Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 3/2012 vom 19. Januar 2012
Beschluss vom 21. Dezember 2011
1 BvR 2007/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot
für Minderjährige
Die am 4. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Menschen (NiSG) bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von
Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst
öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf.
Die 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1. nutzt gelegentlich
öffentliche Solarien und sieht sich durch die Verbotsregelung in ihrer
allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre Eltern, die
Beschwerdeführer zu 2. und 3., rügen die Verletzung ihres
Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige
Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu
erlauben. Der Beschwerdeführer zu 4. ist Betreiber eines Sonnenstudios
und macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sind durch
das Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in
ihren Grundrechten verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Beschwerdeführerin zu 1. wird durch das Nutzungsverbot nicht in
ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil
der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regelung verfolgt das
legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die nach der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des
Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen
verursachen kann, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses
wichtige Gemeinschaftsanliegen ist das Nutzungsverbot verhältnismäßig.
Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der Ausschluss dieser -
neben der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne - zusätzlichen
Bestrahlungsmöglichkeit geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf
Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. Die
Regelung ist zur Verfolgung des angestrebten Ziels auch erforderlich.
Angesichts des dem Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenverhütung
zustehenden Beurteilungsspielraums ist seine auf wissenschaftlichen
Untersuchungen beruhende Einschätzung nicht zu beanstanden, dass
UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen im
Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im Hinblick auf
die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs hat. Durch das Verbot der
Benutzung von Sonnenstudios wird den Minderjährigen auch keine
unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit auferlegt.
Das Verbot wirkt nur eingeschränkt, da den Minderjährigen die
Möglichkeit des „Sonnenbadens“ im Freien und der Nutzung privater
Solarien bleibt. Andererseits ist der Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit für die betroffenen Minderjährigen keineswegs
belanglos. Ihnen wird die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung ihres
Aussehens und ihrer Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es
sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handelt. Zudem
verfolgt die angegriffene Verbotsregelung mit dem Schutz vor
selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden
Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit zu bestehen vermag. Denn diese umfasst gerade auch im
Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen, die
gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Anderes gilt jedoch im Bereich
des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für
Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist. Das
verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten
Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch
welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Da
Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht
den gewünschten Erfolg hatten, musste der Gesetzgeber nicht davon
ausgehen, dass Minderjährige schon vor der Vollendung des 18.
Lebensjahres die notwendige Einsichtsfähigkeit haben, den Besuch von
Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen aus freien Stücken zu
unterlassen.
2. Der durch das Sonnenstudio-Verbot bewirkte Eingriff in das nach Art.
6 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der
Beschwerdeführer zu 2. und 3. ist ebenfalls gerechtfertigt. Es bleibt
den Eltern unbenommen, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang
zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und
richtig halten. Angesichts der daher geringen Eingriffsintensität durfte
der Gesetzgeber sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und
daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit
für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.
3. Schließlich ist auch der Beschwerdeführer zu 4. durch das
Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem
Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. In
Anbetracht der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom
Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und
Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweist sich die
mit der Regelung verbundene Einschränkung der Berufsausübung für die
Betreiber von Sonnenstudios ebenfalls nicht als unverhältnismäßig.
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