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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 37/2012 vom 06. Mai 2012
1 BvL 10/10
1 BvL 2/11


Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen“ am 20. Juni 2012
A. Einführende Stellungnahmen ca. 10.00 - 10.30 Uhr B. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrollen C. Begründetheit der konkreten Normenkontrollen ca. 10.30 - 12.00 Uhr I. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausweislich des Grundgesetzes Welche Vorgaben ergeben sich aus dem Grundgesetz, auch für den Gesetzgeber hinsichtlich der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums? Was ergibt sich mit Blick auf Europarecht und Völkerrecht? Was ergibt sich daraus konkret für das Existenzminimum von Menschen, die nicht dauerhaft in Deutschland leben? II. Die Leistungshöhe (evident unzureichend?) und deren Berechnung (transparent, nachvollziehbar, realitätsgerecht?) einschließlich eventueller Besonderheiten im Geltungsbereich des AsylbLG Ist der Lebensunterhalt mit den derzeitigen Grundleistungen gesichert? Was spricht dafür, was dagegen, diese als evident unzureichend zu bewerten? Welche Bedarfe sind gedeckt, welche nicht? Differenziert nach a) Erwachsenen (Haushaltsvorstand, Haushaltsangehörige) b) Kindern und Jugendlichen (bis 7 Jahre, 8 bis 14 Jahre, 15 bis 17 Jahre) Wie stellt sich die Beibehaltung der Sätze in § 3 AsylbLG angesichts der seit 1993 bestehenden Preissteigerungen dar? Warum ist von Anpassungspflichten (z.B. der Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 AsylbLG) nie Gebrauch gemacht worden? Gibt es Gründe, im Rahmen des AsylbLG von der Berechnung für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abzuweichen? D. Einschätzung der Folgen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen ca. 12.00 - 12.30 Uhr Wer trägt die Finanzierungslast der Leistungen nach dem AsylbLG? E. Abschließende Stellungnahmen ca. 12.30 - 13.00 Uhr
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