Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 17/2012 vom 6. März 2012
Beschluss vom 17. Januar
2 BvL 4/09
Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß
Im Zuge der Postreform wurden aus der Deutschen Bundespost die
Teilsondervermögen Postdienst, Postbank und Telekom gebildet, die im
Jahre 1994 in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden. Die Umwandlung
erfolgte auf der Grundlage des neu eingefügten Art. 143b GG, der in
Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die ehemals bei der Deutschen Bundespost
tätigen Bundesbeamten „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ bei den
Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und
Deutsche Telekom AG) beschäftigt werden. Die Überleitung der
Bundesbeamten regelte das hierzu erlassene Postpersonalrechtsgesetz
(PostPersRG). Zunächst konnten die bei den Nachfolgeunternehmen
beschäftigten Beamten leistungsunabhängige Sonderzahlungen weiter nach
den allgemeinen, für alle Bundesbeamten geltenden Regelungen
beanspruchen. Mit der Novellierung des § 10 PostPersRG entfiel gemäß §
10 Abs. 1 PostPersRG für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen zum 1.
Januar 2004 der Anspruch auf Sonderzahlungen nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz, das allen anderen Bundesbeamten ab 2004 eine
jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5 % der Jahresbezüge gewährte. Für
die bei der Deutschen Telekom AG (Telekom) beschäftigten Beamten wurde
zwar durch die Telekom-Sonderzahlungsverordnung ein Anspruch auf
Sonderzahlungen begründet, der jedoch bei der großen Mehrzahl der
Telekom-Beamten hinter dem Betrag zurückblieb, den sie nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz hätten beanspruchen können. Bereits vor der
Neuregelung war mit Wirkung zum 1. April 2004 die durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit der Telekom-Beamten von 38 auf 34 Wochenstunden
verkürzt worden.
In den drei miteinander verbundenen Ausgangsverfahren klagten drei
Telekom-Beamte auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der
Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und der geringeren
Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG vorgelegt. Die
Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz,
weil die Telekom-Beamten durch den Ausschluss von der Gewährung einer
jährlichen Sonderzahlung gegenüber anderen Bundesbeamten ohne
tragfähigen Grund benachteiligt würden.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass §
10 Abs. 1 PostPersRG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der mit der
Vorschrift bewirkte Wegfall der Sonderzahlung verstößt nicht gegen den
in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten
Grundsatz der gleichen Besoldung.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG
gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass
Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten
derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind. Der Grundsatz
der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab
des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen
sind. Der Anspruch auf gleiche Besoldung steht auch den ehemals bei der
Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der Telekom im Verhältnis zu
den übrigen Bundesbeamten zu. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantiert
ihnen nicht nur den bloßen Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit
diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende
Rechtsstellung der Bundesbeamten. Hierzu gehört auch der Anspruch auf
gleiche Alimentation der Bundesbeamten. Durch die Weiterbeschäftigung
bei einem (privaten) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
sollen sie keine Einbuße in den Rechtspositionen erleiden, die ihr Amt
im statusrechtlichen Sinne betreffen. Dadurch ist jedoch nicht
ausgeschlossen, dass aus den Besonderheiten der Tätigkeit der Beamten
bei einem privaten Unternehmen Gründe hergeleitet werden, die eine
Ungleichbehandlung mit anderen Bundesbeamten rechtfertigen. Art. 143b
Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt keinen über den Statusschutz hinausgehenden
Schutz. Er schützt somit die Beamten der Postnachfolgeunternehmen nicht
vor einer Änderung oder Aufhebung einfachgesetzlich begründeter
Rechtspositionen der Beamten. Dies würde zu einer weder durch die
Privatisierung noch anderweitig zu rechtfertigenden Privilegierung
gegenüber den sonstigen Bundesbeamten führen, denen auch lediglich der
in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde
Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht, der wegen sachlicher Gründe von
hinreichendem Gewicht beschränkt werden kann.
2. Die Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem Grundsatz der
gleichen Besoldung vereinbar, weil sich die mit der Abschaffung der
Sonderzahlung bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten der
Postnachfolgeunternehmen im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten auf
einen sachgerechten und hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund
stützen kann. Das mit dem Wegfall der Sonderzahlung verfolgte Ziel, die
Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen zu stärken, ist
hinreichend gewichtig, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Der
Bund hat gemäß Art. 87f Abs. 1 GG dafür Sorge zu tragen, dass die
privatwirtschaftlich tätigen Telekommunikationsunternehmen
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten,
um eine Unterversorgung der Bevölkerung bei und nach der Privatisierung
des Post- und Telekommunikationswesens zu verhindern. Maßnahmen zur
Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden
Wettbewerbs erscheinen daher als Ausformung dieses
Infrastruktursicherungsauftrags des Bundes notwendig und zulässig. Des
Weiteren ist die Einschätzung des Gesetzgebers verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass eine Abmilderung der personalwirtschaftlichen
Nachteile der Postnachfolgeunternehmen gegenüber anderen
privatwirtschaftlichen Unternehmen zur Herstellung vergleichbarer und
fairer Wettbewerbsbedingungen geeignet und erforderlich ist.
Die durch die Kürzung der Sonderzahlung bewirkte Ungleichbehandlung der
Telekom-Beamten war auch nicht unverhältnismäßig. Der vom
Bundesgesetzgeber vorgenommene Ausgleich zwischen seinen
verfassungsrechtlichen Infrastrukturpflichten und seiner
dienstrechtlichen Gewährleistungsverantwortung für die früheren Beamten
der Deutschen Bundespost ist nicht unangemessen. Mit der gemäß § 10 Abs.
2 PostPersRG geschaffenen Möglichkeit, durch Verordnung gesonderte
Leistungsentgeltregelungen für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen
zu treffen, konnte der Wegfall der Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz zumindest teilweise ausgeglichen werden.
Darüber hinaus ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu
berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit der vom Wegfall der
Sonderzahlung betroffenen Telekom-Beamten gekürzt wurde.
Trotz des engen Zusammenhangs mit dieser Arbeitszeitverkürzung verstößt
§ 10 Abs. 1 PostPersRG auch nicht gegen das Verbot der unfreiwilligen
Teilzeitbeschäftigung von Beamten. Eine Teilzeitbeschäftigung liegt
schon deshalb nicht vor, weil die herabgesetzte Wochenarbeitszeit nicht
Bruchteil der Regelarbeitszeit, sondern die neue Regelarbeitszeit ist.
Vor allem müsste sich eine Teilzeitbeschäftigung besoldungsrechtlich in
einer entsprechenden Kürzung des Grundgehalts niederschlagen, das
vorliegend jedoch trotz Verkürzung der Arbeitszeit unangetastet blieb.
Schließlich ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen,
dass der Wegfall der Sonderzahlung einen Besoldungsbestandteil betrifft,
der im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation
grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers steht.
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