Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 118/2000 vom 12. September 2000
Dazu Beschluss vom 9. August 2000 - 1 BvR 514/00 -
Anwendung von BAT-Ost in Berlin noch verfassungsrechtlich
unbedenklich
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat eine
Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, mit der
die Verfassungswidrigkeit ungleicher tariflicher Regelungen in Ost- und
West-Berlin geltend gemacht worden war.
1. Die Beschwerdeführerin (Bf) war in der DDR als
Verwaltungsangestellte beschäftigt. Nach der Wende wurde sie vom
Berliner Umweltsenator übernommen. Sie arbeitete zunächst weiterhin in
Ost-Berlin, später wurde ihre Abteilung in den Westteil verlegt. Seit
dem 1. Januar 1997 liegt der Arbeitsplatz der Bf wieder im Ostteil der
Stadt. Auf ihr Arbeitsverhältnis wurden zunächst die Regelungen des
BAT-Ost angewandt. Ab Februar 1992 galt wegen ihrer auf unbestimmte
Dauer angelegten Tätigkeit in West-Berlin der BAT. Seit dem 1. Januar
1997 behandelt das Land Berlin die Bf wieder nach BAT-Ost. Dies wirkt
sich vor allem in einer wöchentlich um 1,5 Stunden längeren Arbeitszeit
und einer geringeren Sonderzuwendung aus.
Die Klage der Bf auf Fortgeltung des BAT blieb in allen Instanzen
erfolglos.
Mit der Vb rügt die Bf die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 GG.
2. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Vb nicht zur Entscheidung
angenommen und zur Begründung sinngemäß ausgeführt:
Inwieweit der allgemeine Gleichheitssatz im Verhältnis zwischen den
Tarifparteien Bindung entfaltet, kann hier dahinstehen, denn er ist
jedenfalls nicht verletzt. Für die derzeitige tarifliche
Ungleichbehandlung besteht aufgrund der unterschiedlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit noch ein sachlicher Grund.
Zwar ist die Ungleichbehandlung der im öffentlichen Dienst in Berlin
Tätigen je nach Anwendung des BAT und des BAT-Ost nach wie vor
erheblich. Wenn auch die finanziellen Auswirkungen im Fall der Bf
begrenzt sind, stellt insbesondere die wöchentlich um 1,5 Stunden
längere Arbeitszeit eine bedeutsame Schlechterstellung dar. Hinzu
kommen Unterschiede im Bereich des tariflichen Kündigungsschutzes und
bei weiteren tariflichen Regelungen.
Die Unterschiede zwischen beiden Tarifgebieten haben seit 1990
allerdings deutlich abgenommen. Auch die Tarifvereinbarung des Jahres
2000 sieht eine weitere stufenweise Angleichung im Bereich der
Vergütung vor (auf 90% bis 2002). Für das Land Berlin besteht zudem
eine Gesamtvereinbarung zwischen Personalrat und Arbeitgeber mit der
Zielvorgabe, dass bis zum 1. Januar 2001 ein einheitliches Recht "auf
der Grundlage der Regelungen im Rechtskreis West gelten sollte".
Vor diesem Hintergrund stellen die weiterhin vorhandenen
unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch zwischen dem West-
und Ostteil Berlin jedenfalls zur Zeit noch einen zulässigen
Differenzierungsgrund dar, wie die Kammer weiter ausführt. Die
Tarifvertragsparteien haben, um der unterschiedlichen Wirtschaftskraft
Rechnung zu tragen, eine relativ einfach handhabbare und typisierende
Regelung getroffen. Diese knüpft an den Ort der Begründung des
Arbeitsverhältnisses an. Die Länder wurden dadurch bei den
Arbeitsverhältnissen entlastet, die auf ihrem Gebiet begründet worden
sind. Die Besonderheiten, die sich für die Bf als sogenannte
Rückkehrerin ergeben, sind jedenfalls mit Rücksicht auf die in Berlin
verhältnismäßig weit vorangetriebene Angleichung hinzunehmen. Die
Fälle, in denen der Zweck der Tarifregelung eine Ungleichbehandlung
nicht rechtfertigen kann, nämlich bei einem dauerhaften Einsatz im
Westen oder bei Zahlung übertariflicher Leistungen durch den
Arbeitgeber, sind von den Arbeitsgerichten korrigiert worden.
Wann eine Situation erreicht wird, in der es im Hinblick auf die
Entwicklung der Strukturen der Verwaltung und die wirtschaftliche Lage
der neuen Bundesländer nicht mehr gerechtfertigt wäre, in dieser Weise
pauschal gegenüber den alten Bundesländern zu differenzieren, bedarf
vorliegend keiner Entscheidung.
Beschluss vom 9. August 2000 - Az. 1 BvR 514/00 -
Das Gericht weist darauf hin, dass diese Entscheidung die beim Zweiten
Senat anhängigen Verfahren zur abgesenkten Besoldung für Beamte in den
neuen Ländern gemäß der Zweiten Besoldungsübergangs-Verordnung nicht
berührt.
Karlsruhe, den 12. September 2000
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