Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 54/2012 vom 12. Juli 2012
Beschluss vom 4. Juni 2012
2 BvL 9/08
2 BvL 10/08
2 BvL 11/08
2 BvL 12/08
Vorlage des Bundessozialgerichts zur Normenklarheit der Regelung des
Dienstbeschädigungsausgleichs nach dem "Absenkungsfaktor Ost" unzulässig
Für Staatsbedienstete der ehemaligen DDR, die früher als Angehörige der
Sonderversorgungssysteme der DDR bei Dienstbeschädigungen eine
Dienstbeschädigungsteilrente erhielten, sieht das
Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG) seit 1997 eine eigenständige
Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen, den
Dienstbeschädigungsausgleich, vor. Nach der für den hier maßgeblichen
Zeitraum geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 DbAG aus dem Jahr 2006, die
rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft trat, war der
Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31
Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit § 84a BVG zu leisten.
Letztere Vorschrift nahm Bezug auf Bestimmungen des Einigungsvertrags,
die vorsahen, dass die Grundrente nach § 31 BVG mit einem bestimmten
„Absenkungsfaktor Ost“ zu kürzen war, der sich nach dem Verhältnis der
verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet zur verfügbaren
Standardrente im alten Bundesgebiet berechnete. Hinsichtlich des
Begriffs der „verfügbaren Standardrente“ verwies die Regelung des
Einigungsvertrages wiederum auf die Vorschrift des § 68 Abs. 3 SGB VI.
Die darin enthaltene Definition der „verfügbaren Standardrente“ wurde
seit der ursprünglichen Fassung des § 68 Abs. 3 SGB VI aus dem Jahr 1989
und auch während des hier maßgeblichen Zeitraums ab 1999 mehrmals
geändert.
Die Kläger der Ausgangsverfahren, die in der ehemaligen DDR
Sonderversorgungssystemen der Nationalen Volksarmee bzw. der Deutschen
Volkspolizei angehört hatten, erhielten aufgrund erlittener
Dienstbeschädigungen ab dem Jahr 1997 einen
Dienstbeschädigungsausgleich, jeweils gekürzt nach dem „Absenkungsfaktor
Ost“. Ihre auf Festsetzung des Dienstbeschädigungsausgleichs ohne
Berücksichtigung des „Absenkungsfaktors“ gerichteten Klagen führten zu
den Vorlagen des Bundessozialgerichts, das die im Jahr 2006 erfolgte
Neufassung des § 2 Abs. 1 DbAG insoweit mit den rechtsstaatlichen
Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität für unvereinbar hält, als
die Vorschrift mittels einer Verweisungskette auf die Vorschrift des
Einigungsvertrags über die Kürzung des Dienstbeschädigungsausgleichs
nach einem „Umrechnungsfaktor Ost“ verweise, zu dessen Ermittlung
wiederum auf die Vorschrift des § 68 SGB VI verwiesen werde. Weder für
einen juristisch unkundigen Normadressaten noch mit Hilfe herkömmlicher
juristischer Auslegungsmethoden sei zu ermitteln, wie hoch der
„Umrechungsfaktor Ost“ sei und für welche Zeiträume er jeweils gelte.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Vorlagen unzulässig sind, weil sie nicht den Begründungsanforderungen
genügen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1
GG nur einholen, wenn es ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft
hat. Das setzt voraus, dass sich das Gericht mit der zur Prüfung
gestellten Norm im Einzelnen auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und
Literatur entwickelten Auffassungen berücksichtigt und auf
unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht. Die verschiedenen
Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten des einfachen
Rechts sind mit Blick auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt
darzulegen, zu erörtern und verfassungsrechtlich zu würdigen. Geht es
dabei um die Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der
Norm, so hat das vorlegende Gericht insbesondere auch zu begründen,
inwiefern eine Entscheidung für eine der dargelegten
Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der
Rechtsanwendungsorgane sprengen würde, Zweifelsfragen zu klären und
Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu
bewältigen.
Diesen Anforderungen werden die Darlegungen des Bundessozialgerichts zur
Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 DbAG nicht gerecht. Der
fachgerichtlichen Aufgabe, nach Wegen zu einer Sachentscheidung zu
suchen, stellen die Vorlagebeschlüsse sich nicht. Es fehlt an der über
das bloße Aufzeigen von Zweifelsfragen hinaus gebotenen Bemühung, den
Regelungsgehalt der Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu
erschließen. Die Vorlagebeschlüsse führen zwar detailliert eine Fülle
von Auslegungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Kürzungsformel im
Einigungsvertrag, auf und erklären mehrfach, dass mithilfe juristischer
Auslegungsmethoden der maßgebliche Norminhalt nicht bestimmt werden
könne. Sie versuchen jedoch allenfalls bruchstückhaft eine Auslegung der
vorgelegten Norm; wo sie vereinzelt nicht beim Aufwerfen offener Fragen
stehenbleiben, sondern selbst eine Auslegung unternehmen, zeigen sie
nicht auf, dass mit der vorgenommenen oder unterstellten Auslegung die
Kompetenzen der Rechtsprechung zur Klärung von Auslegungsfragen
überschritten wären. So fehlt beispielsweise, wenn
Auslegungsmöglichkeiten der Rechtsprechung mit Blick auf den
Parlamentsvorbehalt verneint werden, eine Auseinandersetzung damit, dass
die Auslegung gerade der Ermittlung des im Gesetz objektivierten Willens
des Gesetzgebers dient und daher allein aus der Auslegungsbedürftigkeit
einer Norm nicht ohne weiteres folgt, dass eine nach dem Grundsatz des
Parlamentsvorbehalts notwendige gesetzgeberische Entscheidung nicht
getroffen wurde. Ebenfalls setzen die Vorlagebeschlüsse sich
beispielsweise nicht hinreichend mit der Frage auseinander, welche
Anforderungen der Bestimmtheitsgrundsatzes an die Vorgaben für die
Berechnung des Dienstbeschädigungsausgleichs stellt. So wird etwa in
diesem Zusammenhang nicht erörtert, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht fordert, dass der
Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne
Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss, sondern es
insoweit auf vielfältige Umstände ankommt und die
Bestimmtheitsanforderungen etwa geringer sind bei Normen, die nicht oder
nicht intensiv in Grundrechte eingreifen, und bei Normen, die nicht von
solcher Art sind, dass es Adressaten und Betroffenen möglich sein muss,
sich auf deren Inhalt bei der Wahrnehmung von Grundrechten im Detail
vorausschauend einzurichten. Auch werden verschiedene offensichtlich
naheliegende Auslegungsmöglichkeiten nicht erörtert.
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