Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 12/2001 vom 24. Januar 2001
Dazu Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -
Verfassungsbeschwerde zum Gerichtsfernsehen erfolglos
Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Erste Senat des BVerfG die
Verfassungsbeschwerden (Vb) der n-tv (Beschwerdeführerin; Bf) GmbH &
CoKG gegen das Verbot von Fernsehaufnahmen während der
Gerichtsverhandlung zurückgewiesen.
Die Hintergründe des Verfahrens sind in der Pressemitteilung
Nr. 130/2000 vom 10. Oktober 2000 dargestellt, die auf Anfrage gern
übersandt wird.
1. In der Begründung für seine Entscheidung führt der Senat zunächst
Grundsätzliches zum Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG aus:
Die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt den
Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Sie beinhaltet
nicht das Recht auf die Eröffnung einer Informationsquelle. Ein solcher
Anspruch folgt auch nicht aus der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG. Der jeweils Berechtigte kann vielmehr selbst darüber
bestimmen, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er eine
Information oder ein Ereignis allgemein zugänglich machen möchte. Erst
dann, wenn eine Informationsquelle allgemein zugänglich ist und nur in
dem vom Berechtigten gewählten Umfang, fällt der Zugang auch des
Rundfunkveranstalters zu diesen Informationen in den Schutzbereich von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Legt der Staat die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und
damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest,
so wird in diesem Umfang der Schutzbereich der Informationsfreiheit
eröffnet. Haben die Medien Zugang zwecks Berichterstattung, aber in
rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und
Verbreitung von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen, liegt in dieser
Begrenzung kein Grundrechtseingriff.
Wird eine Informationsquelle mit Einschränkungen - etwa hinsichtlich
Funk- und Fernsehaufnahmen - eröffnet, hängt die Verfassungsmäßigkeit
der einschränkenden Norm davon ab, ob eine solche Beschränkung vom
Recht zur Bestimmung des Zugangs gedeckt ist, ohne dass sie sich
zusätzlich an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen müsste. Wenn der Zugang
zur Informationsquelle weiter oder gar unbeschränkt hätte eröffnet
werden müssen, kann dies vom Träger des Grundrechts gerichtlich geltend
gemacht werden.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des
Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von
Gerichtsverhandlungen geregelt. Durch § 169 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht,
dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der
Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen.
2. § 169 Satz 2 GVG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein
Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und entspricht dem allgemeinen
Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie.
Der Sinn der auf einer langen Tradition fußenden Gerichtsöffentlichkeit
liegt zum einen darin, dass die im Verfahren Beteiligten in Gestalt
einer Verfahrensgarantie gegen eine der öffentlichen Kontrolle
entzogene Geheimjustiz geschützt werden. Zum anderen wurde es als
eigene Rechtsposition des Volkes empfunden, von den Geschehnissen im
Lauf einer Gerichtsverhandlung Kenntnis zu nehmen und die durch die
Gerichte handelnde Staatsgewalt durch Anwesenheit zu kontrollieren.
b) Bei der Ausgestaltung der Gerichtsöffentlichkeit muss der
Gesetzgeber deren Funktion sowie unterschiedliche Interessen
berücksichtigen. Prozesse finden in der, aber nicht für die
Öffentlichkeit statt. Das Gerichtsverfassungsrecht berücksichtigt
gegenläufige Belange durch Ausnahmen von dem Grundsatz der
Öffentlichkeit, die allgemein bestehen oder im Einzelfall vorgesehen
werden können.
c) Im Gerichtsverfassungsgesetz ist die Öffentlichkeit im Rahmen der
Gerichtsverhandlung vorgesehen. Das Aufkommen des Fernsehens hat den
Gesetzgeber in den 60er-Jahren veranlasst, durch Einfügung von § 169
Satz 2 GVG ausdrücklich die Öffentlichkeit auf die so genannte
Saalöffentlichkeit zu begrenzen. Hierzu war er nicht von Verfassungs
wegen verpflichtet, wohl aber berechtigt. Das Ziel der öffentlichen
Kontrolle des Gerichtsverfahrens sowie der Zugänglichkeit von
Informationen, die für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung
von Bedeutung sind, wird auch durch die beschränkte Saalöffentlichkeit
erreicht. Das Demokratieprinzip gebietet keine andere als die
Saalöffentlichkeit. Den Medien ist der Zugang zum Gerichtssaal
eröffnet. Rundfunkjournalisten können an der Gerichtsverhandlung
teilnehmen und über sie berichten. Damit trägt das Gesetz genügend dem
Umstand Rechnung, dass Informationen heutzutage in erster Linie über
Medien an die Öffentlichkeit vermittelt werden. Gerichtsverhandlungen
gehören regelmäßig nicht zu den Ereignissen mit hohem
Publikumsinteresse. Am ehesten besteht ein Interesse der Medien an
Kurzberichten, die mit dem Ziel zusammengestellt werden, öffentliche
Aufmerksamkeit auszulösen.
d) Die geltende Regelung verwehrt dem Rundfunkjournalisten lediglich
die Herstellung und Verbreitung von Originalbildern und Tönen aus der
Verhandlung. Dies führt jedoch auch angesichts der in der jüngeren
Vergangenheit gesteigerten Bedeutung des Fernsehens nicht dazu, dass
eine wirkungsvolle Fernsehberichterstattung vereitelt wird. Neben
Korrespondentenberichten kommen Ton- und Bildaufnahmen vor Beginn und
nach Ende der Verhandlung sowie aus den Sitzungspausen in Betracht.
Zwar entfällt die Möglichkeit für das Fernsehen, den Eindruck der
Authentizität und des Miterlebens zu vermitteln. Es ist jedoch
keineswegs gesichert, dass eine Fernsehberichterstattung zu einer
möglichst wirklichkeitsgetreuen Abbildung von Gerichtsverhandlungen
führen würde. Medien dürfen Sendungen nach ihren eigenen Interessen und
nach den Gesetzmäßigkeiten ihrer Branche gestalten. Insbesondere der
wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die
immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führen häufig
zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen, etwa zu der
Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem
Berichtsgegenstand nur das Besondere, etwa Skandalöse zu entnehmen.
Normalität ist meist kein attraktiver Berichtsanlass. Mit den gängigen
Medienpraktiken sind daher Risiken der Selektivität bis hin zur
Verfälschung verbunden.
e) Die Begrenzung der Gerichtsöffentlichkeit auf die Saalöffentlichkeit
trägt Belangen des Persönlichkeitsschutzes und den Erfordernissen eines
fairen Verfahrens sowie der Wahrheits- und Rechtsfindung Rechnung.
Vor Gericht müssen sich Angeklagte und Zeugen häufig in einer emotional
angespannten Situation der Verhandlung und damit auch der
Öffentlichkeit stellen. Informationen werden mit Hilfe staatlicher
Gerichte und gegebenenfalls unter Zwang erhoben. Werden sie durch Ton-
und Fernsehaufnahmen festgehalten und in den Kontext einer
Fernsehsendung gebracht, wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
verstärkt. Die Verbreitung solcher Aufnahmen kann abgelöst von den
Verfahren erhebliche Folgen bewirken, zum Beispiel durch eine
Prangerwirkung oder durch negative Folgen für eine spätere
Resozialisierung (siehe BVerfGE 35, 202 Lebach-Entscheidung). Durch
Schnitt, technische oder sonstige Bearbeitungen kann zudem der Gehalt
einer Aussage manipuliert, mit anderen Aussagen zusammengestellt und in
anderen inhaltlichen Zusammenhängen erneut verwendet werden. Solche
Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwehren,
ist Ziel des generellen Ausschlusses von Aufnahmen und deren
Verbreitung.
Die Möglichkeit von Ton- und Bildaufnahmen durfte zugleich im Interesse
eines fairen Verfahrens und der Sicherung einer ungestörten Wahrheits-
und Rechtsfindung ausgeschlossen werden. Viele Menschen ändern ihr
Verhalten in Anwesenheit von Kameras und Tonbändern. Die Fairness des
Verfahrens ist insbesondere im Strafprozess für Angeklagte oder Zeugen
gefährdet, wenn diese sich infolge der Medienaufnahmen scheuen, intime,
peinliche oder unehrenhafte Umstände vorzutragen, die zur
Wahrheitsfindung wichtig sind. Auch der äußere Verfahrensablauf kann
durch die Anwesenheit und die Tätigkeiten eines Kamerateams beeinflusst
werden. Solche Störungen des äußeren Verfahrensablaufs können zwar
durch organisatorische Maßnahmen in Grenzen gehalten, nicht aber
vollständig ausgeschlossen werden.
f) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Ausnahmen vom strikten
Aufnahmeverbot für einzelne Verfahrensarten oder Abschnitte mit
Rücksicht darauf zuzulassen, dass die Gefahren für den
Persönlichkeitsschutz und die Verfahrensdurchführung unterschiedlich
sind. So sind die Risiken der Beeinflussung der Verfahrensdurchführung
in bestimmten Verfahrensabschnitten (Urteilsverkündung) geringer als in
anderen (Zeugenvernehmung). Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts sind
in einem Strafverfahren anders als in einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren. Trotz solcher Unterschiede gibt es in allen Verfahrensarten
und für alle Verfahrensabschnitte jedoch Gefährdungen und kann die
Verhandlungsleitung erschwert werden, wenn sie auch die
verfahrensfremden Interessen der Medien berücksichtigen muss. So kann
eine mündliche Urteilsverkündung direkt im Anschluss an die Verhandlung
ihren Charakter verändern, wenn sie aufgezeichnet und damit fixiert
wird.
Konkrete Wirkungen und Risiken für das jeweilige Verfahren sind schwer
vorherzusehen; es ist ihnen deshalb auch nur schwer vorzubeugen. Diese
Schwierigkeiten durften den Gesetzgeber veranlassen, das
Gerichtsverfahren umfassend von möglichen negativen Wirkungen speziell
der Ton- und Fernsehaufnahmen frei zu stellen. Insbesondere war er
nicht verpflichtet, die schon bestehende Sonderregelung für das
Bundesverfassungsgericht auf andere Gerichtsbarkeiten zu übertragen.
Der Gesetzgeber durfte auch davon absehen, Ausnahmemöglichkeiten für
Einzelfälle zu schaffen. Die Durchführung eines Gerichtsverfahrens
stellt erhebliche Anforderungen an das Gericht, insbesondere den
Vorsitzenden. Dieser müsste jeweils darüber entscheiden, ob ein
Ausnahmefall vorliegt und dafür zunächst die Verfahrensbeteiligten
anhören, sodann schwierige Einschätzungen der Wirkungen der Aufnahmen
auf das Verhalten der Beteiligten und über die Zumutbarkeit von
Beeinträchtigungen vornehmen. Nachfolgende gerichtliche
Auseinandersetzungen wären nicht ausgeschlossen. Auch ist anzunehmen,
dass die Medien in den sie besonders interessierenden Verfahren
öffentlichen Druck auf das Gericht ausüben würden. Der Gesetzgeber
durfte die Gerichte im Interesse einer möglichst ungestörten Wahrheits-
und Rechtsfindung von solchen zusätzlichen Belastungen durch ein
ausnahmsloses Verbot freistellen. Dies gilt selbst bei Einwilligung der
Beteiligten.
3. Die Richter Kühling und Hoffmann-Riem sowie die Richterin
Hohmann-Dennhardt haben dem Urteil eine abweichende Meinung beigefügt.
Sie tragen die Gründe der Entscheidung im Wesentlichen mit, sind aber
der Auffassung, dass sich angesichts der Entwicklungen sowohl des
Rechtsschutzsystems als auch der Medienlandschaft ein ausnahmsloses
Verbot von Funk- und Fernsehaufnahmen nicht mehr rechtfertigen lässt.
In früheren Zeiten war die Saalöffentlichkeit zugleich
Medienöffentlichkeit als Presseöffentlichkeit. In der gegenwärtigen
Informationsgesellschaft haben andere Medien zum Teil die Rolle der
Zeitungen und Zeitschriften übernommen. Können die audiovisuellen
Medien nur unter Ausschluss der für sie typischen Ton- und
Bewegtbildaufnahmen berichten, besteht Medienöffentlichkeit nur noch
begrenzt. Ein derartiger Eingriff des Staates in die Freiheit der
Medien, über die Art und Weise ihrer Darstellung selbst zu entscheiden,
ist rechtfertigungsbedürftig. Im Urteil werden zwar die einer
unbegrenzten Medienöffentlichkeit entgegenstehende Belange zutreffend
beschrieben, es wird jedoch nicht begründet, warum sie in allen
Verfahrensarten und -abschnitten überwiegen. Sowohl die drastischen
Veränderungen in der Medienrealität als auch die im Ausland mit
Gerichtsfernsehen gesammelten Erfahrungen müssen den Gesetzgeber
veranlassen, das ausnahmslose Verbot zu überdenken und gegebenenfalls
zunächst Pilotprojekte zuzulassen. Eine Rechtfertigung des
ausnahmslosen Ausschlusses der Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen
entfällt schon jetzt jedenfalls für Abschnitte des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die auf den Prozess der Rechts-
und Wahrheitsfindung keinen inhaltlichen Einfluss haben, wie in der
Regel die Eröffnung des Verfahrens und der Abschluss durch Verkündung
der Entscheidung. Die Öffnung von bestimmten Verfahrensabschnitten für
audiovisuelle Aufnahmen ist jedenfalls nicht nur in atypischen und
deshalb zu vernachlässigenden Sonderfällen geboten. Auch Gründe der
Praktikabilität stehen ihr nicht entgegen. Die mit der
Medienöffentlichkeit verbundenen rechtlichen Belange sind zu gewichtig,
als dass sie nur aus Gründen leichterer Handhabung des Verfahrens
zurückgestellt werden dürften.
Urteil vom 24. Urteil 2001 - Az. 1 BvR 2623/95 und 1 BvR 622/99 -
Karlsruhe, den 24. Januar 2001
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