Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 38/2012 vom 12. Juni 2012
Beschluss vom 8. Mai 2012
1 BvR 1065/03
1 BvR 1082/03
Verfassungsbeschwerden gegen die Berechnung von Zusatzrenten der VBL
nach § 18 BetrAVG erfolglos
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Berechnung von Zusatzrenten der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden:
Versorgungsanstalt) nach § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Diese Vorschrift regelt die
unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei
vorzeitigem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst.
Beide Beschwerdeführer waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei
der Versorgungsanstalt pflichtversichert. Sie beendeten ihre
Arbeitsverhältnisse vor Erreichen der Regelaltersgrenze und schieden
damit aus der Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt aus. Von der
Versorgungsanstalt erhielten sie ab Renteneintritt eine Zusatzrente, die
aufgrund der einschlägigen Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt
in Verbindung mit § 18 BetrAVG berechnet wurde. In den Ausgangsverfahren
erstrebten die Beschwerdeführer die Zahlung höherer Zusatzrenten. Die
maßgeblichen Satzungsregelungen seien verfassungswidrig; daher müssten
jene Berechnungsvorschriften Anwendung finden, die ohne ein vorzeitiges
Ausscheiden gelten. Hilfsweise machten sie eine Berechnung ihrer
Zusatzrenten nach der Regelung für die Privatwirtschaft in § 2 BetrAVG
geltend. Ihre Klagen vor den Zivilgerichten blieben erfolglos.
Mit ihren hiergegen sowie gegen die Bestimmungen zur Berechnung der
Zusatzrenten gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes, weil die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
abhängig vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens unterschiedlich und zudem bei
vorzeitigem Ausscheiden auch anders behandelt würden als die
Beschäftigten der Privatwirtschaft. Zudem seien sie in ihrem Grundrecht
auf Eigentum verletzt, denn ihre erdienten Renten würden ihnen teilweise
wieder entzogen.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 18 BetrAVG
richten, sind sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb
eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurden. Im Übrigen
werden die Verfassungsbeschwerden nicht den Anforderungen gerecht, die
an ihre Begründung zu stellen sind.
Die Satzung der Versorgungsanstalt ist zwar tauglicher Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde. Das gilt unabhängig von ihrer Einordnung durch
den Bundesgerichtshof als privatrechtliche Allgemeine
Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen.
Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch nicht hinreichend substantiiert.
Sie legen insbesondere nicht in ausreichender Weise dar, inwiefern das
Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zulasten der
Beschwerdeführer konkret verletzt sein soll.
Die prozessuale Anforderung, eine Grundrechtsverletzung plausibel
darzulegen, kann auch Informationen umfassen, die ursprünglich nicht im
Kenntnisbereich der Beschwerdeführer liegen, wenn ihnen diese Darlegung
möglich und zumutbar ist. Im Einzelfall kann es zumutbar sein,
unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen
Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können.
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen,
genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne
Faktoren in einer Leistungsberechnung zu rügen. Die Beschwerdeführer
müssen sich vielmehr auch mit ihrem Zusammenwirken und dem
Gesamtergebnis auseinandersetzen. Dazu sind erforderlichenfalls
Alternativberechnungen vorzulegen, die, wenn nötig, auch mit Hilfe
sachkundiger Dritter zu erstellen sind. Auslagen für
Alternativberechnungen sind den Beschwerdeführern zumutbar, wenn die
Erhebung einer Verfassungsbeschwerde dadurch nicht in
unverhältnismäßiger Weise erschwert wird. Das ist hier nicht
ersichtlich. Ist eine Alternativberechnung jedoch ausnahmsweise
unzumutbar, müssen jedenfalls die konkreten tatsächlichen Grundlagen für
diese vorgetragen werden. Eine entscheidungserhebliche
Ungleichbehandlung durch Einzelregelungen in komplexen
Berechnungssystemen ist zudem nur dann hinreichend dargelegt, wenn die
Verfassungsbeschwerde die konkret nachteiligen Auswirkungen der
jeweiligen Regelung auf die Leistungshöhe aufzeigt.
Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer ist insbesondere unklar, wie hoch
ein Anspruch nach § 2 BetrAVG wäre und wie dieser für sie zu berechnen
wäre. Zwar hatte das hier maßgebliche Regelungswerk eine Komplexität,
die es Versicherten kaum mehr ermöglichte zu überschauen, welche
Leistung sie erwarten konnten. Doch haben sie weder
Alternativberechnungen vorgelegt noch mit Hilfe Dritter erstellt noch
die Grundlagen für eine solche Berechnung entsprechend vorgetragen. Im
Übrigen sind die Beschwerdeführer den Alternativberechnungen der
Versorgungsanstalt, wonach sich keine höheren Ansprüche ergäben, nicht
entgegen getreten.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie gegenüber
denjenigen, die nicht vorzeitig ausscheiden, benachteiligt worden wären,
haben sie zwar Nachteile dargelegt. Doch fehlt substantiierter Vortrag
dazu, inwieweit darin Grundrechtsverletzungen liegen können. Sie setzen
sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, ob Betriebstreue bis
zum Renteneintritt höhere Renten rechtfertigen kann.
Die Verfassungsbeschwerden zeigen auch die Möglichkeit einer Verletzung
des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht auf. Zwar sind
auch unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten eigentumsrechtlich
geschützt. Die Beschwerdeführer nennen jedoch keine Rechtspositionen,
welche die Rechtsordnung ihnen bereits in einer Weise zugeordnet hat,
dass sie auch in einer bestimmten Höhe durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt
wären.
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