Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 123/2000 vom 22. September 2000
Dazu Beschluss vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -
Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines
"täuschenden Bekennerschreibens" erfolglos
1. Im September 1995 hatte die Tageszeitung TAZ in gekürzter Fassung
ein Schreiben der Gruppe "Das K.O.M.I.T.E.E." dokumentiert. In dem
Schreiben legte die Gruppe ihre Auffassung von "militanter Politik" dar
und bekannte sich zu einem Brandanschlag auf das
Verteidigungskreiskommando der Bundeswehr in Bad Freienwalde im Oktober
1994 und einen kurz vor Tatausführung aufgedeckten Sprengstoffanschlag
auf die leerstehende Vollzugsanstalt Grünau in Berlin.
Aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses stellte die
Polizei das Original dieses Schreibens in den Redaktionsräumen der TAZ
sicher und beschlagnahmte es. Auf die Beschwerde der TAZ bestätigte der
Bundesgerichtshof (BGH) die Beschlagnahmeanordnung: Das Schriftstück
komme in einem Ermittlungsverfahren gegen vier namentlich genannte
Beschuldigte in Betracht. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO
(s. Anlage), das Journalisten und Redaktionen grundsätzlich vor der
Beschlagnahme ihres Informationsmaterials schütze, greife hier nicht
ein. Die Erklärung ziele nämlich offensichtlich darauf ab, den
Tatverdacht von den vier Beschuldigten abzulenken. Auch die Behauptung,
die Gruppe habe sich als Reaktion auf die misslungene Aktion aufgelöst,
sei wahrscheinlich ein Täuschungsmanöver. Die Abfassung der Erklärung
und ihre Weitergabe an die Presse stelle daher eine Betätigung der
Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung dar. Letztlich diene
sie der Festigung des organisatorischen Zusammenhalts der Gruppe. Das
Originalschreiben sei daher durch eine Straftat hervorgebracht worden
und deshalb von der Beschlagnahmefreiheit ausgenommen. Die
Pressefreiheit sei hierdurch nicht verletzt.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) rügte die TAZ die Verletzung der
Pressefreiheit sowohl durch die Vorschrift des § 97 Abs. 5 StPO als
solche, als auch durch deren Anwendung in diesem Einzelfall.
2. Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen. Zur Begründung heißt es u.a. sinngemäß:
Die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 5 StPO ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat in
dieser Norm die kollidierenden Rechtsgüter der Pressefreiheit auf der
einen Seite und des Strafverfolgungsinteresses auf der anderen Seite im
Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums verfassungsrechtlich
unbedenklich zum Ausgleich gebracht. Auf der einen Seite unterfällt das
Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und privaten Informanten dem
von der Pressefreiheit geschützten Redaktionsgeheimnis. Demzufolge sind
in den §§ 53 und 97 StPO Zeugnisverweigerungsrechte und
Beschlagnahmeverbote für Journalisten und Redaktionen vorgesehen. Diese
Regelungen haben ihren Grund nicht darin, dass private, wenn auch
berufsmäßige Interessen geschützt werden. Sie dienen der Sicherung der
für eine moderne Demokratie unabdingbaren Institution einer freien
Presse.
Auf der anderen Seite gehört die Rechtspflege mit dem Ziel,
Gerechtigkeit herzustellen, ebenfalls zu den überragenden
Gemeinschaftsgütern. Durch Zeugnisverweigerungsrechte und
Beschlagnahmeverbote werden die Presseangehörigen von Pflichten
befreit, die sonst die Bürger des Staates allgemein treffen. Sie
bedürfen deshalb einer besonderen rechtsstaatlichen Legitimation und
können nicht grenzenlos ausgeweitet werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass Gegenstände, für die ein Beschlagnahmeverbot
gilt, nicht nur für die Anklage nicht zur Verfügung stehen. Auch zur
Entlastung des Beschuldigten können sie nicht verwendet werden.
Die Grenzziehung des Gesetzgebers, inwieweit bestimmte Gegenstände vom
Beschlagnahmeverbot in Redaktionsräumen ausgenommen sein sollen, ist
daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Auch die Anwendung dieser Vorschriften durch den BGH begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundsätzlich beziehen sich
Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot auch auf anonyme
Zuschriften an eine Redaktion. Das BVerfG hat bisher nicht entschieden,
inwieweit bei sogenannten Bekennerschreiben ein schützenswertes
Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant gegeben ist. In
diesen Fällen geht es dem Informanten in der Regel gerade darum, die
Öffentlichkeit auf die Ziele seiner Organisation und deren
Verantwortlichkeit für die Straftat aufmerksam zu machen. Auch der
vorliegende Fall gibt keinen Anlass, grundsätzlich zu dem
presserechtlichen Schutz von Bekennerschreiben Stellung zu nehmen. Denn
die Entscheidung des BGH beruht auf den besonderen Einzelheiten dieses
Falles. Nach der Bewertung des BGH handelte es sich bei der
beschlagnahmten Erklärung nicht um ein normales Bekennerschreiben.
Schwerpunkt sei daneben der Täuschungszweck gegenüber den
Strafverfolgungsorganen gewesen. Eine derartige Tatsachenfeststellung
bei der Anwendung einfachen Gesetzesrechts ist der Beurteilung durch
das BVerfG grundsätzlich entzogen.
Die vom BGH vorgenommene Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu
verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und der
Pressefreiheit lässt keine verfassungsrechtlich erheblichen Fehler
erkennen. Der BGH hat das Gewicht der aufzuklärenden Straftaten und die
Beweisbedeutung des beschlagnahmten Schreibens einerseits und das
Interesse der Presse an einem ungehinderten Informationsfluss
andererseits gegeneinander abgewogen. Dabei hat er die Sorge, durch
solche Beschlagnahmen könnte der Informationsfluss zwischen der Presse
und Personen aus dem terroristischen Bereich in Zukunft zum Erliegen
kommen, berücksichtigt. Hierbei hat er darauf abgestellt, dass die
Verfasser des Bekennerschreibens zur Verwirklichung ihrer Ziele darauf
angewiesen gewesen seien, die Erklärung würde der Öffentlichkeit, vor
allem aber der Strafverfolgungsbehörde, bekannt. In Fällen, in denen
Informanten die Presse gezielt nutzen, um mit der Veröffentlichung
besondere, über die Veröffentlichung selbst hinausreichende Ziele zu
verfolgen, hier im Rahmen eines Strafverfahrens vom Tatverdacht
abzulenken, ist das Risiko einer zukünftigen Austrocknung solcher
Informationsquellen in der Tat eher gering.
Beschluss vom 22. August 2000 - Az. 1 BvR 77/96 -
Karlsruhe, den 22. September 2000
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 123/2000 vom 22. September 2000
§ 97 StPO [Der Beschlagnahme nicht unterliegende Gegenstände]
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den
Personen,
die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern
dürfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten
über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über
andere Umstände gemacht haben, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im
Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind. Der
Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker
und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt
sind, sowie Gegen-stände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie
im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle
sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn
es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht
oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die
aus einer Straftat herrühren.
(3) ... (4) ...
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 5
genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken,
Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen,
die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages,
der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend.
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