Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2012 vom 17. April 2012
Beschluss vom 27. März
2 BvR 2258/09
Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde
Freiheitsstrafen teilweise verfassungswidrig
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat § 67 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches (StGB) insoweit für verfassungswidrig erklärt, als er
die Anrechnung einer im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf sog.
verfahrensfremde Freiheitsstrafen auch in Härtefällen ausschließt.
Dem deutschen Strafrecht liegt ein zweispuriges Sanktionensystem
zugrunde, das sich durch ein Nebeneinander von Strafen und Maßregeln der
Besserung und Sicherung auszeichnet. Eine Freiheitsentziehung kann
entweder auf der Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§§
38, 39 StGB) oder auf der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung (§§ 63, 64, 66 ff. StGB) beruhen. Sind
sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine freiheitsentziehende Maßregel
der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, bestimmt § 67 StGB das
Verhältnis der beiden Freiheitsentziehungen zueinander. Nach § 67 Abs. 1
StGB wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, wenn die Unterbringung
in einer Anstalt nach den §§ 63, 64 StGB neben einer Freiheitsstrafe
angeordnet wird. In Ergänzung dazu bestimmt § 67 Abs. 4 StGB, dass die
Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei
Drittel der Strafe erledigt sind. Das gilt allerdings nur, wenn
Freiheitsstrafe und Maßregel im selben Urteil verhängt oder weitere
Freiheitsstrafen gesamtstrafenfähig sind.
Der Beschwerdeführer, bei dem bereits in jugendlichem Alter eine
behandlungsbedürftige psychische Erkrankung diagnostiziert worden war,
wurde in den Jahren 1992, 1993 und 2000 zu unterschiedlichen
Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem wurde er im Jahr 1993 vom
Landgericht Hanau wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf diese Verurteilung folgende
Vollstreckungsverfahren gestaltete sich langwierig. Die als
Vollstreckungsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft schob die
Strafvollstreckung nach sachverständiger Beratung wiederholt wegen der
fortbestehenden psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auf, so
dass bis in das Jahr 2004 hinein keine der ausgesprochenen
Freiheitsstrafen vollstreckt werden konnte. Schließlich wurde der
Beschwerdeführer im Juni 2004 vom Landgericht Frankfurt am Main wegen
Diebstahls geringwertiger Sachen und vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Vom 5. August 2004 bis 15. Januar 2009 befand sich der Beschwerdeführer
auf Grundlage dieses Urteils im Maßregelvollzug, wo ein so beachtlicher
Behandlungserfolg erzielt werden konnte, dass der zuletzt tätige
Sachverständige Entlassungsvorbereitungen befürwortete. Dem stand
entgegen, dass die noch nicht erledigten Freiheitsstrafen weiterhin zu
vollstrecken waren. Nach der Ablehnung eines vom Beschwerdeführer
deswegen gestellten Gnadengesuchs durch die zuständigen Behörden Ende
des Jahres 2007 verlegte die Einrichtung des Maßregelvollzugs den
Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr in eine gesicherte Station. Mit
Wirkung vom 15. Januar 2009 wurde die Vollstreckung der Maßregel auf
Antrag des Beschwerdeführers unterbrochen und mit der Strafvollstreckung
aus dem Urteil des Landgerichts Hanau begonnen. Der Beschwerdeführer
beantragte daraufhin eine korrigierte Strafzeitberechnung unter
Anrechnung der im Maßregelvollzug verbüßten Unterbringungszeit auf die
Gesamtvollstreckungszeit. Diesen Antrag lehnten die Staatsanwaltschaft
ebenso wie die zuständigen Vollstreckungsgerichte unter Hinweis auf die
eindeutige Regelung in § 67 Abs. 4 StGB ab.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat der hiergegen
erhobenen Verfassungsbeschwerde stattgegeben und entschieden, dass § 67
Abs. 4 StGB mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) insoweit
unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit des
Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Zugleich
hat der Senat gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in
Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die Zeit des Vollzuges
einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde
Freiheitsstrafen angerechnet werden muss.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete „Freiheit der Person“
darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Die
Berechtigung des Staates, Freiheitsstrafen zu verhängen und zu
vollstrecken, beruht auf der schuldhaften Begehung der Straftat. Die
Unterbringung aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung findet
ihre Berechtigung dagegen in der vom Betroffenen ausgehenden Gefahr und
dem damit korrespondierenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Da
die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Störung oder Erkrankung
schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende Gefährlichkeit kein vom
Untergebrachten beherrschbares Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem
Untergebrachten mit dem Maßregelvollzug ein Sonderopfer auferlegt. Aus
diesem Umstand und aus der Würde des Menschen, dem Sozialstaatsprinzip
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass gerade der
Maßregelvollzug auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein
muss.
2. Der staatliche Strafanspruch und, daraus folgend, das Gebot,
rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu
vollstrecken, sind zwar gewichtige Gründe des Gemeinwohls. Die Schwere
des mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffs darf im Ergebnis
jedoch nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden
Gründe stehen. Mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene
oder zumutbare Eingriffe können dabei in ihrer Gesamtwirkung zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß des rechtsstaatlich
Hinnehmbaren überschreitet.
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und
Sicherung sind einander daher so zuzuordnen, dass die Zwecke beider
Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das
Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als
notwendig eingegriffen wird. Nur gewichtige Gründe können es
rechtfertigen, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine
anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. Da Freiheitsstrafe und
Maßregel nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich
nebeneinander stehen, gebietet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG jedoch keine
generelle Anrechnung.
3. Durch die von § 67 Abs. 4 StGB vorgegebene Nichtanrechnung der
Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen kann sich
eine Kumulation von Freiheitsentziehungen aufgrund von
Strafvollstreckung und Maßregelvollzug ergeben. Die damit verbundenen
Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur Verfügung
gestellten vollstreckungsrechtlichen Instrumentarien nur begrenzt
beeinflussen, denn sie sind weder je für sich noch im Hinblick auf ihr
wechselseitiges Verhältnis hinreichend aufeinander abgestimmt und
reichen daher nicht aus, um Härtefälle zu vermeiden.
4. Durch die Anwendung von § 67 Abs. 4 StGB bewirken die angegriffenen
Entscheidungen eine Kumulation von Eingriffen in das Freiheitsrecht des
Beschwerdeführers, die angesichts der außergewöhnlichen Umstände des zu
entscheidenden Falles über das rechtsstaatlich hinnehmbare Maß
hinausgeht. Durch die Nichtanrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf die
noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafen muss der Beschwerdeführer
entweder eine jahrelange Anschlussstrafvollstreckung erleiden oder den
Maßregelvollzug zum Zwecke des Strafvollzugs langwierig unterbrechen. In
beiden Fällen besteht die Gefahr, dass der bereits erzielte
Behandlungserfolg voraussichtlich nahezu vollständig wieder zunichte
gemacht, die erfolgreiche Resozialisierung des Beschwerdeführers
vereitelt und das ihm auferlegte Sonderopfer damit sinnentleert wird.
|