Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 116/99 vom 5. November 1999
Auch Umsätze eines Heileurythmisten müssen unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei bleiben
Der Zweite Senat des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde(Vb)
Verfahren einstimmig entschieden, daß es gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, Umsätze eines
selbständigen Heileurythmisten allein aufgrund einer fehlenden
berufsrechtlichen Regelung von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, daß Leistungen eines Heileurythmisten
in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) ist selbständiger Heileurythmist. Gegen ihn
ergingen für die Jahre 1973 bis 1977 Umsatzsteuerbescheide. Hiergegen
erhob der Bf zunächst erfolgreich Klage. In letzter Instanz wies der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Juni 1990 (Az. V R 97/84) die
Klage jedoch ab. In Abgrenzung zu anderen, von der Umsatzsteuer gemäß §
4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) befreiten Berufen (Arzt, Zahnarzt,
Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder ähnliche
heilberufliche Tätigkeiten) komme es entscheidend darauf an, daß für den
Beruf des Heileurythmisten keine berufsrechtlichen Regelungen bestünden.
Diese Berufsausübung bedürfe keiner staatlichen Erlaubnis und unterliege
nicht der Aufsicht durch die Gesundheitsbehörden.
Gegen das Urteil des BFH erhob der Bf Vb.
II.
Die Vb hat Erfolg. Der Zweite Senat hat das angegriffene Urteil
aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Die Entscheidung des BFH führt im Ergebnis dazu, daß der Bf allein
deshalb von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen ist, weil keine
berufsrechtlichen Regelungen für die Heileurythmie bestehen. Dieses
Ergebnis verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich genommen
kein ausreichender Grund, den Beruf des Heileurythmisten von der
umsatzsteuerlichen Begünstigung auszunehmen. Der umsatzsteuerliche
Belastungsgrund erfaßt die entgeltliche unternehmerische Leistung
unabhängig von der beruflichen Qualifikation. Der Befreiungstatbestand
des § 4 Nr. 14 UStG zeichnet auch keinen berufsrechtlichen Lenkungszweck
vor, der die Steuerbefreiung für Heil und Heilhilfsberufe von ihrer
beruflichen Qualifikation abhängig machen würde. Vielmehr ist
erkennbarer Zweck dieser Norm allein die Entlastung der
Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer.
2. Auch die Verwaltungspraxis der Umsatzsteuerbefreiung richtete sich
nicht allein nach berufsrechtlichen Vorgaben. So wurde die Tätigkeit der
nicht ärztlichen Psychagogen und Psychotherapeuten ohne
Heilpraktikererlaubnis trotz fehlender berufsrechtlicher Regelung als
ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG behandelt
und von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Tätigkeit aufgrund einer
Zuweisung des Patienten durch einen Arzt und unter dessen Verantwortung
ausgeübt wurde. Erst mit Gesetz vom 16. Juni 1998 wurde die schon seit
mehreren Legislaturperioden angekündigte berufsrechtliche Regelung für
Psychotherapeuten geschaffen.
3. Im Ergebnis ist deshalb kein sachlich rechtfertigender Grund
ersichtlich, dem Bf die Steuerbefreiung zu versagen, wenn Leistungen
eines Heileurythmisten in der Regel von den Sozialversicherungsträgern
finanziert werden. Dies wird im erneuten fachgerichtlichen Verfahren zu
prüfen sein.
Beschluß vom 29. Oktober 1999 Az. 2 BvR 1264/90
Karlsruhe, den 5. November 1999
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