Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 116/2001 vom 13. Dezember 2001
Zum Brechmittel-Einsatz
In verschiedenen Presseberichten der letzten Tage wird der Eindruck
erweckt, das Bundesverfassungsgericht habe über die Frage, ob die
zwangsweise Verabreichung sogenannter Brechmittel mit der Verfassung
vereinbar ist, bereits entschieden.
Dieser Eindruck ist nicht richtig. Es liegt bisher lediglich eine
Kammerentscheidung vom 15. September 1999 vor. In dieser ist die
Verfassungsbeschwerde aus verfassungsprozessualen Gründen nicht zur
Entscheidung angenommen worden.
Die damalige Verfassungsbeschwerde war wegen des Grundsatzes der
Subsidiarität unzulässig. In der Pressemitteilung des BVerfG vom
29. September 1999 heißt es dazu unter anderem:
"Dieser Grundsatz ....soll auch sicherstellen, dass das BVerfG
weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und
Rechtsgrundlage trifft.
.. Dieser Vorrang ist auch im vorliegenden Verfahren beachtlich. Im
Hinblick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sind
verfassungsrechtlich relevante, insbesondere medizinische Fragen zu
klären. Diese Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache des BVerfG. Eine
solche Klärung wäre jedoch durch die Fachgerichte möglich gewesen.....,
um eine mögliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
auf körperliche Unversehrtheit zu verhindern."
Soweit die Kammer seinerzeit ausgeführt hat, ein Brechmitteleinsatz
begegne in Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die
Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1
GG) keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, sagt dies
nichts darüber aus, inwieweit eine zwangsweise Verabreichung mit Blick
auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und
auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zulässig ist.
Der Beschluss vom 15. September 1999 und die Pressemitteilung vom
29. September 1999 können auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
(www.bundesverfassungsgericht.de) eingesehen werden.
Karlsruhe, den 13. Dezember 2001
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