Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 78/2012 vom 23. November 2012
Beschluss vom 23. November 2012
2 BvQ 50/12
Eilantrag der NPD auf Verpflichtung der Stadt Günzburg zur
Überlassung eines städtischen Saals erfolglos
Der Antragsteller, ein bayerischer Kreisverband der NPD, erstrebt die
Überlassung eines städtischen Saals zur Abhaltung des Landesparteitags
der bayerischen NPD am 24. November 2012. Die Stadtverwaltung verwehrte
dies mit der Begründung, dass er keine ausreichende
Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorgelegt habe. Der
Antragsteller suchte erfolglos um verwaltungsgerichtlichen
Eilrechtsschutz nach. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus,
eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zu fordern, sei nicht zu
beanstanden. Sie gehöre zu den allgemeinen Benutzungsbedingungen der
Kommunen. Etwaige Schwierigkeiten des Antragstellers, eine Veranstaltung
abzuhalten, könnten nicht zu Lasten der Kommune gehen. Die Durchführung
der vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Veranstaltungen werde dadurch
nicht unmöglich gemacht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Die Auffassung der Gerichte habe zur Folge,
dass er von sämtlichen öffentlichen Einrichtungen ferngehalten werden
könnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass der einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Der Antragsteller müsse die Frage, unter welchen
Voraussetzungen Kommunen öffentliche Einrichtungen für die Abhaltung von
Parteitagen zur Verfügung zu stellen haben, zunächst im
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren klären lassen. Der Antragsteller
habe nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am
vorgesehenen Ort und Termin abhalten müsse.
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