Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 115/2002 vom 27. Dezember 2002
Dazu Beschluss vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 2351/02 -
Keine einstweilige Anordnung gegen Dosenpfand
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (e. A.) von insgesamt
25 Unternehmen abgelehnt, die aus der Verpackungsverordnung ab 1.
Januar 2003 resultierenden Pflichten, für bestimmte
Einweggetränkeverpackungen Pfand zu erheben, auszusetzen. Schon am 20.
Dezember hatte das Bundesverfassungsgericht eine gegen das Dosenpfand
gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
(siehe Pressemitteilung Nr. 114/2002).
Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um 22 Brauereien, eine
Supermarktkette sowie jeweils einen Hersteller von Getränkedosen und
Weißblech. Sie hatten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
beschritten, um das Wirksam-Werden der Pfanderhebungs-Pflichten der
Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2003 zu verhindern. Das
Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 die
Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, aber noch nicht in
der Hauptsache entschieden. Gegen diesen Beschluss erhoben die
Unternehmen Verfassungsbeschwerde. Zugleich beantragten sie den Erlass
einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
deren Begründung den Antragstellern noch gesondert übermittelt werden
wird, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die
Verfassungsbeschwerde entschieden.
Beschluss vom 27. Dezember 2002 - Az. 1 BvR 2351/02 -
Karlsruhe, den 27. Dezember 2002
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