Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 115/99 vom 4. November 1999
[ Hinweis: Diese Pressemitteilung wurde berichtigt. ]
Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob
vom Strafgefangenen noch die Begehung rechtswidriger Taten droht
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat auf die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Strafgefangenen gerichtliche Beschlüsse
aufgehoben, mit denen ein Antrag des Strafgefangenen auf Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung abgelehnt worden war.
Die Sache ist an das Landgericht (LG) zurückverwiesen worden. Es muß den
Antrag des Gefangenen unter Berücksichtigung dieser
verfassungsgerichtlichen Entscheidung nochmals prüfen.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) verbüßt eine wegen Totschlags verhängte
Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Seinen Antrag auf Aussetzung des
Strafrestes von 1/3 zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB; Wortlaut siehe S.
4) lehnten das LG und das Oberlandesgericht (OLG) ab.
Hiergegen erhob der Bf Vb und rügte insbesondere eine Verletzung seines
Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG
(Anforderungen für Freiheitsbeschränkungen).
II.
Die Vb wurde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von
Grundrechten des Bf angezeigt ist.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Beide Vollstreckungsgerichte haben die Auseinandersetzung mit der Frage
vernachlässigt, ob von dem Bf zum jetzigen Zeitpunkt noch die Begehung
rechtswidriger Taten droht. Die Gerichte haben damit das
Freiheitsgrundrecht des Bf nicht hinreichend beachtet.
Die Kammer führt hinsichtlich der Entscheidung des LG aus, daß sich
dieses allein auf die aus seiner Sicht nach wie vor unzutreffenden
Gründe zweier acht bzw. neun Monate zurückliegender, Strafaussetzung
versagender Entscheidungen stützt, dabei aber nicht berücksichtigt, daß
sich der Bf im Strafvollzug mittlerweile beanstandungsfrei führt. Dieser
Umstand hätte bei der nach § 57 Abs. 1 StGB vorzunehmenden
prognostischen Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeit des Bf nicht außer
Betracht bleiben dürfen.
Hinsichtlich der Entscheidung des OLG stellt die Kammer fest, daß die
Versagung der Strafaussetzung nicht ausreichend mit Tatsachen belegt
ist.
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist zwar die Annahme, daß im Hinblick
auf die Umstände der vom Bf begangenen Tat seine Entlassung nur in
Betracht kommt, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für künftige
Straffreiheit besteht.
Zu beanstanden sind jedoch die Erwägungen, mit denen das OLG eine Chance
dafür, daß sich der Bf in Freiheit bewähren werde, verneint. Das Gericht
vernachlässigt insoweit die entscheidende Frage, ob und, wenn ja, welche
Gefahren von dem Bf heute noch mehr als neun Jahre nach dem Beginn der
Freiheitsentziehung ausgehen. Jedenfalls bei einem lang dauernden
Vollzug kommt den Umständen der Tat nur noch eine eingeschränkte
Aussagekraft zu; mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen
dagegen die Umstände an Bedeutung, die Erkenntnisse über das Erreichen
des Vollzugsziels und damit wichtige Informationen für die
Kriminalprognose vermitteln.
Mit diesen Grundsätzen ist nicht in Einklang zu bringen, daß auch für
das OLG das beanstandungslose Verhalten des Bf im Vollzug und die
Erfüllung der Arbeitspflicht weitgehend ohne Bedeutung sind. Daran wird
deutlich, daß das Gericht sich bei seiner Beurteilung einseitig von den
die Gefährlichkeit des Bf in der Vergangenheit prägenden Umständen hat
leiten lassen und deshalb nicht zu einer auf einer umfassenden
Tatsachengrundlage beruhenden realen Einschätzung der von dem Bf heute
ausgehenden Gefahren gelangt ist. Solche Schlußfolgerungen setzen
regelmäßig differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur
des Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraus, die darüber
hinaus nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu gewinnen sein werden.
Soweit das OLG das Fehlen von Vollzugslockerungen anführt, hätte es im
Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen umfänglichen Sachaufklärung
auch klären müssen, aus welchen Gründen solche Lockerungen bisher
versagt worden sind. Nur wenn sich herausstellt, daß die Versagung auf
einer tragfähigen Begründung beruht, darf auch die Nichtgewährung von
Lockerungen in vollem Umfang zum Nachteil des Bf verwertet werden.
Beschluß vom 24. Oktober 1999 Az. 2 BvR 1538/99
Karlsruhe, den 4. November 1999
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 115/99 vom 4. November 1999
Wortlaut des § 57 Abs. 1 StGB
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) 1)Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate,
verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der
Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. der Verurteilte einwilligt.
2)Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des
Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des
bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten
im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
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