Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 123/99 vom 23. November 1999
"Stichtagsregelung" im Vermögensgesetz ist verfassungsgemäß
Der Erste Senat des BVerfG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
12. Mai 1999 entschieden, daß die in § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
(VermG) von August 1992 geregelte Stichtagsregelung mit dem GG vereinbar
ist.
Das Land Brandenburg hatte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle
die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Frage gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens und des Wortlauts der
angegriffenen Vorschrift wird auf die Pressemitteilung vom 3. Mai 1999
Nr. 53/99 Bezug genommen.
Zur Urteilsbegründung
I.
Art. 14 GG (Eigentumsgarantie)
§ 4 Abs. 2 VermG ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar.
Die Vorschrift bewirkt keine Enteignung, sondern stellt eine zulässige
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs.
1 Satz 2 GG dar.
1. Der Gesetzgeber stand bei der Wiedervereinigung vor der Aufgabe,
einen gerechten Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen der
früheren Eigentümer, Wiedergutmachung für den rechtsstaatswidrigen
Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und den Interessen der
Erwerber, die Vermögenswerte zu behalten. Dabei sprach der Gedanke der
materiellen Gerechtigkeit mehr für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes. Hingegen sprach der Grundsatz der
Rechtssicherheit mehr für den Schutz der Erwerber. Da beide Grundsätze
im Rechtsstaatsprinzip enthalten sind, gab das GG keine bestimmte Lösung
dieses Interessenkonflikts vor. Vielmehr hatte der Gesetzgeber einen
weiten Gestaltungsspielraum. Er durfte zur Sicherung des Vorrangs der
Restitution auch einen Stichtag festlegen, bis zu dem der
Vertrauensschutz Vorrang genießt und ab dem die Restitution zugunsten
des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers uneingeschränkt
zum Zuge kommt. Eine solche in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
differenzierende Lösung stellt keine unangemessene Bevorzugung oder
Benachteiligung dar und führt zu einem vertretbaren Ausgleich der
unterschiedlichen Interessen.
2. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Interessenabwägung ist auch
die Auslegung des Begriffs des "Erwerbs" durch die Verwaltungsgerichte
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Rechtsprechung
ist ein solcher Erwerb erst mit der Eintragung des jeweiligen Käufers in
das Grundbuch vollendet. Es reicht also nicht schon der Abschluß des
Kaufvertrages.
Diese Auslegung führt weder zu einer einseitigen Beschränkung des
Vertrauensschutzprinzips noch zu einer Aushöhlung des
Restitutionsgrundsatzes. Sie findet auch im Gesetz eine ausreichende
Stütze, denn § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG unterscheidet zwischen dem "Erwerb"
und dem "zugrundeliegenden Rechtsgeschäft".
3. § 4 Abs. 2 VermG verletzt nicht das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot.
a) Soweit das VermG nichteingetragenen Käufern Rechtspositionen
entzieht, liegt eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige
unechte Rückwirkung vor. Das Recht der DDR trennte nicht zwischen
schuldrechtlichem Kaufvertrag einerseits und sachenrechtlicher
Übereignung andererseits, sondern sah in beiden Geschäften einen
einheitlichen Vorgang. Dieser Erwerbsvorgang war nicht schon mit dem
notariell beurkundeten Kaufvertrag eines Grundstücks oder Gebäudes
abgeschlossen, sondern erst mit der Eintragung im Grundbuch. Da bis zum
Inkrafttreten des VermG etwa 95% der nach dem Stichtag 18. Oktober 1989
getätigten Kaufgeschäfte im Genehmigungs- oder im Eintragungsverfahren
gleichsam stecken geblieben waren, war der Erwerbsvorgang in der
Mehrzahl der nach dem Stichtag getätigten Geschäfte noch nicht endgültig
abgeschlossen. Die Rückabwicklung dieser noch offenen Vorgänge war somit
nicht durch das Rückwirkungsverbot ausgeschlossen.
b) Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt allerdings
vor, soweit die Käufer noch vor Inkrafttreten des VermG ins Grundbuch
eingetragen worden sind und nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 VermG bereits
erlangtes Eigentum an den früheren Eigentümer zurückübertragen müssen.
Dies betrifft Personen, die entweder unredlich erworben haben oder zwar
redlich gehandelt, den Kaufvertrag aber erst nach dem 18. Oktober 1989
angebahnt und abgeschlossen haben. In diesen Fällen ist die echte
Rückwirkung ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig. Sie ist teils
mangels schutzwürdigen Vertrauens, teils aus überwiegenden Gründen des
Gemeinwohls gerechtfertigt.
(1) Das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte ist
grundsätzlich nicht schutzwürdig. Dies gilt besonders bei den von § 4
Abs. 3 VermG umschriebenen Fällen unredlichen Verhaltens. Sie sind
dadurch gekennzeichnet, daß auf seiten der Erwerber stets ein
manipulatives Verhalten vorliegt.
(2) Auch die Erwerber, die die Kaufverträge erst nach dem 18. Oktober
1989 angebahnt und abgeschlossen hatten, konnten sich größtenteils bei
Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr auf schutzwürdiges
Vertrauen berufen. Denn ihr Vertrauen in den Fortbestand der nach dem
Stichtag erworbenen Rechte wurde bereits vor Inkrafttreten des VermG
durch Recht der DDR zerstört. Denn die Regierung der DDR hatte in der
Anmeldeverordnung vom Juli und August 1990 geregelt, daß in den Fällen
des teilungsbedingten Unrechts alle nach dem Stichtag eingeleiteten
Erwerbsvorgänge überprüft und ggf. rückabgewickelt werden würden.
(3) Es gibt allerdings zwei Fallkonstellationen, bei denen für redliche
Erwerber die Pflicht zur Rückübertragung des Eigentums nach dem Recht
der DDR nicht ohne weiteres voraussehbar war:
- Die Rückübertragung an Opfer des Nationalsozialismus,
- die Rückübertragung an politisch Verfolgte der sowjetischen
Besatzungsmacht oder der DDR.
In diesen Fällen ist die Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung
jedoch durch überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Sowohl
die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts als auch das
Restitutionsinteresse der von der sowjetischen Besatzungsmacht oder in
der DDR Verfolgten stellen einen solchen überragenden Gemeinwohlbelang
dar.
II.
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot)
Die angegriffene Vorschrift des § 4 Abs. 2 VermG verletzt auch nicht das
Gleichbehandlungsgebot.
1. Die Ungleichbehandlung von Käufern, die bereits in das Grundbuch
eingetragen sind, gegenüber denjenigen, die lediglich einen Kaufvertrag
abgeschlossen haben, ist gerechtfertigt. Zwischen ihnen bestehen
gewichtige Unterschiede. Denn der im Grundbuch bereits eingetragene
Käufer hat Eigentum am Grundstück erworben und damit eine gegenüber
jedermann gesicherte und durchsetzbare Stellung, auf deren Bestand er
grundsätzlich vertrauen kann. Hingegen hat der nichteingetragene Käufer
nur einen Erwerbsanspruch. Er kann nicht uneingeschränkt darauf
vertrauen, daß er den verkauften Gegenstand tatsächlich erlangt und daß
er vor allem seine Käuferrechte gegenüber Dritten verteidigen kann.
2. Auch die Bestimmung eines Stichtages ist mit dem Gleichheitssatz
vereinbar.
Die dadurch entstehenden Ungleichheiten sind vertretbar. Angesichts der
gegen Ende des Jahres 1989 einsetzenden und im Frühjahr 1990 massenhaft
vorgenommenen Erwerbsgeschäfte konnte der Gesetzgeber die Befürchtung
hegen, eine uneingeschränkte Geltung der Vorschriften über den redlichen
Erwerb würde zu einer starken Zurückdrängung des Restitutionsgrundsatzes
führen. Aus diesem Grund durfte er die Einführung eines Stichtages,
durch den die Möglichkeit des redlichen Erwerbs zeitlich begrenzt wurde,
für erforderlich halten.
Auch die Wahl des Stichtages (18. Oktober 1989) ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Dieser Tag bot sich an, weil der Tag des
Rücktritts von Erich Honecker vom Amt des Staatsratsvorsitzenden eine
Zäsur in der Geschichte der DDR darstellte und weil dieser Stichtag
nicht nur in der Gemeinsamen Erklärung, sondern auch in der
Anmeldeverordnung der DDR als Eckdatum verwendet worden war und damit
bereits in das Recht der DDR Eingang gefunden hatte.
Urteil vom 23. November 1999 - Az. 1 BvF 1/94 -
Karlsruhe, den 23. November 1999
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