Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 29/2012 vom 8. Mai 2012
Beschluss vom 21. März
1 BvR 2492/08
Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische
Versammlungsgesetz unzulässig
Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das
Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über. Als erstes Bundesland
machte der Freistaat Bayern mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft
getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) von dieser
Kompetenz Gebrauch. Gegen die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes
erhoben mehrere Landesverbände von Gewerkschaften und Parteien sowie
anderer nichtstaatlicher Organisationen Verfassungsbeschwerde. Ihr
gleichzeitig gestellter Antrag, das Bayerische Versammlungsgesetz im
Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg: Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 17.
Februar 2009 (BVerfGE 122, 342) mehrere Bußgeldvorschriften des
Bayerischen Versammlungsgesetzes einstweilen außer Kraft gesetzt und die
Befugnisse für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen im
Zusammenhang mit Versammlungen einstweilen modifizierend eingeschränkt.
Über den Sachverhalt und die wesentlichen Entscheidungsgründe informiert
die Pressemitteilung Nr. 17/2009 vom 27. Februar 2009, die auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden kann.
Mit dem am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Versammlungsgesetzes hat der bayerische Gesetzgeber die
einstweilen außer Kraft gesetzten Bußgeldvorschriften größtenteils
aufgegeben und auch im Übrigen zahlreiche weitere die
Versammlungsfreiheit beschränkenden Vorschriften teils weitgehend
abgeändert.
Trotz dieser Änderungen halten die Beschwerdeführer an ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die ursprüngliche Fassung des Gesetzes fest,
durch das sie sich insgesamt in ihrer Versammlungsfreiheit und
hinsichtlich einzelner Vorschriften in ihrem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Darüber hinaus rügen
sie, in diesen Grundrechten auch durch einzelne Bestimmungen der
geänderten Fassung des Bayerischen Versammlungsgesetzes verletzt zu
sein.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Soweit sich die Beschwerdeführer nach wie vor gegen inzwischen
geänderte Vorschriften der ursprünglichen Fassung des Bayerischen
Versammlungsgesetzes wenden, fehlt es an einem fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Beschwerdeführer durch die nicht mehr gültigen Vorschriften weiterhin
beschwert sind. Sie legen weder dar, dass die gerügten
Beeinträchtigungen noch fortwirken, noch dass eine relevante Gefahr der
Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den bayerischen
Gesetzgeber besteht. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die
alte Fassung des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Ganzes richtet,
genügt sie darüber hinaus nicht den Anforderungen, die an die Begründung
einer gegen Rechtsnormen gerichteten Verfassungsbeschwerde zu stellen
sind. Erforderlich ist hier die exakte Bezeichnung der im Einzelnen
angegriffenen Vorschriften.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch mit ihrer Rüge gegen die aktuell
gültigen Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes unzulässig.
Hinsichtlich eines Teils der angegriffenen, seit der Änderung nicht mehr
straf- oder bußgeldbewehrten Vorschriften ergibt sich die Unzulässigkeit
daraus, dass die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Betroffenheit
nicht beschwerdebefugt sind. Insoweit ist es den Beschwerdeführern vor
Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich zuzumuten,
zunächst einen konkreten Vollzugsakt abzuwarten und sodann um
fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies gilt insbesondere auch
hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG geregelten polizeilichen Befugnisse
zur Datenerhebung und zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen.
Denn anders als in der ursprünglichen Fassung haben jetzt sämtliche
Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu
erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen
Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den
Begründungsanforderungen. Die Verfassungsbeschwerde muss die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Maßnahme
substantiiert darlegen; vor allem dann, wenn das
Bundesverfassungsgericht zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat. Daran
fehlt es insbesondere, soweit sich die Beschwerdeführer – jeweils in
Kombination mit den dazugehörigen Bußgeldvorschriften – gegen das in
Art. 7 Nr. 1 BayVersG normierte Uniformierungsverbot, das Störungsverbot
des Art. 8 Abs. 1 BayVersG sowie die in Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG
geregelte Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel wenden.
Diesbezüglich setzen sich die Beschwerdeführer unzureichend mit den
jeweiligen Vorgängervorschriften und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
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