Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 116/2000 vom 1. September 2000
Informationen zur mündlichen Verhandlung über die
Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas am 20. September 2000
Am 20. September 2000 verhandelt der Zweite Senat des BVerfG über eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) der Religionsgemeinschaft der Zeugen
Jehovas. Dabei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen
einer Religionsgemeinschaft der Status als Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuzuerkennen ist.
1. Der Körperschaftsstatus
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die individuelle und kollektive
Religionsfreiheit. Regelungen über die Rechtsstellung der
Religionsgemeinschaften enthalten die durch Art. 140 GG zum Bestandteil
des GG erklärten Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer
Reichsverfassung. Von besonderer Bedeutung für das vorliegende
Verfahren ist Art. 137 Abs. 5 WRV (s. Anlage).
Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt den
korporierten Religionsgesellschaften bestimmte spezifisch
öffentlich-rechtliche Befugnisse. Er verleiht insbesondere das Recht,
von den Mitgliedern Steuern zu erheben. Weiterhin gehört dazu die
Organisationsgewalt, d.h. die Befugnis zur Bildung
öffentlich-rechtlicher Untergliederungen und weiterer Institutionen mit
Rechtsfähigkeit, wie etwa Anstalten und Stiftungen. Zudem können
Körperschaften Beamte beschäftigen und Dienstverhältnisse
öffentlich-rechtlicher Natur begründen (Dienstherrenfähigkeit). Sie
können eigenes Recht setzen (Autonomie) und durch Widmung kirchliche
und öffentliche Sachen schaffen (Widmungsbefugnis). Das Parochialrecht
bewirkt, dass die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde schlicht durch
Wohnsitznahme, etwa durch Zuzug, und nicht durch ausdrücklichen
Beitritt des Konfessionsmitglieds begründet wird. Zusätzlich existiert
eine Vielzahl an den Kooperationsstatus anknüpfender
Einzelbegünstigungen ("Privilegienbündel"). Hierzu gehören u.a. ein
besonderer Vollstreckungsschutz, die besondere konkursrechtliche
Rangordnung, die Anerkennung als freier Träger nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz und im Sozialhilferecht; hinzu treten Befreiungen und
Vergünstigungen im Kosten- und Gebührenrecht sowie hinsichtlich der
Steuerpflicht. Einige korporierten Religionsgemeinschaften wirken in
bestimmten Entscheidungsgremien mit (Bundesprüfstelle, Rundfunk- bzw.
Medienräte).
2. Die anerkannten Religionsgemeinschaften
In den alten Bundesländern besitzen neben der Römisch-Katholischen
Kirche und den in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
zusammengefassten Landeskirchen auch viele kleinere
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen den
öffentlich-rechtlichen Status:
In allen alten Bundesländern anerkannt sind die
Evangelisch-Methodistische Kirche, die Neuapostolische Kirche, die
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und die Jüdische
Religionsgemeinschaft; in fast allen diesen Ländern die Alt-Katholische
Kirche, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten), die
Christengemeinschaft und die Russisch-Orthodoxe Metropolie von
Deutschland. In mindestens je einem Land besitzen den
Körperschaftsstatus der Bund freier evangelischer Gemeinden, die
Heilsarmee in Deutschland, die Europäisch-Festländische Brüder-Unität
(Herrnhuter Brüdergemeine), die Vereinigung der Mennoniten-Gemeinden,
die selbständigen, nicht der EKD angehörenden Evangelisch-Lutherischen
und Reformierten Kirchen, die Christliche Wissenschaft, der Bund
freireligiöser Gemeinden, die Deutschen Unitarier, die Kirche Jesu
Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen), der Bund
freikirchlicher Pfingstgemeinden, die Johannische Kirche in Berlin, die
Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche), die
Evangelisch-Bischöfliche Gemeinde in Hamburg, die Dänische
Seemannskirche in Hamburg, die Wallonisch-Niederländische Gemeinde
Hanau, die Russisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) sowie der
Bund für Geistesfreiheit in Bayern und die Freigeistige
Landesgemeinschaft Nordrhein-Westfalen. In einzelnen neuen
Bundesländern sind die Evangelisch-Methodistische Kirche, die
Evangelisch-Reformierte Gemeinde Dresden, die Neuapostolische Kirche,
die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und die
Christengemeinschaft anerkannt worden.
3. Die Beschwerdeführerin (Bf)
Die Bf ist aus der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in der
DDR" hervorgegangen und hat ihren Sitz in Berlin. Sie untersteht der
"Watch Tower Bible und Tract Society of Pennsylvania" in USA.
Die Zeugen Jehovas sind seit Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland
aktiv. Als "Internationale Bibelforscher-Vereinigung" wurde die
Gemeinschaft 1927 als Verein im Vereinsregister im Amtsgericht
Magdeburg eingetragen. Unter dem Nationalsozialismus wurden die Zeugen
Jehovas verboten und verfolgt; die Eintragung wurde gelöscht. 1945
folgte eine vereinsrechtliche Neugründung mit Eintragung wiederum beim
Amtsgericht Magdeburg. 1950 wurde dieser Verein durch das
Innenministerium der DDR verboten. Daraufhin konstituierte sich für den
Bereich der damaligen Bundesrepublik die Gemeinschaft unter dem Namen
"Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft, Deutscher Zweig e.V." mit
Sitz in Selters/Taunus.
Nach der Wende, aber noch vor der Wiedervereinigung, sprach der
Ministerrat den "Zeugen Jehovas in der DDR" mit Urkunde vom 14. März
1990 die "staatliche Anerkennung" aus.
Nach grundlegender Umstrukturierung hat sich die Bf am 14. Oktober 1999
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin
eintragen lassen. Ihr Tätigkeitsbereich ist nunmehr ganz Deutschland.
Sie ist die geistliche aufsichtsführende Körperschaft aller Zeugen
Jehovas in Deutschland.
Weltweit gehörten den Zeugen Jehovas 1993 ca. 4,4 Millionen Mitglieder
in fast allen Staaten der Erde an. In Deutschland zählte man rund 160
Tausend Mitglieder.
4. Die Ausgangsverfahren
Im Oktober 1990 bat die Bf den Magistrat und den Senat von Berlin um
Bestätigung ihrer Rechtsstellung entsprechend der durch die DDR 1990
ausgesprochenen Anerkennung. Hilfsweise beantragte sie die Verleihung
der Körperschaftsrechte gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV. Der ursprüngliche Hauptantrag blieb in allen
Instanzen erfolglos. Das Land Berlin wies auch den Hilfsantrag 1993 ab.
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Land, der Bf die
Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land
Berlin zu verleihen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigte diese
Entscheidung 1995.
Auf die Revision des Landes hin hob das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) mit Urteil vom 26. Juni 1997 die verwaltungsgerichtlichen
Urteile auf. Dabei ließ es offen, ob die Bf die - ungeschriebene, aber
allgemein anerkannte - Voraussetzung der "Rechtstreue" erfülle.
Insoweit waren Vorwürfe erhoben worden, die Bf halte austrittswillige
Mitglieder zwangsweise oder sonst mit unlauteren Mitteln in ihrer
Gemeinschaft fest und beeinträchtige durch ihre Erziehungsgrundsätze
und -praktiken das grundrechtlich geschützte Kindeswohl. Dies könne
dahinstehen, weil der Anspruch auf Verleihung der Korporationsrechte an
einem anderen, durch den Sinn und Zweck des Korporationsstatus
vorgegebenen Grunde scheitere:
Von einer Religionsgemeinschaft, die mit ihrem Antrag auf Verleihung
der Korporationsrechte die Nähe zum Staat suche und dessen spezifische
rechtliche Gestaltungsformen und Machtmittel für ihre Zwecke in
Anspruch nehmen wolle, könne erwartet werden, dass sie die Grundlagen
der staatlichen Existenz nicht prinzipiell in Frage stelle. Die Bf sei
dem Staatswesen gegenüber zwar grundsätzlich positiv eingestellt, lehne
aber prinzipiell die Teilnahme an staatlichen Wahlen ab. Diese wie auch
die Ablehnung des Wehr- und des Ersatzdienstes seien Ausdruck eines
strikt zu befolgenden Glaubensgebotes. Damit setze sich die Bf in einen
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Widerspruch zu dem für die
staatliche Ordnung im Bund und in den Ländern konstitutiven
Demokratieprinzip, das zum unantastbaren Kernbestand der Verfassung
gehöre. Die Bf schwäche zwangsläufig in dem Umfang, in dem sie auf das
Wahlverhalten der Bürger Einfluss nehme oder künftig gewinne, die
Legitimationsbasis, auf die der Staat für die Ausübung der Staatsgewalt
- einschließlich der Übertragung dieser Gewalt an Private - angewiesen
ist. Da sie die aus dem Demokratieprinzip folgenden legitimen Ansprüche
des Staats an seine Bürger nicht anerkenne, könne sie nicht verlangen,
von ihm als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als sein
Kooperationspartner anerkannt zu werden. Dabei spiele es keine Rolle,
dass in Deutschland keine Rechtspflicht zur Beteiligung an
Parlamentswahlen bestehe. Die Verfassung erlege allen Bürgern die
Verantwortung auf, ihr Recht auch tatsächlich auszuüben. Die Bf
verkenne die Bedeutung des Art. 4 GG, wenn sie meine, ihre Einstellung
zu den Wahlen sei unmittelbarer Ausfluss ihrer grundrechtlich
geschützten Religionsfreiheit und dürfe daher nicht mit Rechtsfolgen zu
ihren Lasten verknüpft werden. Der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
gewährleistete Freiraum bleibe einer Religionsgemeinschaft mit wie ohne
Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts uneingeschränkt
erhalten.
5. Die Verfassungsbeschwerde
Mit ihrer Vb rügt die Bf die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4
Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5
Satz 2 WRV. Aus der Wechselwirkung zwischen Art. 4 GG und Art. 140 GG
in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV folge, dass jeder Verstoß bei der
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Körperschaftsrechte
gleichzeitig zu einer Verletzung des Grundrechts der antragstellenden
Religionsgesellschaft führe. Es sei Teil des Schutzes der religiösen
Vereinigungsfreiheit, dass eine Religionsgesellschaft, wenn sie die
Verleihungsvoraussetzungen erfülle, frei unter den angebotenen
Organisationformen wählen könne. Ihre Vb sei deshalb zulässig; dies im
übrigen auch wegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Paritätsgebot.
In der Sache stützt die Bf ihre Vb u.a. darauf, dass sie alle
geschriebenen Voraussetzungen für die Verleihung des
Körperschaftsstatus und die ungeschriebene Voraussetzung der
"Rechtstreue" erfülle. Die Entwicklung einer weiteren ungeschriebenen
Voraussetzung "Staatsloyalität" durch das BVerwG sei unzulässig. Damit
werde nicht nur ein grundsätzlich positives Staatsverständnis und eine
vorbehaltlose Hinnahme der Ergebnisse des demokratischen Prozesses
gefordert, sondern darüber hinaus die Bejahung der aktiven Teilnahme am
demokratischen Prozess. Dies sei aber aus dem Korporationsstatus nicht
abzuleiten. Ein solcher begründe nicht eine besondere "Nähe zum Staat",
sondern sei Ausdruck staatlicher Grundrechtsförderung.
Die Entscheidung der Zeugen Jehovas, nicht an den Wahlen teilzunehmen,
sei nicht Ausdruck mangelnder Loyalität gegenüber dem Staat. Sie sei
religiös motiviert. Zu beachten sei auch, dass die von den Zeugen
Jehovas praktizierte "gewisse Weltabkehr" und Zurückhaltung gegenüber
jedem Staat die Gemeinschaft vor jeder Verstrickung, insbesondere in
die zwei Gewaltherrschaften der jüngeren deutschen Vergangenheit,
bewahrt, ihnen aber gleichzeitig vielfältige Verfolgung eingetragen
habe.
Das BVerwG interpretiere das Demokratieprinzip in einer an die
Gesellschaft gerichtete Forderung auf Partizipation um. Es bestehe die
Gefahr, dass auch die Übereinstimmung des Lehrgebäudes und der
religiösen Verhaltenserwartungen der Bf mit weiteren
Verfassungsgrundsätzen gefordert werde.
In dem Verfahren haben die Länder Bayern und Berlin sowie die
Bundesregierung Stellung genommen. Das Land Berlin ist dem Verfahren
beigetreten.
Az. - 2 BvR 1500/97 -
Karlsruhe, den 1. September 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 116/2000 vom 1. September 2000
Art. 137 WRV
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird
gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften
innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle
geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen
Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu
gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder
die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande
zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen
gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer
Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung
erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
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