Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 34/2012 vom 30. Mai 2012
Beschluss vom 2. Mai 2012
2 BvL 5/10
Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des
versorgungsrechtlichen Ruhegehaltssatzes verfassungsgemäß
Beamte, die neben ihrem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch aus einer
früheren Tätigkeit einen Anspruch auf Rente aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung erworben haben, befinden sich in einer besonderen
Versorgungslage, wenn sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze - etwa
wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Altersgrenze - in
den Ruhestand treten. Sie sind zunächst ausschließlich auf ihre
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angewiesen, da sie ihre Altersrente
erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen können. Dies kann sich
für diese Beamten nachteilig auswirken, wenn durch eine späte Übernahme
in das Beamtenverhältnis und den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand
nur wenige Dienstjahre für die Berechnung der Versorgungsbezüge
berücksichtigt werden können. § 14a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
wirkt dieser „Versorgungslücke“ bei sogenannten gemischten
Erwerbskarrieren durch eine vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes bis zum Beginn des Rentenbezugs entgegen.
Berechnungsgrundlage für die Erhöhung war nach der ursprünglichen
Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG der „nach den sonstigen Vorschriften
berechnete Ruhegehaltssatz“. Dies wurde von der Verwaltung in
Übereinstimmung mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und einem
Teil des Schrifttums zunächst dahingehend ausgelegt, dass nur ein auf
der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneter („erdienter“)
Ruhegehaltssatz maßgeblich sei. Demgegenüber kam das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 zu dem
Ergebnis, dass es sich auch bei dem Mindestruhegehaltssatz von 35 % der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen „berechneten“ Ruhegehaltssatz im
Sinne des § 14a Abs. 1 BeamtVG handele. Dieser Rechtsauffassung folgte
die Verwaltung jedoch nicht; auch die unteren Instanzgerichte schlossen
sich ihr nur teilweise an.
Durch das am 11. Februar 2009 verkündete Dienstrechtsneuordnungsgesetz
(DNeuG) wurde § 14a Abs. 1 BeamtVG dahingehend geändert, dass als
Berechnungsgrundlage für die vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes nur noch der „erdiente“ Ruhegehaltssatz in Betracht
kommt. Art. 17 Abs. 1 DNeuG ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung
mit Wirkung vom 24. Juni 2005 an, das heißt zum Zeitpunkt der
entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Kläger des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens war seit 1992
als Polizeibeamter beim Bundesgrenzschutz beziehungsweise bei der
Bundespolizei tätig. Er wurde nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit
Ablauf Februar 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt. Die Bundesfinanzdirektion Nord setzte sein Ruhegehalt auf
1.691,89 € fest, wobei sie den „erdienten“ Ruhegehaltssatz in Höhe von
32,64 % gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. vorübergehend um 24,58 % auf
insgesamt 57,22 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöhte. Der Kläger
begehrte, den Ruhegehaltssatz auf Basis des Mindestruhegehaltssatzes auf
insgesamt 59,58 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vorübergehend zu
erhöhen, woraus sich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.761,68 € ergeben
hätte. Dies lehnte die Bundesfinanzdirektion Nord ab. Die hiergegen
erhobene Klage hat zur Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG geführt, das in der rückwirkenden Änderung des § 14a
Abs. 1 BeamtVG einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Vertrauensschutzgebot sieht.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass
Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit dem Grundgesetz, insbesondere den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz, vereinbar
ist. Die Vorschrift enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige
Rückwirkung und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte
Vertrauen versorgungsberechtigter Beamter darauf, im Alter
amtsangemessen versorgt zu sein.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Art. 17 Abs. 1 DNeuG kommt - jeweils gemessen an der vom
Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtslage - Rückwirkung zu.
Daran ändert sich nichts, weil die rückwirkende Änderung von § 14a Abs.
1 BeamtVG a. F., wie es in der Gesetzesbegründung heißt, aus Sicht der
Verwaltung lediglich klarstellender Natur sei. Die verbindliche
Auslegung von Rechtssätzen ist Aufgabe der Gerichte. Eine vom
Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu „authentischer“ Interpretation
der rückwirkend geänderten Norm ist daher nicht anzuerkennen. Für die
Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung konstitutiven
Charakter hat, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm von den
Gerichten nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem
Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, die mit der
Neuregelung ausgeschlossen werden soll. So liegt es hier. Der
Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. eine
Streitfrage abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in
einem bestimmten Sinne und damit konstitutiv entschieden.
2. Art. 17 Abs. 1 DNeuG ist jedoch im Hinblick auf die
verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Gesetzgebung nicht zu
beanstanden. Der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 14a Abs. 1 BeamtVG
steht kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Beamten entgegen.
Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete
Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die
gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr
Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen -
insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei
Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ein hinreichend
gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen, dass es sich bei dem
Mindestruhegehaltssatz um einen „berechneten“ Ruhegehaltssatz im Sinne
des § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. handele, konnte sich unter den gegebenen
Umständen nicht entwickeln. Der Regelungsgehalt des § 14a Abs. 1 BeamtVG
a. F. war in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Eine gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung bestand nicht. Vielmehr wich das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 von der bis dahin
bestehenden Verwaltungspraxis sowie von der in der Instanzrechtsprechung
und von einem Teil des Schrifttums vertretenen Auslegung des § 14a Abs.
1 BeamtVG a. F. ab. Das Urteil stieß auf erhebliche Kritik im
Schrifttum; auch zumindest ein Oberverwaltungsgericht folgte der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die für die
Beamtenversorgung zuständigen Behörden haben zudem ganz überwiegend
keinen Zweifel daran gelassen, dass dem Urteil vom 23. Juni 2005 über
den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht gefolgt werden solle und eine
gesetzliche Klarstellung erforderlich sei. Hinzu kamen
Gesetzesinitiativen auf Bundes- wie auf Landesebene, mit denen die
unveränderte Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert werden sollte.
Unter diesen Umständen lag es nicht fern, dass das
Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung korrigieren werde.
Dementsprechend fehlte es an einer hinreichend sicheren Grundlage für
ein Vertrauen in den Fortbestand der auf dieser Entscheidung beruhenden
Rechtslage.
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