Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 37/2012 vom 06. Mai 2012
1 BvL 10/10
1 BvL 2/11
Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts in Sachen
„Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen“ am 20. Juni 2012
A. Einführende Stellungnahmen
ca. 10.00 - 10.30 Uhr
B. Zulässigkeit der konkreten Normenkontrollen
C. Begründetheit der konkreten Normenkontrollen
ca. 10.30 - 12.00 Uhr
I. Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
ausweislich des Grundgesetzes
Welche Vorgaben ergeben sich aus dem Grundgesetz, auch für den
Gesetzgeber hinsichtlich der Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums? Was ergibt sich mit Blick auf
Europarecht und Völkerrecht? Was ergibt sich daraus konkret für
das Existenzminimum von Menschen, die nicht dauerhaft in
Deutschland leben?
II. Die Leistungshöhe (evident unzureichend?) und deren Berechnung
(transparent, nachvollziehbar, realitätsgerecht?) einschließlich
eventueller Besonderheiten im Geltungsbereich des AsylbLG
Ist der Lebensunterhalt mit den derzeitigen Grundleistungen
gesichert? Was spricht dafür, was dagegen, diese als evident
unzureichend zu bewerten? Welche Bedarfe sind gedeckt, welche
nicht?
Differenziert nach
a) Erwachsenen (Haushaltsvorstand, Haushaltsangehörige)
b) Kindern und Jugendlichen (bis 7 Jahre, 8 bis 14 Jahre, 15 bis
17 Jahre)
Wie stellt sich die Beibehaltung der Sätze in § 3 AsylbLG
angesichts der seit 1993 bestehenden Preissteigerungen dar?
Warum ist von Anpassungspflichten (z.B. der
Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 3 AsylbLG) nie Gebrauch
gemacht worden? Gibt es Gründe, im Rahmen des AsylbLG von der
Berechnung für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII abzuweichen?
D. Einschätzung der Folgen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der
vorgelegten Regelungen
ca. 12.00 - 12.30 Uhr
Wer trägt die Finanzierungslast der Leistungen nach dem AsylbLG?
E. Abschließende Stellungnahmen
ca. 12.30 - 13.00 Uhr
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