Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 122/99 vom 18. November 1999
Für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung kommt es nicht auf die
Rechtsform des Unternehmers an
Der Zweite Senat des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde (VB)-
Verfahren einstimmig entschieden, daß es gegen das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, wenn die
Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen nur deshalb versagt wird,
weil die Leistung von einer GmbH & Co.KG erbracht wird.
I.
1. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht vor, daß die Umsätze aus der
Tätigkeit als Arzt steuerfrei sind. Streitig war, ob ärztliche
Leistungen, die von einem Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH &
Co.KG erbracht werden, im Gegensatz zu ärztlichen Leistungen, die von
einem Arzt selbst erbracht werden, von der Umsatzsteuerbefreiung
ausgenommen werden dürfen.
2. Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt als GmbH & Co.KG ein Sanatorium.
Ihr Antrag, für das Jahr 1986 die ärztlichen Leistungen umsatzsteuerfrei
zu belassen, wurde rechtskräftig in letzter Instanz durch Beschluß des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 1993 abgewiesen.
Hiergegen erhob die Bf Vb und rügte eine verfassungswidrige Auslegung
der Vorschriften des UStG. Es müsse für die Steuerbefreiung unerheblich
sein, ob das Krankenhaus im Rahmen einer freiberuflichen Arzttätigkeit
oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrieben werde.
II.
Die Vb ist begründet. Die angegriffenen finanzgerichtlichen
Entscheidungen verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3
Abs. 1 GG. Die einschlägige Vorschrift des UStG ist verfassungskonform
dahingehend auszulegen, daß es für die Steuerbefreiung nicht darauf
ankommt, in welcher Rechtsform der Unternehmer handelt.
Die gerichtlichen Entscheidungen führen im Ergebnis dazu, daß die Bf
allein deshalb von der Umsatzsteuerbefreiung in Bezug auf die von ihr
erbrachten ärztlichen Leistungen ausgenommen ist, weil sie diese in der
Rechtsform einer GmbH & Co.KG erbringt. Der umsatzsteuerliche
Belastungsgrund zielt jedoch auf die umsatzsteuerliche Erfassung jedes
Unternehmers, sei er eine juristische Person, eine Personengesellschaft
oder ein freiberuflich Tätiger. Die unterschiedliche umsatzsteuerliche
Behandlung eines Arztes gegenüber einer Krankenhaus-GmbH findet im
Belastungsgrund keine ausreichende Grundlage.
Auch der umsatzsteuerliche Entlastungszweck, die
Sozialversicherungsträger von Leistungen zu befreien, hat keinen Bezug
zur jeweiligen Rechtsform.
Es gibt also keinen sachlich rechtfertigenden Grund, der Bf mit Hinweis
auf die Rechtsform die Steuerbefreiung zu versagen. Der BFH wird in dem
an ihn zurückgewiesenen Verfahren zu prüfen haben, ob es andere,
außerhalb der Rechtsform einer gewerblich tätigen Gesellschaft liegende
Gründe gibt, die Leistungen der Bf von der Umsatzsteuerbefreiung
auszunehmen.
Beschluß vom 10. November 1999 - Az. 2 BvR 2861/93 -
Karlsruhe, den 18. November 1999
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