Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 120/99 vom 17. November 1999
Schuldrechtsanpassungsgesetz ist im wesentlichen mit dem GG
vereinbar/einzelne Regelungen verstoßen gegen das GG
Der Erste Senat des BVerfG hat entschieden, daß die angegriffenen
Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) im
wesentlichen mit dem GG vereinbar sind. Lediglich ein Teil der
Regelungen verstößt gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
Folgende Regelungen hat der Senat verfassungsrechtlich beanstandet:
1. § 23 SchuldRAnpG (Kündigungsschutz)
Die Regelung ist insoweit mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar,
a) als sie dem Eigentümer für besonders große Erholungs- und
Freizeitgrundstücke nicht die Möglichkeit einer Teilkündigung (für
abtrennbare Grundstücksteile) ermöglicht,
b) und nichtig, soweit die Kündigung von Garagengrundstücken auch nach
Ablauf des 31. Dezember 1999 Beschränkungen des SchuldRAnpG unterliegt
und noch nicht nach den Vorschriften des BGB erfolgen kann (Abstimmung
5:3).
Hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit einer Teilkündigung
(s. o.a) hat der Gesetzgeber spätestens bis zum 30. Juni 2001 einen
verfassungsgemäßen Zustand herzustellen.
2. § 14 Satz 1 SchuldRAnpG (Entschädigungspflicht des Eigentümers bei
vorzeitiger Beendigung des Vertrages)
Wird dem Nutzer ausnahmsweise vor Ablauf der gesetzlichen Frist
gekündigt, soll er nach dieser Vorschrift vom Eigentümer einen Ausgleich
der ihm hierdurch entstandenen Vermögensnachteile erhalten.
Diese Vorschrift ist insoweit verfassungswidrig und nichtig, als sie
eine Entschädigungspflicht des Eigentümers auch dann vorsieht, wenn die
vorzeitige Kündigung für diesen nicht zu einem Vermögenszuwachs führt
(vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SchuldRAnpG).
In diesen Fällen steht den Nachteilen auf seiten des Nutzers kein
korrespondierender besonderer Vorteil des Eigentümers gegenüber.
3. § 20 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG i.V.m. § 3 Abs. 1 der
Nutzungsentgeltverordnung/NutzEV (Nutzungsentgelte)
Die Regelung ist mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie eine
angemessene Beteiligung der Nutzer der Grundstücke an den öffentlichen
Lasten ausschließt.
Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2001 einen
verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.
Im übrigen sind die angegriffenen Vorschriften mit dem GG vereinbar.
Dies gilt insbesondere für
- die zugunsten der Nutzer sozial abgefederten und zeitlich
gestreckten Kündigungsschutzregelungen des § 23 SchuldRAnpG
(hinsichtlich Abs. 2 und 3; Abstimmung 6:2),
- die Entschädigungspflicht des Eigentümers für Bauwerke
(§ 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 SchuldRAnpG),
- die stufenweise Anhebung der Nutzungsentgelte (§ 20 SchuldRAnpG).
Die Senatsentscheidung ist einstimmig ergangen, soweit nicht zu
einzelnen Punkten ein anderes Abstimmungsergebnis angegeben ist.
Wegen des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften und der übrigen
Verfahrenseinzelheiten wird auf die Pressemitteilung vom 16. November
Nr. 119/99 Bezug genommen.
Zur Beschlußbegründung:
I.
1. Prüfungsmaßstab ist in erster Linie Art. 14 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber hat bei Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
erteilten Auftrags sowohl der verfassungsrechtlich garantierten
Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG
folgenden Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung Rechnung zu
tragen. Er muß deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in
einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine
einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den
verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozial gebundenen
Privateigentums nicht in Einklang.
Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 14 GG ist um
so größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist.
Außerdem können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers erweitern. Schwierigkeiten, die die Überführung der
sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach
erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik mit
sich bringt, darf er deshalb ebenso Rechnung tragen wie dem dazu
erforderlichen Zeitbedarf.
2. Gemessen daran sind die angegriffenen Vorschriften nicht in vollem
Umfang mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
a) Kündigungsschutz (§ 23 SchuldRAnpG)
aa) Im Grundsatz ist die Vorschrift nicht zu beanstanden. Das gilt
sowohl für den absoluten Kündigungsausschluß bis zum 31. Dezember 1999
(Abs. 1) als auch für die Kündigungsbeschränkungen, die für die Zeit vom
1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 und für den Anschlußzeitraum
vom 1. Januar 2005 bis zum 3. Oktober 2015 weiter bestehen (Abs. 2 und
3; insoweit hat der Senat mit 6:2 entschieden).
Die Aufgabe des Gesetzgebers war besonders schwierig und betraf einen in
hohem Maße sensiblen Bereich. Aufgrund ihrer starken Rechtsstellung
durften die Nutzer zu DDR-Zeiten auf den langfristigen oder gar
dauernden Fortbestand ihrer Nutzungsrechte vertrauen und haben in diesem
Vertrauen oft erhebliche Investitionen in Errichtung und Ausbau von
Baulichkeiten, insbesondere von Datschen, vorgenommen und an diesen
Eigentum erworben. Infolgedessen bildete sich auch in ihrem Bewußtsein
eine eigentümerähnliche Stellung hinsichtlich des Grundstücks heraus.
Dagegen konnten die Eigentümer bis zur Wiedervereinigung nicht damit
rechnen, ihre Eigentümerbefugnisse jemals wieder zu erlangen. Ihnen
wurden auch rechtlich keine Befugnisse genommen, die sie vorher gehabt
hätten oder hätten ausüben können. Sie erhielten lediglich weniger, als
sie erhofft haben mochten, nachdem der Prozeß der Wiedervereinigung in
Gang gekommen war.
Der Senat führt aus, daß der Gesetzgeber mit den abgestuften
Kündigungsregelungen die schutzwürdigen Interessen von Eigentümern und
Nutzern grundsätzlich in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht hat.
Das gilt auch für die Regelung, wonach der Eigentümer den Vertrag über
die Nutzung eines bebauten Grundstücks zu Lebzeiten des Nutzers dann
nicht kündigen darf, wenn dieser am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr
vollendet hatte (§ 23 Abs. 5 SchuldRAnpG). Der Gesetzgeber durfte davon
ausgehen, daß für solche Nutzer der mit einer Kündigung ihres
Nutzungsvertrags einhergehende Verlust an Lebensqualität nur schwer
erträglich sein würde und daß ihnen daher eine völlige Neuorientierung
nicht mehr zugemutet werden könne. Dies gilt um so mehr, als die
Eigentümer ihre Grundstücke in der Regel seit Jahrzehnten nicht (mehr)
nutzen konnten und eine vergleichbare soziale Bindung zu diesen
Grundstücken deshalb nicht entstanden ist.
bb) In zweifacher Hinsicht bedarf § 23 SchuldRAnpG allerdings einer
verfassungskonformen Auslegung:
- Wird das betreffende Grundstück sei es bebaut oder unbebaut vom
Berechtigten auf Dauer tatsächlich nicht mehr genutzt, so muß der
Eigentümer die Möglichkeit haben, den Vertrag schon jetzt nach den
Vorschriften des BGB zu kündigen. Ihm kann nicht weiter zugemutet
werden, den Beschränkungen des SchuldRAnpG zu unterliegen. Denn bei
dauerhafter Aufgabe der Nutzung hat der Nutzer keine schutzwürdige
Rechtsposition mehr inne, die den Vorrang vor dem
Rückerlangungsinteresse des Eigentümers verdiente.
- Ein Nutzer, der das ihm überlassene Grundstück zu DDR-Zeiten
vertragswidrig bebaut hat, ist wie derjenige zu behandeln, der bis zum
16. Juni 1994 ein Bauwerk nicht errichtet hat. Das hat zur Folge, daß
der Eigentümer bereits ab 1. Januar 2003 nach den Vorschriften des BGB
kündigen kann und nicht länger auf die Kündigungsgründe des § 23 Abs. 2
SchuldRAnpG beschränkt ist. Allein eine solche verfassungskonforme
Interpretation bringt die Interessen der Beteiligten in ein ausgewogenes
Verhältnis.
cc) Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, daß § 23 SchuldRAnpG dem
Eigentümer für besonders große - bebaute oder unbebaute - Erholungs- und
Freizeitgrundstücke nicht die Möglichkeit einer Teilkündigung eröffnet.
Gerade wenn es dem Eigentümer grundsätzlich zugemutet wird, im Interesse
des Nutzers die eigene Nutzung und anderweitige Verwertung des eigenen
Grund und Bodens unter Umständen auf Lebzeiten zu verzichten, ist es
verfassungsrechtlich geboten, ihm den Zugang zu einer solchen Nutzung
und Verwertung zu ermöglichen, soweit dies ohne nachhaltige
Beeinträchtigung der Nutzerinteressen oder von Gemeinwohlbelangen
geschehen kann. Es läßt sich also nicht rechtfertigen, dem Nutzer das
gesamte von ihm genutzte Grundstück bis zum Ablauf der einschlägigen
Bestandsschutzfrist auch dann zu belassen und den Grundstückseigentümer
demzufolge von jeder Nutzung auszuschließen, wenn Teile des Grundstücks
abtrennbar und vom Grundstückseigentümer selbständig nutzbar sind und
die verbleibende Grundstücksfläche immer noch so groß ist, daß der
Nutzer auf ihr die bisherige Nutzung ohne unzumutbare Einbußen
fortsetzen kann.
Der Gesetzgeber hat insoweit bis zum 30. Juni 2001 eine
verfassungsgemäße Regelung zu erlassen.
dd) Verfassungsrechtlich zu beanstanden und im Ergebnis nichtig ist auch
die Regelung, wonach die Kündigung der Nutzung von Garagengrundstücken
auch noch nach dem 31. Dezember 1999 beschränkt wird (§ 23 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 6 Satz 1 und 3 SchuldRAnpG; Abstimmungsverhältnis 5 : 3).
Diese Regelung führt zu einer einseitigen, die Interessen der Eigentümer
nicht mehr hinreichend berücksichtigenden und deshalb
verfassungsrechtlich unzulässigen Bevorzugung der Nutzer. Sie läßt außer
Betracht, daß die Bedeutung von Garagengrundstücken für deren Nutzer in
der Lebenswirklichkeit der DDR hinter der von Erholungsgrundstücken
deutlich zurückblieb. Garagengrundstücke dienten nicht als Refugium für
einen privaten Freiraum im sozialistischen Alltag.
b) Entschädigungspflicht der Eigentümer (§§ 12, 14 Satz 1 SchuldRAnpG)
aa) Die im § 12 SchuldRAnpG geregelten Pflichten des Eigentümers, den
Nutzer für errichtete Bauwerke nach Beendigung des Vertrages zu
entschädigen, sind sachgerecht und mit dem GG vereinbar.
bb) § 14 Satz 1 SchuldRAnpG, der bei vorzeitiger Kündigung den
Eigentümer verpflichtet, die dem Nutzer hierdurch entstehenden
Vermögensnachteile zu ersetzen, ist nur zum Teil mit dem GG vereinbar:
- Soweit die vorzeitige Kündigung erfolgt, weil der Eigentümer sein
Grundstück der Nutzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder
einem besonderen investiven Zweck im Sinne des
Investitionsvorranggesetzes zuführen will (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 SchuldRAnpG) ist gegen die
Entschädigungspflicht verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. In einem
solchen Fall bringt die Kündigung dem Eigentümer regelmäßig erhebliche
wirtschaftliche Vorteile. Deshalb ist es angemessen, dem Nutzer wegen
seiner Nachteile einen Entschädigungsanspruch einzuräumen.
- Anders verhält es sich, wenn der Eigentümer den Vertrag vorzeitig
kündigt, weil er das Grundstück für die Zwecke des § 23 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, Abs. 3 SchuldRAnpG z.B. für die Errichtung eines Wohnhauses
nutzen will. Insoweit ist § 14 Satz 1 SchuldRAnpG mit dem GG unvereinbar
und nichtig.
In einem solchen Fall steht dem Verlust des Nutzungsrechts und den
darauf beruhenden Vermögensnachteilen auf seiten des Nutzers kein
korrespondierender besonderer Vorteil des Grundstückseigentümers
gegenüber. Dieser erhält zwar aufgrund der zulässigen Kündigung wieder
den Besitz an seinem Grundstück, das er sodann zu eigenen Zwecken nutzen
kann. Ihm die Möglichkeit dazu zu eröffnen, ist aber im Hinblick auf die
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich
geboten.
c) Nutzungsentgelte (§ 20 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG i.V.m. § 3 Abs. 1
NutzEV)
aa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist diese Regelung
insoweit, als sie die Abgeltung der Grundstücksüberlassung als solche
betrifft.
Die Regelung dient dem legitimen Ziel, einen angemessenen Ausgleich
zwischen den Interessen der Eigentümer an der wirtschaftlichen
Verwertung ihres Grundstücks und denen der Nutzer an einer schonenden
Erhöhung des Pachtzinses herzustellen.
Preisrechtliche Vorschriften, die sozialpolitische Ziele verfolgen, sind
verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Die Eigentumsgarantie
gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Der
Gesetzgeber durfte deshalb bei der Anpassung der Nutzungsentgelte an
marktwirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigen, daß in der DDR die
Entgelte sehr niedrig waren (zwischen 3 und 20 Pfennig je mē und Jahr)
und vom Überlassenden nicht einseitig angehoben werden konnten. Der
sofortige Anstieg dieser Entgelte auf ein Niveau, das dem
wirtschaftlichen Verwertungsinteresse der Eigentümer voll Rechnung
getragen hätte, wäre für die meisten Nutzer angesichts ihrer
Einkommensverhältnisse finanziell nicht tragbar gewesen und hätte
vermutlich viele von ihnen zur Aufgabe ihrer Nutzungsrechte bewogen.
bb) Es verstößt allerdings gegen Art. 14 Abs. 1 GG, daß weder § 20
SchuldRAnpG noch die Nutzungsentgeltverordnung die Möglichkeit vorsieht,
die Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken an den öffentlichen
Lasten der Grundstücke angemessen zu beteiligen.
Das Regelungsziel, die Nutzungsentgelte sozialverträglich an
marktwirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, rechtfertigt die
einseitige Belastung der Eigentümer nicht. Ihnen soll durch die
Anpassung auch zum Ausgleich für die langen Kündigungsschutzfristen eine
angemessene wirtschaftliche Verwertung ihrer Grundstücke ermöglicht
werden. Diese wird aber durch Einbußen, die den Eigentümern durch hohe
öffentliche Abgaben entstehen können, in Frage gestellt.
Der Gesetz- oder Verordnungsgeber hat bis zum 30. Juni 2001 eine
verfassungsgemäße Regelung über die angemessene Beteiligung der Nutzer
an den öffentlichen Lasten zu erlassen. In diese Regelung sind auch
"Altfälle" einzubeziehen, es sei denn, entsprechende Klagen sind bereits
rechtskräftig abgewiesen worden.
Beschluß vom 14. Juli 1999 - Az. 1 BvR 995/95, 2288/95 und 2711/95 -
Karlsruhe, den 17. November 1999
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