Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 81/2012 vom 03. Dezember 2012
1 BvR 3247/09
1 BvL 1/11
Mündliche Verhandlung in Sachen „Sukzessivadoption“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
18. Dezember 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
über eine Verfassungsbeschwerde sowie über ein konkretes
Normenkontrollverfahren, denen jeweils die Frage zugrunde liegt, ob § 9
Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) insofern mit dem
Grundgesetz unvereinbar ist, als darin die sogenannte Sukzessivadoption
für eingetragene Lebenspartner ausgeschlossen ist.
Beide Verfahren betreffen Personen, die eine eingetragene
Lebenspartnerschaft begründet haben und mit ihren Partnern und einem von
diesen adoptierten Kind in einem Haushalt leben. Sie beabsichtigen
nunmehr, das jeweilige Kind ebenfalls zu adoptieren.
Nach derzeit geltendem Recht ist die Adoption des leiblichen Kindes des
eingetragenen Lebenspartners möglich (sog. Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7
LPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption
des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte
Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber nach § 1742 BGB sowohl
die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption
eingeräumt. Beiden Ausgangsverfahren liegt daher die Fragestellung
zugrunde, ob der Ausschluss der sukzessiven Adoption durch den
eingetragenen Lebenspartner des zunächst Annehmenden mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Nicht zur Überprüfung steht dagegen die Frage, ob der
Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der sogenannten
gemeinschaftlichen Adoption verfassungskonform ist.
Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3247/09 hat im Jahr 2005
eine Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein
in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Die Beschwerdeführerin und ihre
Lebenspartnerin leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Im
Jahr 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adoption des
Kindes ihrer Lebenspartnerin. Die Fachgerichte lehnten diesen Antrag ab
(zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - I-15 Wx 236/09 -,
juris). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die
Beschwerdeführerin gegen sämtliche Beschlüsse der Fachgerichte sowie
mittelbar gegen § 9 Abs. 7 LPartG. Sie rügt die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz) und Art. 6 Abs. 1 GG
(Schutz der Familie).
Dem konkreten Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/11 liegt ein
Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.
Dezember 2010 zugrunde. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben im
Dezember 2002 eine Lebenspartnerschaft begründet. Einer der
Lebenspartner hatte kurz zuvor ein in Rumänien geborenes Kind adoptiert.
Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten, die die
elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen. Der andere Lebenspartner
beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren. Amts- und Landgericht
lehnten den Adoptionsantrag ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht
setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vor, ob die Verwehrung der sukzessiven Adoption
durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß § 9 Abs. 7 LPartG
mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2
Wx 23/09 -, juris).
Das Hanseatische Oberlandesgericht führt unter anderem aus, dass die aus
§ 9 Abs. 7 LPartG und § 1742 BGB folgende Verwehrung der sukzessiven
Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoße, da die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft nicht gerechtfertigt sei. Es sei auch
nicht nachvollziehbar, dass das leibliche Kind eines Lebenspartners
durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden könne, nicht aber das
von einem Lebenspartner bereits allein adoptierte Kind, obwohl das
einzeln adoptierte Kind ein viel größeres Bedürfnis nach einer weiteren
Absicherung haben dürfte als ein leibliches Kind.
Die Verhandlungsgliederung wird zu einem späteren Zeitpunkt
bekanntgegeben.
Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung
teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich oder telefonisch an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.
Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 18. Dezember 2012
Akkreditierung
Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 13. Dezember
2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren
(Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des
Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist
bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der
Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-mail versandt.
Allgemeines
Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze
zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der
Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung
der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum
begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht
gestattet.
Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt.
Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops
sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten,
das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im
bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke
nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops
oder Tablets, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden.
Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb
gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder
Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der
Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den
Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den
Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum
Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie
ein Medienvertreterraum zur Verfügung.
Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams
(ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit
jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen
(Pool-Bildung).
Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der
Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“
bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
überlassen.
Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende
Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk-
und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen,
Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des
Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt
hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden
Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und
Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne
Blitzlicht gestattet.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause
sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit
Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere
Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur
Verfügung.
Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte
Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.
Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der
Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des
Antrags vergeben.
Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:
Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht
und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen
werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer
der entsprechenden Techniker mitzuteilen.
Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am
Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr.
0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten
werden nicht berücksichtigt.
==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und
Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der
Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter
www.bundesverfassungsgericht.de.
Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00
bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und
9:00 Uhr möglich.
Aufbau von Studios
Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle
ausschließlich in den Pressenischen möglich.
Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit
den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts.
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