Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 119/2001 vom 17. Dezember 2001
Dazu Urteil vom 17. Dezember 2001 - 2 BvE 2/00 -
Pofalla gegen Bundestag und Bundestagspräsident erfolglos
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 17.
Dezember 2001 die Anträge des Abgeordneten Pofalla zurückgewiesen. Die
Vorgeschichte und der Hintergrund des Verfahrens sind in der
Pressemitteilung Nr. 101/2001 vom 29. Oktober 2001 geschildert, die auf
der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann.
Das Gericht stellt fest, dass die Genehmigung des Bundestags zum
Vollzug von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen beim
Abgeordneten P. diesen nicht in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz
2 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 GG verletzt hat. Gleiches gilt für
den Umstand, dass der Bundestag es unterlassen hat, gemäß Art. 46 Abs.
4 GG die Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Abgeordneten zu
verlangen. Den in der ersten Sitzung der Wahlperiode gefassten
Beschluss über die generelle Aufhebung der Immunität von Mitgliedern
des Bundestags hat das Gericht inhaltlich nicht überprüft. Insoweit war
die sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob sich aus der
Vorschrift über die Aufhebung der Immunität in Art. 46 Abs. 2 GG Rechte
des einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben. Hierzu
führt der Senat im Wesentlichen aus, dass die Immunitätsvorschriften
vornehmlich das Parlament als Ganzes, nicht den einzelnen Abgeordneten
schützen. Der Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 GG i. V. m. Art.
38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei
der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den
repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von
sachfremden, willkürlichen Erwägungen leiten lässt.
Die Immunität findet ihre Rechtfertigung vor allem darin, dass das Volk
nur durch das Parlament als Ganzes, d. h. durch die Gesamtheit seiner
Mitglieder, angemessen repräsentiert wird. Nach wie vor soll die
Immunität aber auch davor schützen, dass missliebige Abgeordnete durch
willkürliche strafrechtliche Verfolgung in ihrer parlamentarischen
Arbeit behindert werden. Weil nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann, dass sich die Parlamentsmehrheit bei der Aufhebung der
Immunität sachfremde Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu eigen macht,
braucht der Abgeordnete verfassungsgerichtlich durchsetzbaren Schutz.
Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat er aus Art. 46 Abs. 2 i.V.m.
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass die Entscheidung
über die Aufhebung seiner Immunität frei von Willkür getroffen wird.
Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Parlaments und denen der
Strafverfolgungsbehörden muss der Bundestag die Interessen des
Abgeordneten nicht in den Vordergrund rücken. Dessen Anspruch auf
willkürfreie Entscheidung ist erst verletzt, wenn das Parlament bei
seiner Entscheidung den verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten
in grundlegender Weise verkannt hat. Wenn vernünftigerweise kein
Zweifel bestehen kann, dass das Strafverfahren gegen den Abgeordneten
aus sachfremden, insbesondere politischen Motiven betrieben wird, darf
der Bundestag die Immunität nicht aufheben. Mehr als die Frage, ob
durch eine bewusst sachfremde Strafverfolgung die repräsentative
Zusammensetzung des Parlaments verändert wird, braucht er aber nicht zu
prüfen. Insbesondere muss er nicht überprüfen, welche nachteiligen
Folgen die Aufhebung der Immunität des Abgeordneten für dessen Position
bei einer Landtagswahl oder bei der Übernahme sonstiger politischer
Ämter entfaltet. Der Schutz des Abgeordneten besteht nur im Hinblick
auf die Wahrnehmung seines Bundestagsmandats. Die Kontrolle der
Rechtmäßigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen darf der Bundestag im
Übrigen den Gerichten überlassen.
Nach diesen Maßstäben ist die Aufhebung der Immunität des Abgeordneten
P. nicht zu beanstanden. Für den Verdacht, die Durchsuchungen könnten
politisch motiviert sein, bestanden im Zeitpunkt der
Bundestagsentscheidung keine augenfälligen Anhaltspunkte. Der Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung der Durchsuchung war nicht
offensichtlich unschlüssig. Eine Überprüfung der einzelnen
Zahlungsvorgänge - die Begründung des Landgerichts umfasst 15 Seiten -
ist ebenso wenig Aufgabe des Bundestages wie die strafrechtliche
Bewertung der Vorwürfe im Einzelnen. Die Durchsuchung bei dem
Abgeordneten war auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Eine
Rückfrage bei ihm hätte den Durchsuchungserfolg ebenso gefährdet wie
die Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Bundestagsausschuss.
Der Umstand, dass P. als "Schattenminister" für die kurze Zeit später
stattfindende Landtagswahl galt, war zwar Anlass, besonders sensibel
für die Frage einer politisch motivierten Einflussnahme auf die
Strafverfolgung zu sein. Für sich genommen reichte dieser Umstand aber
nicht aus, um das Strafverfahren als willkürlich gelten zu lassen;
andere Anhaltspunkte lagen nicht vor.
Der Bundestag war auch nicht verpflichtet, nach der durchgeführten
Durchsuchung beim Abgeordneten die Aussetzung des Strafverfahrens gemäß
Art. 46 Abs. 4 GG zu verlangen. Insofern gelten die gleichen Maßstäbe;
das Parlament ist gegenüber dem Abgeordneten lediglich zu einer
willkürfreien Entscheidung verpflichtet. Die Tatsache, dass der
Abgeordnete selbst auf einer Pressekonferenz mitgeteilt hat, er habe im
Gespräch mit der Staatsanwaltschaft die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
ausgeräumt, musste den Bundestag nicht zum Tätigwerden veranlassen. Er
durfte insoweit die juristische Bewertung weiter der Staatsanwaltschaft
bzw. den Gerichten überlassen. Im Übrigen hat der Abgeordnete
selbst seine Anhörung vor dem Bundestagsausschuss nicht beantragt.
Die Aufklärung eines Fehlverhaltens der Justizbehörden des
Landes Nordrhein-Westfalen war nicht Aufgabe des Bundestags.
Karlsruhe, den 17. Dezember 2001
Urteil vom 17. Dezember 2001 - Az. 2 BvE 2/00 -
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