Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 12/2003 vom 21. Februar 2003
Dazu Beschluss vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 -
Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge
staatlich verschuldeter Verzögerung
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei
Strafurteile hinsichtlich ihres Rechtsfolgenausspruchs aufgehoben,
nachdem der Verurteilung der Angeklagten (Bf) im einen Fall ein
insgesamt fast sechs Jahre und im anderen Fall ein neun Jahre dauerndes
Strafverfahren vorausgegangen waren. Die landgerichtlichen
Berufungsurteile verletzen die Bf hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruchs in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit dem im Rechtsstaat wurzelnden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Schuldspruch blieb jeweils
unberührt. Die Ausgangsverfahren wurden an das jeweilige Landgericht
zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Im ersten Fall waren die beiden Bf im September 2001 vom Amtsgericht zu
einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden. Zur Tatzeit zwischen 1988 und 1992 waren die Bf Jugendliche
bzw. Heranwachsende. Eine Strafanzeige gegen sie war im Februar 1996
eingegangen. Auf ihre auf das Strafmass beschränkte Berufung
verringerte das Landgericht die Jugendstrafe mit Urteil vom 9. Januar
2002 auf drei Jahre.
Im zweiten Fall war der Bf vom Amtsgericht im Mai 1997 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Das
Strafverfahren richtete sich spätestens ab Juni 1993 gegen ihn. Auf
seine Berufung verhängte das Landgericht am 12. Juni 2002 unter
Aufrechterhaltung des Schuldspruchs eine Einheitsjugendstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten. Mit ihren Verfassungsbeschwerden (Vb) rügen
die Bf die übermäßige Verfahrensdauer, die ihr Recht auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren verletze.
Zur Begründung heißt es in der Entscheidung der Kammer:
Soweit die Vb sich gegen die Entscheidungen der Landgerichte wenden,
werden sie zur Entscheidung angenommen. Sie sind offensichtlich
begründet. Die Landgerichte haben Bedeutung und Tragweite von Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaat wurzelnden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.
Zum Prüfungsmaßstab führt die Kammer aus: Das Rechtsstaatsgebot
erfordert, Strafverfahren angemessen zu beschleunigen. Eine von den
Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche
Verfahrensverzögerung verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf
ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Ob eine rechtsstaatswidrige
Verzögerung vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei kommt es auf die Dauer
der von den Justizorganen verursachten Verfahrensverzögerung, die
Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, den Umfang und
die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit
der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen
besonderen Belastungen an. Unberücksichtigt bleiben
Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat.
Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung muss bei der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs berücksichtigt werden. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in einem solchen Fall angesichts
der dadurch bedingten zusätzlichen negativen Belastungen und Wirkungen
für den Beschuldigten sorgfältig zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln
der Staat gegen die Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann.
Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer
Verfahrensverzögerung ergeben sich aus dem Straf- und Strafprozessrecht
unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dies kann
von einer Einstellung des Verfahrens, einer Beschränkung der
Strafverfolgung, über eine Beendigung des Verfahrens, durch das Absehen
von Strafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bis hin zu einer
Berücksichtigung bei der Strafzumessung reichen. In besonders
schwerwiegenden Fällen kommt sogar die Einstellung wegen eines von
Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht.
Danach halten die angegriffenen Verurteilungen in ihrem Strafausspruch
einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie werden dem
Prinzip verhältnismäßigen Strafens nicht gerecht und verletzen die Bf
in ihrem Grundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren.
In beiden Fällen kam es zu nicht zu rechtfertigenden, von der Justiz zu
vertretenden Verfahrensverzögerungen. Diese werden in der Entscheidung
im Einzelnen dargelegt. Im ersten Fall blieb zwar unbeanstandet, dass
das Verfahren angesichts der Schwere der festgestellten Straftaten
nicht wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses oder aus anderen
Gründen eingestellt worden ist. Jedoch begegneten die
Strafzumessungserwägungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch im
zweiten Fall nahm die Kammer ein aus der Verfassung abgeleitetes
Verfahrenshindernis nicht an und verwies die Sache an das Landgericht
zurück. Dieses hat nunmehr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben darüber zu befinden, wie und gegebenenfalls mit welcher
Sanktion das Strafverfahren gegen den Bf. abgeschlossen werden kann.
Im ersten Fall wurde zwar die lange Verfahrensdauer strafmildernd
gewertet, jedoch durch den Hinweis auf ein angeblich unzulässiges
prozessuales Verhalten der Bf wieder relativiert. Diese hatten nämlich
eine Gegenstrafanzeige gegen das Tatopfer erstattet. Die sich daran
anschließenden Ermittlungen wären aber auch bei schlichtem Bestreiten
erforderlich gewesen und erklären nicht die rechtsstaatswidrig
bedingten Verzögerungen, die allein auf eine zögerliche Sachbearbeitung
durch die Justizorgane zurückzuführen sind. Die Urteilsgründe ließen
außerdem nicht erkennen, ob dem Gericht bewusst gewesen war, dass die
Verfahrensdauer durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen
bedingt war und dies zusätzlich als besonderer Strafmilderungsgrund zu
berücksichtigen ist. Im zweiten Fall waren zwar die Verfahrensdauer und
die justizbedingten Verfahrensverzögerungen berücksichtigt worden. Der
mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Eingriff in die
Freiheit des Bf steht aber nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis
zu dem heute bestehenden öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung.
Nicht hinreichend berücksichtigt wurde, in welchem Umfang sich
angesichts des erheblichen Zeitablaufs dieses Interesse abgeschwächt
hat. Übersehen wurde zudem, dass der Eingriff in das Freiheitsrecht des
Bf zum jetzigen Zeitpunkt um so schwerer wiegt, als dieser mittlerweile
sozial integriert ist und offenbar bereits ohne den Vollzug von
Freiheitsstrafe gelernt hat, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zu
berücksichtigen wäre auch gewesen, dass der Bf mittlerweile
Verantwortung für eine Familie trägt und angesichts dieser
Lebenssituation die angeordnete Freiheitsstrafe ihn heute viel
empfindlicher träfe als im Falle einer Entscheidung bei angemessener
Verfahrensdauer.
Beschluss vom 5. Februar 2003 - Az. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 u.
2 BvR 1473/02 -
Karlsruhe, den 21. Februar 2003
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