Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 124/2000 vom 26. September 2000
Dazu Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1821/97 -
Keine Bankgebühren für Freistellungsauftrag
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die
Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Bank
(= Beschwerdeführerin; Bf) nicht zur Entscheidung angenommen, die die
Erhebung von Gebühren für die Verwaltung des Freistellungsauftrags
betraf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die entsprechende Klausel in den AGB
der Bf für unwirksam erklärt. Sie sei mit wesentlichen Gedanken der
Rechtsordnung nicht vereinbar. Die Vorlage der Freistellungsaufträge an
das Finanzamt sei keine Dienstleistung des Kreditinstituts gegenüber
dem Kapitalanleger. Die Bank erfülle damit eine ihr selbst vom Staat im
öffentlichen Interesse auferlegte Pflicht. Es gehöre zu den
wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung, dass jeder
Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner
dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner
Gemeinkosten selbst zu tragen habe (die Entscheidung des BGH ist in der
Amtlichen Sammlung BGHZ 136 S. 261 veröffentlicht).
1. Mit der Vb hat die Bf die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG gerügt. Die Entscheidung des BGH beruhe zum einen auf
unzulässiger Rechtsfortbildung, da es einen Rechtsgrundsatz des
behaupteten Inhalts nicht gebe. Zum anderen greife sie in die
Berufsfreiheit der Bf ein.
2. Mit Beschluss vom 28. August 2000 hat die Kammer die Vb nicht zur
Entscheidung angenommen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Entscheidung des BGH ist mit den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten
Maßstäben vereinbar. Insbesondere die Feststellung des BGH, es gehöre
zu den Grundsätzen unserer Rechtsordnung, dass Aufwendungen, die dem
Verpflichteten durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber
bestehenden Pflichten erwachsen, nicht offen auf die Kunden abgewälzt
werden können, ist nachvollziehbar begründet und lässt weder eine
grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der
Berufsausübungsfreiheit noch sachfremde Erwägungen im Sinne von Willkür
sichtbar werden. Das Gleiche gilt für die einfachrechtliche Würdigung,
der genannte Grundsatz gehöre im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu den
wesentlichen Grundgedanken unserer Rechtsordnung.
Gegen dieses vom BGH gefundene Auslegungsergebnis sind auch nicht
deshalb verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben, weil die Grenzen
überschritten wären, die sich für richterliche Entscheidungen aus Art.
20 Abs. 2 und 3 GG ergeben. In Art. 20 Abs. 2 GG ist der Grundsatz der
Gewaltenteilung verankert. Danach dürfen die Gerichte keine Befugnisse
beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber
zugewiesen sind. Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Rechtsprechung darüber
hinaus an Gesetz und Recht. Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es
dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Vielmehr
gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu
den Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt. Dabei darf sich der Richter
freilich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des
Gesetzes entziehen. Ob diese Grenzen eingehalten sind, unterliegt bei
der Rechtsfortbildung hinsichtlich des einfachen Rechts einer nur
eingeschränkten Überprüfung durch das BVerfG. Seine Kontrolle
beschränkt sich darauf, ob das zuständige Gericht bei der
Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert
hat und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist.
Diesem Maßstab hält die angegriffene Entscheidung stand, wie die Kammer
weiter ausführt.
Beschluss vom 28. August 2000 - Az. 1 BvR 1821/97 -
Karlsruhe, den 26. September 2000
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