Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 121/99 vom 16. November 1999
Zum Verfahrenskomplex "Heranziehung von 'Einmalzahlungen' zu
Sozialversicherungsbeiträgen"
Die Vielzahl von Anfragen zum Verfahrenskomplex "Heranziehung von
'Einmalzahlungen' zu Sozialversicherungsbeiträgen"
gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:
Der Erste Senat des BVerfG hat mit Beschluß vom 11. Januar 1995 (Az. 1
BvR 892/88) entschieden, daß es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) zu Sozialversicherungsbeiträgen
heranzuziehen, die "Einmalzahlung" aber bei der Berechnung von
Lohnersatzleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld und
Übergangsgeld) nicht zu berücksichtigen (die Pressemitteilung vom 15.
Mai 1995 Nr. 23/95 ist in der Anlage beigefügt). Der Senat hat
seinerzeit die beanstandete gesetzliche Regelung bis Ende 1996 für
anwendbar erklärt.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 hat der Gesetzgeber neue Regelungen
erlassen. Nach Auffassung verschiedener Sozialgerichte entsprechen diese
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Gerichte haben
deshalb die Neuregelung dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
vorgelegt.
Es handelt sich um insgesamt fünf Vorlagen des Sozialgerichts Kassel,
zwei Vorlagen des Sozialgerichts Berlin und jeweils eine Vorlage der
Sozialgerichte Hamburg, Köln und Leipzig. Weiterhin sind zu diesem
Komplex zwei Verfassungsbeschwerde-Verfahren anhängig.
Der Erste Senat wird voraussichtlich im Jahre 2000 eine Entscheidung
treffen.
Karlsruhe, den 16. November 1999
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 121/99 vom 16. November 1999
Verlautbarung
der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts
Nr. 23/95
Das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - hat die Regelung des
Sozialversicherungsrechts, wonach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) zu Sozialversicherungsbeiträgen
herangezogen wird, ohne daß es bei der Berechnung von kurzfristigen
Lohnersatzleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld und
Übergangsgeld) berücksichtigt wird, für unvereinbar mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erklärt.
Die mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung bestimmt, daß
Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalzahlungen nicht nur bis zu der für
den Lohnabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze, sondern
entsprechend der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze erhoben werden.
Andererseits bleiben solche Einmalzahlungen - obgleich sie
beitragspflichtig sind - bei der Berechnung sogenannter kurzfristiger
Lohnersatzleistungen außer Betracht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Beschwerdeführer gerügte
unterschiedliche Beitragsbelastung, die je nach dem Auszahlungszeitpunkt
der Einmalzahlung auftreten kann, verfassungsrechtlich nicht
beanstandet. Eine andere Typisierung wäre nicht verwaltungspraktikabel
und die Unterschiede seien auch nicht sehr erheblich.
Dagegen sei der Gesetzgeber nicht berechtigt, bei kurzfristigen
Lohnersatzleistungen sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile
außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten zwar nicht in jedem
Entgeltabrechnungszeitraum zustünden, seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit - über einen längeren Zeitraum betrachtet - aber kaum
weniger beeinflußten als das laufende Arbeitsentgelt. Denn auch die
sogenannten kurzfristigen Leistungen würden für Zeiträume gezahlt, die
eineinhalb Jahre (Krankengeld), zwei Jahre (Übergangsgeld) und bis zu
drei Jahre (Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer) umfaßten.
Dem Gesetzgeber stehe es frei, wie er die wiederkehrenden, tarif- oder
einzelvertraglich vereinbarten Sonderzahlungen entweder auf der
Beitragsseite durch eine Änderung der Beitragsbemessung bei
Einmalzahlungen beseitigen oder auf der Leistungsseite durch
Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessungsgrundlage
kurzfristiger Lohnersatzleistungen.
Die beanstandete Regelung kann jedoch bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1996, weiter angewendet
werden.
(Beschluß vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88)
Karlsruhe, den 15. Mai 1995
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