräftigt.
Danach konnte das OLG die genannten Vorschriften nicht als Grundlage
für ein Verbot der Auswärtsbeurkundung innerhalb des Amtsbereichs
heranziehen. Die Gestaltungsspielräume in diesen Normen dürfen durch
Richterrecht nicht grundrechtsbeschränkend ausgefüllt werden.
So weist die Kammer daraufhin, dass durch die Einführung des § 10 a
BNotO im Jahre 1991 erstmals die Urkundstätigkeit des Notars auf seinen
Amtsbereich eingeschränkt worden ist. Eine weitergehende Einschränkung
auf die eigene Geschäftsstelle ist gerade nicht getroffen worden.
Eine solche lässt sich auch nicht aus den mit der BNotO verfolgten
Gemeinwohlbelangen rechtfertigen, da sie weder geeignet noch
erforderlich hierfür ist. Die modernen Verkehrs- und
Kommunikationsmittel lassen die Verfügbarkeit des Notars auch bei
gelegentlicher Wahrnehmung von Auswärtsterminen zu. Aus diesem Grund
ist der Notar auch nicht mehr verpflichtet, an seinem Amtssitz seine
Wohnung zu nehmen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die gelegentliche
Wahrnehmung von Außenterminen generell die Unabhängigkeit des Notars
bedroht. Schließlich kann die Verhinderung von Wettbewerb unter den
Notaren eines Amtsbereichs ebenfalls nicht als legitimer
Gemeinwohlbelang angesehen werden. Tatsächlich stehen Notare innerhalb
ihres Amtsbereichs im Hinblick auf ihre beruflichen Leistungen im
Wettbewerb. Dieser erstreckt sich nicht nur auf die Qualität der
Beratung selbst, sondern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch auf
die Art und Weise der Dienstleistung. Hierzu kann auch eine gewisse
Flexibilität des Notars gehören, soweit sie den Anschein von
Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermeidet, den Schutzzweck des
Beurkundungserfordernisses nicht gefährdet und er jede amtswidrige
Werbung unterlässt. Verstöße können insoweit individuell geahndet
werden.
Beschluss vom 9. August 2000 - Az. 1 BvR 647/98 -
Mit Beschluss vom 15. August 2000 hat die Kammer eine Vb eines weiteren
Anwaltsnotars nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser hat sich mit
seiner Vb unmittelbar gegen die 1998 eingeführten Mitwirkungsverbote
des § 3 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 Beurkundungsgesetz und die Absicherung
der Mitwirkungsverbote durch das Beurkundungsgesetz und die BNotO
gewandt. Diese Vorschriften stellten - vor allem in Sozietäten -
unzumutbar hohe Anforderungen an die Dokumentation anwaltlicher
Kontakte und verletzten ihn deshalb in seiner Berufsfreiheit.
Die Kammer hat insoweit ausgeführt, dass der Zulässigkeit der Vb der
Grundsatz der Subsidiarität entgegen steht. Der Bf könne und müsse eine
verbindliche Auskunft in Gestalt einer Weisung von der Aufsichtsbehörde
darüber einholen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der
Mitwirkungsverbote bei ihm erforderlich seien. Halte er sich durch
diese Maßnahmen für unzumutbar belastet, stehe ihm hiergegen der
Rechtsweg offen.
Beschluss vom 15. August 2000 - Az. 1 BvR 1523/99 -
Karlsruhe, den 31. August 2000
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