Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 61/2012 vom 07. August 2012
Beschluss vom 4. Juli 2012
2 BvC 1/11
2 BvC 2/11
Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen verfassungswidrig
Die im Ausland lebenden Deutschen sind gemäß § 12 Abs. 2 des
Bundeswahlgesetzes (BWG) in der hier maßgeblichen, gegenwärtigen Fassung
wahlberechtigt, wenn sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate
ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten.
Das Sesshaftigkeitserfordernis hatte der Gesetzgeber in der
Vergangenheit schrittweise gelockert. Die Wahlberechtigung von
Auslandsdeutschen setzte zunächst zusätzlich zum Erfordernis des
früheren dreimonatigen Aufenthalts voraus, dass seit ihrem Fortzug nicht
mehr als zehn Jahre verstrichen waren. Später wurde die Fortzugsfrist
für Auslandsdeutsche außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats auf 25
Jahre heraufgesetzt. Schließlich verzichtete der Gesetzgeber gänzlich
auf eine Differenzierung zwischen Auslandsdeutschen innerhalb und
außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats und auf eine Fortzugsfrist.
Die Beschwerdeführerinnen wurden 1982 in Belgien geboren und sind
deutsche Staatsangehörige. Da sie zu keinem Zeitpunkt drei Monate
ununterbrochen in Deutschland gewohnt hatten, wurde ihnen die Teilnahme
an der Bundestagswahl 2009 versagt. Mit ihren Wahlprüfungsbeschwerden
rügen sie, dass die Voraussetzung vorheriger Sesshaftigkeit in der
Bundesrepublik Deutschland gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der
Wahl verstoße.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Ausgestaltung der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen durch § 12 Abs.
2 Satz 1 BWG mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Der festgestellte
Wahlfehler führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009.
Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen. Die Richterin Lübbe-Wolff
hat ein Sondervotum abgegeben.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und
passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er ist im Sinne einer
strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des
Deutschen Bundestages zu verstehen. Daher bleibt dem Gesetzgeber bei der
Ausgestaltung der aktiven und passiven Wahlberechtigung nur ein eng
bemessener Spielraum für Beschränkungen. Differenzierungen können nur
durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert
und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind.
Zu den möglichen Rechtfertigungsgründen zählt insbesondere das mit
demokratischen Wahlen verfolgte Ziel, den Charakter der Wahl als
Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes zu
sichern. So kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht
verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten
Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme
am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in
hinreichendem Maße besteht.
2. Nach diesen Maßstäben verletzt § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG den Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl. Die Vorschrift bewirkt eine
Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Auslandsdeutschen, da sie
diejenigen Auslandsdeutschen, die das Erfordernis eines früheren
dreimonatigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht
erfüllen, das aktive Wahlrecht versagt. Diese Ungleichbehandlung ist
nicht durch einen zureichenden Grund legitimiert.
Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber bei der Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen den Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl nicht voll verwirklicht, weil nach seiner
Einschätzung die Fähigkeit, am politischen Willensbildungs- und
Meinungsprozess mitzuwirken, ein Mindestmaß an persönlich und
unmittelbar erworbener Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in
Deutschland erfordert. Die Anknüpfung der Wahlberechtigung allein an den
früheren dreimonatigen Daueraufenthalt im Bundesgebiet verstößt aber
gegen das Gebot, den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und die
Kommunikationsfunktion der Wahl zu einem schonenden Ausgleich zu
bringen. Zum einen kann das gesetzgeberische Ziel, die für die
Wahlteilnahme vorauszusetzende Vertrautheit mit den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, allein mit
dem Erfordernis eines früheren dreimonatigen Aufenthalts in Deutschland
nicht erreicht werden. Denn danach ist einer nicht zu vernachlässigenden
Zahl von Auslandsdeutschen die Teilnahme an der Wahl gestattet, die
entweder eine solche Vertrautheit gar nicht erlangen konnten, weil sie
zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in Deutschland aufgrund ihres Alters
noch gar nicht die Reife und Einsichtsfähigkeit hierzu hatten, oder aber
die Bundesrepublik Deutschland vor so langer Zeit verlassen haben, dass
ihre seinerzeit erworbenen Erfahrungen den aktuellen politischen
Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Zudem ist das Erfordernis eines
früheren dreimonatigen Aufenthalts zwar geeignet, deutsche
Staatsangehörige ohne jede weitere Beziehung zu Deutschland von der
Wahlteilnahme auszuschließen. Zugleich bewirkt es aber, dass Deutsche an
den Wahlen zum Deutschen Bundestag nicht teilnehmen können, die
typischerweise mit den politischen Verhältnissen vertraut und von ihnen
betroffen sind, wie z. B. Auslandsdeutsche, die als „Grenzgänger“ ihre
Berufstätigkeit in Deutschland ausüben.
Die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG kann schließlich auch nicht
damit gerechtfertigt werden, dass andernfalls eine Häufung der
Wahlberechtigten in bestimmten Wahlkreisen oder eine nennenswerte
Änderung der Wählerstruktur eintreten würde. Es lässt sich bereits nicht
feststellen, dass durch die Anknüpfung an einen früheren dreimonatigen
Aufenthalt in der „Wegzugsgemeinde“ eine gleichmäßige Verteilung der
wahlberechtigten Auslandsdeutschen auf die Wahlkreise zuverlässig
gesichert wäre. Die Anknüpfung der Wahlberechtigung an einen vorherigen
Aufenthalt im Bundesgebiet ist auch nicht erforderlich, um die
Entstehung ungleichgroßer Wahlkreise zu verhindern, weil nicht
ersichtlich ist, dass dieses Ziel mit anderen, weniger eingreifenden
Zuordnungskriterien nicht ebenso zuverlässig erreicht werden könnte.
Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff:
Der Senatsbeschluss weicht in überraschender und inhaltlich nicht
überzeugender Weise von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ab.
Der Entwicklung von Mobilität und Kommunikationstechnik, in deren Folge
die früheren Anknüpfungen des Wahlrechts an einen aktuell bestehenden
oder nur wenige Jahre zurückliegenden mindestens dreimonatigen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet an Plausibilität eingebüßt
haben, hat der Gesetzgeber durch sukzessiven Abbau der
Wahlrechtsbeschränkungen für Auslandsdeutsche Rechnung getragen. Die
übriggebliebene Anforderung eines mindestens dreimonatigen Aufenthalts
im Wahlgebiet, gleich wie lange er zurückliegt, mag zwar als alleiniges
Kriterium für wahlrechtsrelevantes Kommunikationspotential wenig
einleuchten. Darauf kommt es aber nicht an. Kommunikation ist für die
Demokratie in der Tat essentiell. Was den Zusammenhang angeht, der durch
demokratische Wahlen etabliert wird und etabliert werden soll, ist aber
nicht der Kommunikationszusammenhang, sondern der
Verantwortungszusammenhang der grundlegendere - ein
Verantwortungszusammenhang der wirklichen, ernsten Art, in dem nicht nur
Worte zu wechseln, sondern auch, von Wählern wie Gewählten, Konsequenzen
des eigenen Entscheidungsverhaltens zu tragen sind. Je öfter und weiter
formelle Zugehörigkeit - in Deutschland der Deutschenstatus gemäß Art.
116 Abs. 1 GG - und materielle Betroffenheit von der Staatsgewalt
auseinanderfallen, desto mehr entspricht es daher dem Sinn
demokratischer Wahlen, die Wahlberechtigung nicht allein an die formelle
Zugehörigkeit, sondern darüber hinaus daran zu knüpfen, dass die
Wählenden mit ihrer Wahlentscheidung auf die politische Gestaltung
eigener, nicht fremder, Lebensverhältnisse Einfluss nehmen. Die
Rechtfertigung für die Dreimonatsregel liegt darin, dass sie das dazu
notwendige Mindestmaß an realer Verbindung zur Bundesrepublik
Deutschland wahren soll. In dieser Differenzierungsfunktion
berücksichtigt die Dreimonatsregel einerseits, dass auch bei langjährig
im Ausland wohnhaften Deutschen noch Bindungen an Deutschland gegeben
sein können, die die deutsche res publica zu ihrer Sache machen.
Andererseits verhindert sie, dass das Wahlrecht sich über die durch
Abstammung vermittelte Staatsangehörigkeit auf Personen forterbt, bei
denen die Ausübung des deutschen Wahlrechts nicht mehr ein Akt
demokratischer Selbstbestimmung, sondern nur noch ein Akt der
Mitbestimmung über Andere wäre. Damit ist zwischen gegenläufigen
verfassungsrechtlichen Belangen ein vertretbarer Ausgleich gefunden.
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