Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 115/2001 vom 13. Dezember 2001
Dazu Beschluss vom 22. November 2001
- 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 -
Erfolgloser Aussetzungsantrag der NPD
Die NPD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Antrag
gescheitert, das Parteiverbotsverfahren auszusetzen und dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorab die Frage vorzulegen, ob aus dem
Gemeinschaftsrecht folgt, dass eine politische Partei, die an Wahlen
zum Europaparlament teilnimmt, nicht von einem Mitgliedsstaat verboten
werden kann.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu festgestellt,
dass keine klärungsbedürftige Frage des Gemeinschaftsrechts im
Zusammenhang mit dem Parteiverbotsverfahren auftritt:
Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Vorschrift darüber, ob und wann
eine Partei durch einen Mitgliedsstaat verboten werden kann. Auch die
Durchführung der Wahlen zum Europaparlament ist durch die nationalen
Rechtsordnungen geregelt. Dies haben die Mitgliedsstaaten im
sogenannten Direktwahlakt (DWA) bestimmt. Dementsprechend entscheiden
die einzelnen Mitgliedsstaaten darüber, welche Parteien sich an diesen
Wahlen beteiligen dürfen. Dass ein Abgeordneter sein Mandat im
Europäischen Parlament bei der Feststellung der Verfassungswidrigkeit
seiner Partei verliert, war den vertragsschließenden Staaten bei
Abschluss des DWA bekannt.
Ebenso stellt sich keine dem EuGH vorzulegende Frage nach der Auslegung
der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie
Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechtsschutz. Eine
entsprechende Vorlage würde voraussetzen, dass die Befolgung dieser
Grundsätze bei einer (hier nicht vorliegenden) Anwendung des
Gemeinschaftsrechts fraglich ist.
Soweit der EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchstabe b EGV über die
Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft
entscheidet, kommt eine Vorlage ebenfalls nicht in Betracht. Der DWA,
der die nationalen Regelungen für maßgeblich erklärt, ist keine
"Handlung" der gemeinschaftlichen Organe, sondern ein völkerrechtlicher
Vertrag.
Auch nach den im EU-Vertrag festgelegten Zuständigkeiten des EuGH ist
eine Vorlage unzulässig. Insoweit entscheidet der EuGH lediglich über
die Einhaltung bestimmter Grundsätze bei Handlungen der Organe. Bei dem
Parteiverbotsverfahren stehen Handlungen des Europäischen Rates oder
der europäischen Gemeinschaftsorgane jedoch nicht in Rede.
Beschluss vom 22. November 2001
- Az. 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01 -
Karlsruhe, den 13. Dezember 2001
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